Benutzer:Riecken/Gut Depenau

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Leibeigenschaft in Schleswig-Holstein am Beispiel des Gutes Depenau/Kirchspiel Bornhöved

ODER

"der Bauer muss sein Bett nicht vor Abend zurecht machen, weil er am Tage nicht wissen kann, ob er noch die nächste Nacht in demselben schläft" (1, S.17)

ODER

"...nichts gehöret euch zu, die Seele gehöret Gott, eure Leiber, Güter und alles was ihr habt, ist mein, ..." (2, S.109)

Beide Zitate zeigen uns die Stellung der Leibeigenen in der damaligen Gesellschaft. Sie bekamen das Land zugeteilt und genau so konnte der Gutsherr es ihnen wieder nehmen, sie waren Wirte bis auf weiteres ohne ein jegliches Eigentum. Drastischeres aus Schleswig-Holsteins Geschichte lässt sich kaum finden, als das Zitat des Gutsbesitzers von Brockdorf aus dem Jahr 1740 auf Depenau.

Die Lage des Gutes Depenau

Viel ist in der Literatur zum Thema Leibeigenschaft nicht angegeben; in manchen meiner Gespräche wurde noch als Vorteil der Leibeigen-schaft die Versorgung der leidenden Leibeigenen in der Not durch den Gutsherrn besonders her-vorgehoben. Ich fragte mich, kann man mit einer solchen Aussage die Tatsache, dass die Gutsuntertanen bewusst von einer priviligierten Bevöl-kerungsgruppe zum eigenen Vorteil unmündig und unselbständig gehalten und ausgenutzt wurden, rechtfertigen oder gar entschuldigen?

In der Literatur sind folgende trostlose und dif-famierende Beschreibungen über Leibeigene anzutreffen:)

1861 schilderte Hansen (1, S. 28) Leibeigene als" muthlos, schlaff und träge, trunk-fällig, unzuverlässig, diebisch, tückisch und von gemeiner Denkungsart überhaupt".

1901 schrieb Gloy (2, S 304): "Bosheit, Verstocktheit, Faulheit und Trunkfälligkeit waren ihre am meisten hervorstechenden schlechten Eigenschaften. Doch brauchte man sich bei der mangelhaften Erziehung darüber nicht zu wundern."

1911 berichtet Hoff (2, S. 304), dass auf dem Gute Kronshagen bei Kiel der letzte der Leibeigenen, der morgens das Tor passierte, einen Tritt oder Peitschehieb erhielt. "Bei solcher Behandlung musste das Gefühl menschlicher Würde verloren gehen. ... Die schlechte Behandlung machte die Leute misstrauisch, unzuverlässig, träge und trunkfällig".

1961 setzt Degn (2, S. 307) Herrenhaus gleich mit Ablegung eines beredten Zeugnisses von sozialer Stellung, Weltaufgeschlossenheit und dem kulturellen Niveau seiner Bewohner. Dagegen steht der "stumpf dahinlebende an die Scholle gebundene, ohne Verantwortungsgefühl und Eigeninteresse arbeitende Leibeigene".

Land von den Verfassern, sicher waren sie Städ-ter, konstruiert ? Die abschätzigen Beurteilungen der „Bauern“ durch Städter scheint Tradition zu haben, denn auf dem Lande war ja immer alles im Gegensatz zur Stadt primitiver und ungebildeter (?). Was mögen die Verfasser sich gedacht haben, wenn sie solche Bilder von den Leibeigenen vermittelten? Sind diese Informationen zutreffend, auch wenn die Leibeigenschaft zu Beginn des 19.Jahrhunderts abgeschafft wurde und die aufgezeigten Schilderungen erst 60 bis 100 Jahre später erfolgten?

Bevor Antworten gegeben werden können, stelle ich im folgenden in kurzen Zügen Veränderun-gen sozialer und ökonomischer Art an der Schwelle zur Neuzeit und die Geschichte Schleswig-Holsteins dar, denn nur in Verknüpfung dieser mit dem Entstehen adeliger Güter wird das Entstehen der Leibeigenschaft verständlich. Weiterhin folgen das Wesen und die Folgen der Leibeigenschaft.

Aufkommende stehende Heere und Truppen sorgten dafür, dass der Adel sich anderen Mög-lichkeiten des Broterwerbs gleich den Domänen und Klöster mit großen Landwirtschaften zuwandte, denn die Aufgabe, dem Landesherrn zu Pferde zu dienen und damit verbundene Vorrechte wie Steuerfreiheit und Verfügungsgewalt über die Hintersassen unterlagen einem Wandel. Die bisherige funktionale Trennung des Wehr- und Nährstandes einerseits durch den Adel ande-rerseits durch die Bauern galt nicht mehr. Aufkommende Feuerwaffen hatten eine andere Form der Kriegsführung zur Folge, Ritter waren auf-grund ihrer Waffen überholt, Landsknechtheere wurden aus dem Bauernstande rekrutiert, Militärdienst belastete fortan nicht mehr Adel und Bürger sondern nur den Bauernstand. Gern war der Adel bereit, aufgrund seiner Vermögenslage seine dem Lehnsherren zu erbringende Rossdienste zu kapitalisieren. So waren die Ritter sicher vor unvorhergesehenen Einberufungen.

