Bann (Recht)

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Bedeutung

  1. Bann (lat. bannus , bannum), die einem geistlichen oder weltlichen Richter (Bannherrn) zustehende Gewalt und Gerichtsbarkeit (daher Blutbann, Recht über Leben und Tod)
  2. das Gebiet, über welches sich dieselbe erstreckt
  3. das vom Bannherrn ausgesprochene Gebot - oder Verbot (daher Heerbann, Aufgebot zum Heer)
  4. die gegen den Säumigen erkannte Strafe, insbesondere Ausweisung aus dem Gebiet, (analog mit Acht) und Ausstossung aus der - kirchl. Gemeinschaft (Kirchenbann)
  5. überhaupt der Bezirk, in welchem gewisse Einflüsse oder Rechte ausgeübt werden.

Varianten

  • Bannmeile, ehemals Bereich des Marktschutzes einer Stadt ; Weichbild eines Orts als Gerichtsbezirk.
  • Bannrecht (Banngerechtigkeit), das einer bestimmten Person zustehende Recht, von Andern zu fordern, dass sie Bedürfnisse einer bestimmten Art nur durch sie, als Bannberechtigte, befriedigen lassen, wurde in der Regel gegen die Einwohner eines bestimmten Orts oder Bezirks (Bannbezirks) ausgeübt, z. B. der Mahl- und Bierzwang als wichtiges Vorrecht der Städte etc.
    • Anfang des 19. Jhdts. fast allenthalben durch Ablösung beseitigt
Disambiguation notice Bann ist ein mehrfach besetzter Begriff. Zu weiteren Bedeutungen siehe unter Bann (Begriffsklärung).