An der Schwelle des Mittelalters zur Neuzeit veränderte sich das Weltbild, der Handel verlagerte sich aus der europäischen Enge auf die nun bekannten neuen Erschließungen auf allen Weltmeeren, Flotten mussten ausgebaut und versorgt werden, Gewerbe und Städte am Niederrhein und in den westlichen Teilen Europas entwickelten sich mächtig, die Ernährung konnte nicht mehr aus dem kleineren Umfeld erfolgen. Dieser stark anwachsender und lohnende Ab-satzmarkt konnte nur durch neue Produktionen befriedigt werden. Hier witterten die Gutsbesitzer ihr neues Betätigungsfeld. Hand in Hand verlief diese Entwicklung mit einer Vervierfachung der Preise für landwirtschaftliche Güter wie Roggen, Ochsen und Butter zwischen 1500 und 1600. Im anschließenden halben Jahrhundert verdoppelten sich diese Preise noch einmal. Zu fragen ist nun, ob sich die Einkommen aus Arbeit ähnlich entwickelten? Dazu sagt die Literatur jedoch nichts aus.

Die bisherige Versorgung vieler Adliger mit geistlichen Pfründen wie z.B. den Bischöfen von Schleswig und Lübeck fiel durch die Reformation weg, damit auch ein Teil der Versorgung und der Machtstellung dieser Bevölkerungsgruppe.

Das Fehlen einer natürlichen Grenze verursachte immer wieder einen Streit zwischen Dänemark und den Herzogtümern zum einen, aber zum anderen auch einen regen Güter- und Kulturaustausch zwischen Mittel- und Nordeuropa. Die Längswege, also von Süd nach Nord, gibt es schon seit Alters her, sie dienten den Wikingern als Heerwege und hatten später für den Viehtransport als Ochsenwege große Verkehrsbedeutung. Handelszentren waren Viborg, Itzehoe und Wedel an der Elbe.

Da die Geschichte Schleswig-Holsteins sehr kompliziert verlief, beschränke ich mich auf den Abschnitt, der für dieses Thema maßgeblich ist. Die Schauenburger Grafen starben aus, 1460 erfolgte die Wahl des dänischen Königs Christian I. als Herzog von Schleswig und als Graf von Holstein durch ein Wahlgremium bestehend aus den Bischöfen von Schleswig und Lübeck sowie zehn Vertretern aus adligen und somit einflussreichen Familien aus Schleswig und Holstein. Von nun an waren die Länder durch Personal-union mit Dänemark verbunden. Der neu gewählte Landesherr gestand dem Adel als Gegenleistung für diese Wahl in Verträgen von Riepen und Kiel viele Vorrechte zu. So sollten z.B. nur Einwohner des Landes Beamte werden oder Lehen erhalten. Insgesamt erfolgte eine Stärkung der Ständemacht und die Vergrößerung der Macht einzelner Ritter, sie erhielten für ihren Bereich militärische Befehlsgewalt und die Gerichtsbarkeit, gleichzeitig durften sie Abgabepflichten auf die Hintersassen abwälzen. Somit schien der erste Schritt in die Leibeigen-schaft vollbracht zu sein. Kaiser Friedrich III. erhob 1474 die Grafschaft Holstein, Stormarn, Wagrien und Dithmarschen (umstritten) als reichsunmittelbares Territorium zum Herzogtum Holstein. Schleswig galt als dänisches, Holstein als deutsches Lehnsgebiet. Nachdem nun Christian I.1481 starb, wählte der Adel nicht den Nachfolger, Johann (1481-1513) als Herzog, sondern seinen noch unmündigen Bruder Friedrich. Fest entschlossen meldete der neue König seine Ansprüche an und beeindruck-te so die Stände. Um einen weitern Streit zu verhindern, fiel die Wahl auf beide Personen. Damit war sowohl dem nordischen Wahlrecht der Stände als auch dem deutschen Lehnsrecht aus der Sicht des Königs genüge getan, die Perso-nalunion mit Dänemark blieb erhalten und der Wunsch der Stände nach einen besondern Landesherrn wurde erfüllt.

Die gewählten teilten das Land in zwei gleich-wertige Gebiete. Die Anteile lagen in einer Ge-mengelage. Der jüngere Bruder wählte den nach dem Hauptschloss benannten Gottorfer Anteil, während Hans den Segeberger Anteil erhielt. Nicht genug der Verwirrung, 1544 setzte König Christian III. durch, dass er zusammen mit seinen beiden Brüdern zu gemeinsamen Landesherren gewählt wurde. Es gab nun die Teilfürsten:

König Christian III. mit der Residenz Segeberg

Herzog Johann d. Älteren in Hadersleben, dessen Landesherrschaft aber von den Ständen nicht anerkannt wurde, und Herzog Adolf auf Gottorf.

Nach dem Tode des kinderlosen Johann 1581 teilten seine Brüder sich seinen Anteil. Zur Einhaltung des Versprechens auf Unteilbar-keit lagen die Gebietsanteile der beiden regie-renden Linien stückweise abwechselnd. Um es nun noch unübersichtlicher zu gestalten, gab es neben den königlichen und herzoglichen Anteilen auch gemeinsam regierte Gebiete. Letztere bezogen sich auf die steuerfreien Güterdistrikte. Gemeinsam blieben auch das oberste Gericht, die Gesetzgebung, die Frage der Steuern, die Verteidigung des Landes und die Außenpolitik. Die Kompliziertheit der Situation in Schleswig und Holstein wurde darin ersichtlich, dass der König von Dänemark folgende Position einnahm, er war

  • Oberlehnsherr von Schleswig
  • Herzog von Schleswig und Holstein in Gemeinschaft mit dem Gottorfer Her-zog, dabei galt er aber für Holstein als Lehnsmann des deutschen Kaisers.
  • Mitregent des gemeinschaftlichen An-teils,
  • Regent des königlichen Anteils beider Herzogtümer.

Der Herzog von Gottorf übernahm folgende Ämter:

  • Lehnsmann des dänischen Königs als Herzog von Schleswig,
  • Herzog von Holstein als Lehnsmann des deutschen Kaisers.
  • Mitregent des gemeinschaftlichen Anteils,
  • Regent des herzoglichen Anteils beider Herzogtümer.

Aufkommende Rivalität zwischen den beiden Linien verhinderte gemeinsames Vorgehen, die nicht so mächtige Linie Gottorf sah sich nach Verbündeten um und fand diese in Schweden, dem Erbfeind Dänemarks. Weltpolitische Spannungen und die geografische Lage als Brücke zwischen Nord- und Mitteleuropa sorgten dafür, dass die Herzogtümer in Kriege mit einbezogen wurden. Eine Machtverschiebung erfolgte im 18. Jahrhundert dadurch, dass Angehörige der Gottorfer Linie den russischen und schwedischen Thron bestiegen.
Mir ist klar, dass die bisherige Schilderung stark vereinfacht ausfiel.
Zu bedenken sind weiterhin noch folgende krie-gerische Handlungen in Schleswig und Holstein:
1626 Einfall des Wallenstein-Heeres nach dem Rückzug des dänischen Königs von seinen Auseinandersetzung mit dem Habsburger Kaiser,
1643 Einfall der Schweden und Besetzung der Landesteile,
1648 - 1670 abermals Besetzung durch die Schweden aufgrund von Streitigkeiten im gesamten Ostseeraum,
polnisch-brandenburgisch-österreichische Truppen verfolgten die Schweden und hausten unmenschlich im genannten Bereich (Polackenkrieg),
1672-1679 Auseinanderssetzung europäischer Mächte mit dem Ergebnis der Un-terwerfung Gottorfs unter dem König,
1700-1721 Nordischer Krieg abermals mit dem Ergebnis, dass der Gottorfer Anteil von Schleswig mit dem königlichen Anteil vereinigt wurde.
Knapp 100 Jahre wüteten kriegerische Auseinandersetzungen in Schleswig und Holstein, die Bevölkerung war entkräftet und zahlenmäßig reduziert.


Vor diesem Hintergrund traten folgende Veränderungen ein:

  • Agrarreform mit Überwindung des mittelalterlichen Flur- und Wirtschaftssystem mit Hinwendung zur Individualwirtschaft,
  • wirtschaftliche und kulturelle Blüte durch einen längeren friedlichen Zeitraum in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts,
  • das Aufkommen des Gedankenguts von Freiheit und Gleichheit nach der Französichen Revolution mit dem Ergebnis der Aufhebung der Leibeigenschaft in Schleswig-Holstein.

Der Dreißigjährige Krieg hatte zur Folge, dass 40 % der ländlichen und 33% der städtischen Bevölkerung starb. Die Folge war die Knappheit an arbeitendem Personal mit hohen Löhnen.
Gutsbesitzer in den Teilen Schleswig und Holstein hielten aufgrund der oben beschriebenen Entwicklung und der daraus drohenden Abwanderung die Beschränkung der persönlichen Frei-heit des Bauernstandes zum gesichertem Betrei-ben ihrer Landwirtschaft für erforderlich.

Ohne ein Datum nennen zu können, entstand so die Bindung der Untertanen an die Scholle. Der Begriff "Leibeigener" erschien erstmals1555, 1614 erkannte man die Leibeigenschaft als gültigen Rechtszustand auf dem Haderslebener Landtag an. Verbunden war dies mit der Auffor-derung an die Gutsherren, sich christlich und rechtsmäßig zu verhalten, so dass eine Flucht nicht erforderlich sei.

Angehörige des Adels, der Geistlichkeit, des städtischen Patriziats und der Landesherrschaft tauschten ein, vertauschten, kauften und verkauften Hufen verschiedener Dörfer bis zu dem Zeitpunkt, da ganze Dorfschaften zum Besitz gehörten. Auch konnten die Gutsherren große Wirt-schaften gründen, indem sie einen Teil der Hufen niederlegten oder anders ausgedrückt: einem Teil der Hufner die Ländereien wegnahmen und die nun landlosen Hufner vertrieben. Die noch verbliebenen wurden dienstpflichtig gemacht und mussten neben ihren Ländereien noch das Hoffeld beackern. Zunehmende Hufenlegung bedeutete eine Abnahme der Anzahl von Bauern und eine Zunahme der Ländereien von Grund-herren, aber auch, dass immer weniger Arbeitskräfte immer mehr Hofland beackern mussten.
Weiterhin begünstigten Kriege, Epidemien und das Aussterben bäuerlicher Familien die Aus-dehnung großer Wirtschaften und damit die ungleiche Landverteilung. Hansen schreibt weiterhin: "So ist die Leibeigenschaft in den Her-zogthümern Schleswig und Holstein auf dem Weg der gewaltsamen Unterdrückung des Bau-ernstandes entstanden, durch das Herkommen allmählig weiter ausgebildet und verbreitet und auf Grund anerkannten Herkommens durch landesherrliche Verfügung und landgerichtliche Entscheidungen sanctioniert worden". (Hansen, S. 13)
Um 1690 lag etwa 1/3 des vor dem Kriege be-wirtschafteten Landes wüst, um 1710 waren 1/3 bis 1/2 der Hufen nicht in Kultur. So war es dem Adel nicht zu schwer den Landbesitz zu vergrößern.
Ein weiterer Weg zur Vergrößerung des landwirtschaftlichen Eigenbetriebes war das Roden des Waldes durch Gutsuntertanen für den Gutsherrn. Zu bedenken sind hier auch zahlreiche Glashütten, die von den Gütern mithilfe des vor-handenen Waldes betrieben wurden. Auch bestand für den Gutsherren die Möglichkeit, Teile der von den Bauern gemeinsam genutzten Weide herauszunehmen und diese intensiver zu seinem eigenen Vorteil zu nutzen.

Leibeigenschaft bezeichnet eine spezielle Form der Untertänigkeit, die folgendes beinhaltete:
die persönliche Unfreiheit, die sich in einem Verbot der Freizügigkeit äußerte. Ohne Zustimmung des Gutsherrn durfte kein Leibeigener das Gut verlassen,
den Frondienst, der Leibeigene besaß nicht die Freiheit der Berufswahl, sondern musste Dienstleistungen nach Belieben des Gutsherrn verrichten,
den Heiratskonsens, eine Heirat bedurfte der Zustimmung des Gutsherrn, je nach Anzahl der Wohnungen und Untertanen galt diese Entscheidung als Steuerungs-instrument,
die patrimoniale Gerichtsbarkeit, sie bedeutete, dass der Gutsherr über seine Untertanen zu Gericht saß, und zwar auch in Fällen von Streitigkeiten zwi-schen ihm, dem Grundherrn, und den Untertanen, die zwar das Recht auf Beschwerdeführung bei dem Landesherrn hatten, wie wir aber noch sehen werden, scheiterte dies schon an den mangelnden Fähigkeiten des Schreibens und der Ferne des Landesherrn. Unter diesem Begriff war auch Gewalt als Disziplinierungsmittel erlaubt, d.h. es bestand das Recht auf körperliche Züchtigung, bei Vernachlässigung der Pflichten durch die Leibeigenen, und
die Konservationspflicht, in diesem Punkte hatte der Gutsherr die Pflicht, in Notzeiten seine Untertanen am Leben zu erhalten, denkbare Notsituationen waren Missernten, Seuchen und Kriege, es sollte in solchen Fällen eine Versorgung mit Futter, Vieh, Holz und Baumaterial erfolgen.
Mit der Ablegung des Untertaneneides verpflichteten die Leibeigenen sich zu unbedingtem Gehorsam gegenüber dem Gutsherrn, flüchteten sie aus dem Gutsbezirk, wurden sie wie Meineidige bestraft. Bei Veräußerung des Gutes waren sie Gegenstand des Kaufvertrages und mussten dem neuen Besitzer wiederum einen Treueeid leisten.

Ersichtlich wird hier, dass die Leibeigenschaft aus der Sicht der Gutsherren wichtig war für das Funktionieren ihrer Gutswirtschaften.

Die zu erbringenden Leistungen der Hofdienste waren die Gegenleistung für das Überlassen zu bewirtschaftenden Landes. Dafür mussten die Hufner beliebige Dienste auf dem Hofland ver-richten und die dafür erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte, wie Gesinde, Pferde, Wagen, Pflug und andere Geräte stellen und unterhalten. Weiterhin ist zu bedenken, dass ja auch die "ei-genen" Ländereien beackert werden mussten. Verträge über die zu leistende Arbeit existierten nicht, die Leibeigenschaft war nicht geregelt, sie unterlag dem Ermessen des Gutsherrn, das bestimmende Kennzeichen war seine Auffassung von Leibeigenschaft und die gewohnheitsrechtliche Handhabe.

Wie war nun die Situation auf dem Gute Depe-nau?
Für diesen Bereich geben folgende Unterlagen Auskunft:
Akten des Adeligen Landgerichts (LAS Ab-teilung 15)
Akten der Regierungskanzlei in Glückstadt (LAS Abteilung 11)
Akten der Deutschen Kanzlei in Kopenhagen (LAS Abteilung 65.1 und 65.2)
Akten des Gutarchivs Depenau (LAS Abtei-lung 415)
wobei die Akten Depenaus nicht so ergiebig sind, übergeordnete Instanzen geben nur Auskunft, wenn betroffene Gutsuntertanen sich an diese wandten und schriftliche Eingaben verfass-ten oder verfassen ließen.
Es lassen sich Unruhen in folgenden Jahren auf Depenau belegen:
1706/1707, 1709, 1711, 1730, 1737, 1740, 1744, 1766, 1794 und 1798. Es ging um Hufenlegung, zu erbringende Dienste, Landwegnahme, Arbeitsverweigerung, Hoftage und Konservation.
Schon die Anzahl der aufgeführten Widerständigkeiten lässt erahnen, von welcher Art das Verhältnis zwischen Gutsherrn und Untergebenen war. Es stellt sich auch die Frage, wie viele Auseinandersetzungen mit welchen Folgen nicht aktenkundig wurden? Welche Vorfälle konnte der Gutsherr verdeckt für Außenstehende nach eigenen Vorstellungen und als Gerichtsherr regeln?
Was muss auf Depenau alles vorgefallen sein, dass von Brockdorf 1707 in einer Beschwerde an den König 77 entlaufene Leibeigene benennt, dies jedoch ohne Angabe eines Zeitraumes?
Wie schon weiter oben dargelegt, stiegen die Preise landwirtschaftlicher Güter stark an. Ziel der Gutsbesitzer war es nun, mehr Geld durch Getreide, Milchwirtschaft und Vieh zu erzielen. So schloss 1706 der Holländer auf dem Gute Depenau einen Pachtvertrag ab über die Holländerei mit 150 Kühen für insgesamt 3000 Reichsthaler pro Jahr.
Weiterhin veranlasste das den Gutsbesitzer von Brockdorf dazu, seine Ländereien auf Kosten des Bauernlandes zu ver-größern. Um 1700 legte er das Hufendorf Horst nieder, um dort einen Meierhof zu schaffen. Die so erfolgte Vergrößerung des Hoflandes war gleichzeitig eine Verringerung des Bauernlandes und der Hufneranzahl. Die geringere Anzahl der Hufner musste also mehr Hofland bewirtschaften. Die erforderliche Umsiedelung der betroffenen Hufner in die Dörfer Wankendorf und Stolpe brachte noch einmal Unruhe, da es für die dort lebenden Untertanen eine erneute Landab-nahme bedeutete, denn die umgesiedelten mussten ja auch eine Lebensgrundlage haben.
Wenn auch für Depenau keine Zahlen über die Hektarbelastung verfügbar sind, so kommt Steinborn 1982 (Göttsch, S. 170) zu dem Ergebnis, dass von 1700 bis 1766 der Betrag für die Gutshufen, als Beispiel sei das Gut Mönchneversdorf genannt, von 4,44 auf 5,37 Reichsthaler stieg. In den Ämtern Bordesholm und Neu-münster fielen die Beträge im selben Zeitraum einer Amtshufe von 2,79 und 3,16 auf 1,06 und 2,08 Reichsthaler. Wieder einmal ist ersichtlich, dass die Gutsbewohner unter besonders hohen Belastungen litten.
Anscheinend wurde auf Depenau die Lage der Untertanen unerträglich, denn sie kamen 1706 auf freiem Felde zusammen und schworen einander, jeder für den anderen einzustehen. Sie wollten das bis zu dem Zeitpunkt abgenommene Land wiederhaben und die Dienste nicht mehr erbringen. Der Schulmeister verfasste eine Schrift im Sinne der Gutsbewohner und ließ diese dem Gutsherrn überbringen. Daraufhin zitier-te der Gutsherr die Bauernvögte nach Depenau, um das Problem mit diesen zu besprechen.

Diese lehnten ab, es zogen 60 bis 70 Untertanen, Wirte, Knechte und Jungen, mit Stöcken und Beilen bewaffnet zum Gutshof und verlangten, dass der Gutsherr zu ihnen herauskäme. Dazu war er wiederum nicht bereit, die Gruppe zog sich zurück, verzehrte einige Fässer Bier in Stolpe und vernachlässigte danach den Hofdienst, was der Gutsherr als Rebellion auslegte.

Einen anderen Weg beschritten die Leibeigenen 1707, als sie versuchten, mit dem Gutsherren einen Vertrag über die zu erbringenden Dienste abzuschließen. V. Brockdorf ließ die Leibeigenen alle auf dem Gutshof versammeln und teilte ihnen mit, sie hätten alles zu machen, was er anordnete. Andernfalls würde er sie mit Militärgewalt dazu zwingen. Abermals gaben die Betroffenen zum Ausdruck, dass sie unter zwei Bedingungen einwilligen würden, sie forderten das abgenommene Land zurück und eine Ver-minderung der Hofdienste. Es gab keine Einigung, der anschließende Versuch der Bauern-vögte als Verhandlungspartner scheiterte mit dem Ausspruch des Gutsherrn "Schert ju weg".
Der Konflikt zwischen beiden Teilen schwoll weiter an, bis 1707 der Gutsbesitzer Joachim von Brockdorf zusammen mit zehn Untergebe-nen zu seinen Untertanen ritt, die sich versam-melt hatten. Dabei erschoss er einen und verletzte mehrere von ihnen.
Eine andere Reaktion des Gutsbesitzers zur Durchsetzung seiner Interessen war, dass er jederzeit Zugriff auf das Land der Bauern hatte. Er ließ das von ihm beanspruchte aber von den Bauern für sich bewirtschaftete Grasland mit dem Ertrag umpflügen und besäen. Wieder einmal zeigte und spielte der Herr seine Macht aus. Die Vernichtung der Ernte bedrohte die bäuerliche Existenz.
Ein vom Landesherrn eingesetzter Sachwalter namens Petrejus bekam den Auftrag, nach dem Tode eines Gutsuntertanen die Zustände auf Depenau zu untersuchen. In seinem Bericht vom 23.März 1707 berichtet er9:
Mit Antritt des neuen Gutsherrn Joachim von Brockdorf verbot dieser das eigen-mächtige Betreiben von Handel. Er führte sich als Despot auf. Im Hufendorf Horst legte er fünf Hufen, die verjagten Hufner wurden Insten in den anderen beiden Dör-fern. Weiterhin beansprucht der Gutsherr neun aufgeführte Stücke Hufenlandes. In Wankendorf und Stolpe, Besonders die letzten Vorgänge haben die feindliche Stimmung gegenüber v. Brockdorf auf-kommen lassen. Die nun noch verbliebenen Weiden und Koppeln reichten nicht mehr zur Viehhaltung aus. Auch wurde der Hofdienst verschärft, jeder Hufner hatte einen Knecht mehr zu Hofe zu entsenden. Die vereinbarten Hofdiensttage erhöhte der Gutsherr einfach, wie auch die Anzahl der mitzubringenden Pferde, die er von vier auf acht verdoppelte.
Altenteiler mussten abends und nachts die Hufen bestellen. Die Ernte auf den einzelnen Hufen reichte nicht mehr aus, das eigene Vieh und die größere Anzahl von Pferden durch den Winter zu bringen. Die Anzahl der Kühe ging so zurück, dass die Knechte nicht einmal mit Butter versorgt wurden. Verstorbenes Vieh wurde nicht seitens des Gutsherrn ersetzt, im Gegenteil, er nahm nach eigenen Verlusten seinen Untergebe-nen noch Vieh weg. Die Auflistung Petrejus geht weiter mit Gewalt an einzelnen. Ihnen wurde Land genommen, gegeben zur Entfernung vorhandener Stubben, dann wiederum erfolgt die Wegnahme zum eigenen Gebrauch. Mit Gewalt wurden Hans und Detlef Löhndorff gezwungen, je eine verwüstete Hufe zu übernehmen. Da beide nun auf ihren Hufen Fortschritte machten, verlangte der Gutsherr auch noch 50 Reichsthaler. Dies veranlasste beide Pächter zu fliehen. Asmus Lütjohann wurde bei den Auseinandersetzungen verletzt und musste ärztlich behandelt werden. Daraufhin verwies ihn Brockdorf der Hufe mit Frau und fünf Kindern. Weitere Vorfälle und die bisher geschilderten veranlasste der Gutsherr nach eigenen Vorstellungen und ohne Gerichtsverhandlungen. Es folgten Beleidigungen in Form von Beschimp-fungen als Teufel oder Hexen. Ernannte Vögte, auch sie waren Leibeigenen, schikanierten junge Leute mit unnützer Arbeit bei schlimmen Witterungsverhältnissen. Altenteiler wurden herumgestoßen und mussten betteln. Hufner der beiden Dörfer versuchten zu vermitteln. !706 kamen alle auf dem Hof zusammen, um Minderung des Hofdienstes zu erwirken. Die Auseinandersetzungen wurden härter. Eines Tages ritt der Gutsbesitzer mit Untergebenen und bewaffnet auf die „revoltierende“ Gruppe zu, verletzte mit Hilfe von Pistolenschüssen die Hauswirte Hans Löhndorf, Hinrich Horst und Hinrich Lille. Auf Geheiß des Gutsherrn wurden alle auf den Gutshof in das Gefängnis getrieben, wobei sie noch teilweise mit Degen und Forken weiter verletzt wurden. Bei weiteren Auseinandersetzungen wurde der Knecht Claus Löhndorf durch einen Kopfschuss seitens des Gutsherrn getötet. Verletzte und unverletzte Bauern wurden unter schlimmsten Bedingungen und ohne Versorgung der Wunden im Gefängnis gehalten.
Beim Anrücken der königlichen Miliz flüchtete von Brockdorf mit einigen seiner Anhänger.
Von der Aufforderung des Haderslebener Landtages an die Gutsbesitzer, sich christlich und rechtsmäßig zu verhalten, hatte sich Joachim von Brockdorf weit entfernt. So muss auch der Sachwalter Petrejus gedacht haben, denn aus seinem Bericht klingt eindeutig die Parteilichkeit für die Untertanen heraus.
Das aufgezeigte Verhalten der Unterdrückten kann als kollektiver Widerstand gedeutet werden, was allemal die anfangs geschilderten nega-tiven Beschreibungen widerspricht. Es kam aber nur zu Widerständigkeiten einzelner Gruppen, wie die der Hufner. Sie wollten ihre überlieferten Besitzansprüche an Land und der zu leistenden Dienste wahren. Während es der Gruppe der Knechte um die Vermeidung körperlicher Züchtigungen ging.
Weiterhin kam es bei Betroffenen zu Dienstverweigerungen und Minderung von Fuhrdiensten in der Form, dass kleinere Wagen und weniger Pferde eingesetzt wurden.
Auch stieg die Bereitschaft bei den Leibeigenen, sich mit Hilfe von Klagen zu wehren, was aller-dings besonders schwer war. Klageerhebung bei dem unmittelbaren Gutsherrn als Gerichtsherr schied wegen Parteilichkeit aus. Es blieb nur der Weg, die Klage direkt beim Landesherrn vorzu-bringen. Die erforderlichen Klageschriften bedurften der Fähigkeit des Schreibens, welche bei den betroffenen Bauern nicht gegeben war. Sie mussten also außenstehende als Schreiber gewinnen, was wiederum Vertrauen voraussetzte. Der angesprochene Pastor versuchte zu vermitteln, konnte aber im Gespräch mit Petrejus nur oberflächlich und unengagiert Stellung zu den Vorfällen beziehen. Das zuerst vorhanden Ver-trauen ging verloren, als der Pastor in einer Predigt Drohungen des Gutsherrn wiedergab. Aus diesen Gründen erklärte sich der Küster bereit, den betroffenen seine Schreibfähigkeiten zur Verfügung zu stellen. Hilfestellung schienen ein Lehrer und ein Holzhändler nach Vorlage zweier schon vom Küster verfasster Klageschriften zu geben, jedoch erfolgten Hinweise auf die Ausweglosigkeit ihres Unterfangens und auf das fehlende Armenrecht mit kostenlosem Anwalt und erlassenen Gerichtskosten. Sollte es nun zu einer abgefassten Klageschrift kommen, kostete deren Übermittlung große Investitionen, denn der Übermittler musste für seine entstehenden Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Reise, Passierschein und Kontakte zur zuständigen Kanzlei und sein Risiko (als Leibeigener durfte er das Gut nicht verlassen) entlohnt werden.

Die gutsherrschaftliche Überlegenheit war eindeutig erkennbar an der Argumentation mit Hilfe der gültigen Rechtspositionen, die ihnen nun einmal Vorteile verschaffte, der Schriftform, in der sich Untertanen nicht auskannten, und harter Strafmechanismen zum Nachteil der Leibeigenen. Auch stießen bei den Konfrontationen vor Gericht zwei Welten aufeinander, denn Bauern bedienten sich der niederdeutschen Sprache mit einem kleinen Erfahrungshorizont, während der Vertreter der Gutsherren vor Gericht das Hochdeutsche und die Schrift mit vielen Erfahrungen aus anderen Prozessen in Hinblick auf die Argumentation beherrschte.
Das Interesse der Gutsbesitzer war darauf gerichtet, die vorhandenen Gutswirtschaften zu erhalten.. Das war nur möglich mit dem Einsatz der vorhandenen und leicht zu befehlenden Bau-ern, Knechten, Insten und den bäuerlichen Geräten Auch mussten die aus der zunehmenden Konfrontation resultierenden Konflikte begrenzt werden.
Um 1740 fanden Prozesse vor dem Adeligen Landgericht um die Rechtmäßigkeit der Leibei-genschaft statt; auch hier setzten adelige Gutsbesitzer alles daran, als Mitglied des Gerichtes an der Institution Leibeigenschaft festzuhalten. Der Erfolg stellte sich ein.

Hier ist nun aufgrund der Vorgehensweisen der Leibeigenen zu entscheiden, ob die anfangs ge-schilderten negativ behafteten Eigenschaften wie mutlos, schlaff, träge, trunkfällig, unzuverlässig, diebisch, tückisch, von gemeiner Denkungsart, boshaft, verstockt und faul auf die weiteren 20.000 leibeigene Familien (mindestens 100.000 Personen) nebst den vielen schon vorher aus der Leibeigenschaft entlassenen, die das Schollenband mit offizieller Aufhebung der Leibeigenschaft in Schleswig-Holstein am 1. Januar 1805 ablegten, zutreffen.
Aus allen Schilderungen wird deutlich, dass die Untertanen erkannten und spürten, dass sie als Leibeigene bei Änderungsversuchen ihrer Lebensumstände gegen die Interessen der Obrigkeit verstießen. Einzelne Gruppen solidarisierten sich zur Durchsetzung ihrer Interessen. Kollektiver Widerstand wäre ohne Organisation und Kommunikation nicht möglich. Sie konnten sehr wohl dem Sachwalter Petrejus die Ursachen für ihren wirtschaftlichen Verfall nennen.
Sie erkannten sehr schnell gesellschaftliche Zusammenhänge am Beispiel des Pastors zu Born-höved, der ihnen unglaubwürdig erschien. Der tägliche Wirtschaftsablauf auf dem Gut konnte durch das Verhalten wie Verweigerung, Verspätung, zu kleine Fuhrwerke, zu wenige Pferde, Zerstörung von Arbeitsgeräten behindert werden.
Sie verstanden es, die Gruppenbildung mittels Gewalt oder Angriffe auf die Ehre voranzutreiben mit dem Ergebnis der Stärkung des Selbst-bewusstseins und der zunehmende Stärke nach innen und nach außen.
Die Leibeigenen erkannten zunehmend die Chancen, gerichtlich gegen den Gutsherrn vorzugehen, es gab einen Rechtsweg auch für sie, zum anderen erkannten sie, dass Gerichte nicht mehr einseitig Recht sprachen. Die erforderlichen Vorgehensweisen zur Klageführung beherrschten sie aufgrund von gesuchter Hilfestellung, wie oben schon aufgeführt.
So waren unsere leibeigenen Vorfahren, sie wa-ren lebenstüchtig und nicht mutlos, schlaff, träge, trunkfällig, unzuverlässig, diebisch, tückisch, von gemeiner Denkungsart, boshaft, verstockt und faul.
Das Schicksal hatte ihnen übel mitgespielt von Beginn der Leibeigenschaft bis 1805. Aber es gab auch andere Wege – wenige Kilometer von einander entfernt und doch so unterschiedliche Entwicklungen - nördlich von Depenau auf den Ländereien des Klosters Preetz betonten die Bauern :“Unterm Krummstab ist gut wohnen.“ (4, S. 79) Sie waren Erbpächter, fühlten sich als Eigentümer und freie Leute im Gegensatz zu den Leibeigenen in den Güterdistrikten, auch wenn sie erst im 19. Jahrhundert förmlich das Land als Eigentum übernahmen.

Literatur:

  1. Hansen, Georg Die Aufhebung der Leibeigenschaft und die Umgestaltung der gutsherrlich-bäuerlichen Ver-hältnisse überhaupt in den Herzogthümern Schleswig und Holstein, St. Petersburg 1861
  2. Göttsch, Silke "Alle für einen Mann...." Leibeigene und Widerständigkeit in Schleswig-Holstein im 18. Jahrhundert, Karl Wachholtz Verlag Neumünster 1991
  3. Degn, Christian Schleswig-Holstein, eine Landesgeschichte, historischer Atlas, Karl Wachholtz Verlag 1995
  4. Topographischer Atlas Schleswig-Holstein, hrsg. Lan-desvermessungsamt Schleswig-Holstein, Karl Wach-holtz Verlag Neumünster 1966
  5. Brandt, Otto, Geschichte Schleswig-Holsteins, ein Grundriss, Verlag Walter G. Mühlau, Kiel 1935
  6. Kramer, K. und Wilkens, U., Volksleben in einem holsteinischen Gutsbezirk, eine Untersuchung aufgrund archivalischer Quellen, Karl Wachholtz Verlag Neu-münster 1979
  7. Nipperdey, Thomas, Deutsche Geschichte 1800-1866, Bürgerwelt und starker Staat, Verlag C.H. Beck1998
  8. Kuczinski, Jürgen, Geschichte des Alltages des deutschen Volkes. Studien 1: 1600-1650, Köln 1980
  9. LAS Abt.7 Nr 6228, Depenau 23. Mai 1707
  10. Abel, Wilhelm; Agrarkrisen und Agrarkonjunktur, Hamburg und Berlin 1966
  11. Sigrid und Wolfgang Jacobeit, Illustrierte Alltagsgeschichte des deutschen Volkes, Bd. 1 1550 – 1810, Bd. 2 1810 – 1900, Köln 1988


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