Burgmann (Westfalen)

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Hierarchie: Regional > Historisches Territorium > Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation > Ritter > Burgmann (Westfalen)

Bedeutung

Der Oberbegriff Burgmann (lat. Castellanus), ist in Verbindung mit einer Burg, jeweils im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der Beurkundung zu betrachten. Er beinhaltet unterschiedliche Ebenen der lokalen und regionalen (landesspezifischen) Hierarchie.

Ministeriale eines Landesherrn

Burgmänner als Ministeriale eines Landesherrn hatten Präsenzpflicht an ihren Burgmannssitzen am Burgplatz oder auf der Vorburg. Die Burglehen der Burgmänner bestanden aus weiteren Lehen an Bauerngütern, Ländereien oder Renten. Erst im ausgehenden Mittelalter konnten sich die Burgmänner in Friedenszeiten von ihren Reisigen (Knappen, Soldaten) vertreten lassen. Sie bildeten meistens eine mit besonderen Rechten ausgestattete Gilde und siegelten auch mit ihrem gemeinsam Burgmannssiegel.

Beispiel:Klevisches "castro nostro Strunkede"

Landesburg, Präsenzpflicht der Ministerialen

  • Grafschaft Kleve: 16 März 1264 (1263) Ritter Gerlach von Strunkede (Strunkede) bekundet, daß zwischen seinem Herrn, dem Grafen Dietrich von Kleve, und ihm durch den vermittelnden Rat ihrer Freunde und seiner Verwandten folgende Vereinbarung über die Burg Strunkede (de castro Strunkede) getroffen worden ist: Er hat die Burg vollständig (integraliter et libere) dem Grafen überlassen und wird von nun an als dessen Burgmann (castellanus) bis zu seinem Lebensende auf dem benachbarten Berg Wohnung nehmen. Dafür hat er vom Grafen 100 Mark Kölner Pfennige erhalten. Handlungszeugen: Die Ritter Dietrich Herr von Moers (Morse), Everwin von Götterswick (Goterswic), Heinrich von Ambe (Amberen), E(berhard) von Horst, Dietrich von Horst, S(tephan) von Wissel (Wischele), Dietrich von Mörmter (Mone-munteri), Luzo von Hönnepel (Honepole), die Brüder L. und A. von Brabeck (Brachtbeke), A(rnold) gen. Kirsecorf, Amandus von Hünxe (Hungese). Acta [. . .] 1263 dominica qua cantatur Reminiscere.
    • Quelle: Druck von Steinen 3 S. 770 Anm.; Lacomblet 2 Nr. 540; WUB 7 Nr. 1147.

Burgmann als Burghauptmann des Landesherrn

  • Grafschaft Kleve: Januar 1296 (1295): Bernhard von Strünkede, Propst zu Wissel (eccl. Wiscelensis), und sein Bruder Bovo bekunden, daß die Oberherrschaft und das Eigentum (dominium etpropriet, an der Burg Strünkede (Strun-) ihrem Herrn, dem Grafen Dietrich von Kleve und dessen Erben zusteht. Sie selbst haben daran kein Recht mehr, außer daß Bovo im Auftrag des Grafen in dessen Abwesenheit als Burghauptmann (superior castellan) die Burg und das gräfliche Haus bewohnen wird. Neue Kastellane, Tor- und Turmwächter wird nur der Graf von Kleve einsetzen, dem diese den Treueid leist werden. Die Brüder geloben, daß sie den gräflichen Anordnungen (consiliis, mandatis et voluntati) gehorchen werden und daß Bovo ohne Zustimmung des Graf niemanden auf der Burg empfangen oder beherbergen oder von dort Krieg (guerram, bellum et dissensionem) führen wird.
  • Siegelankündigung der Aussteller, ihres Schwagers (sororii), des Ritters Dietrich von Wickede (oo Agnes von Strünkede), sowie der Handlungszeugen, der Ritter Arnold von Slusa, Sweder von Alpen (Alpem), Otto von Venne, Jordan von Mörmter (Monment). Datum et actum [. . .] 1295 in crastino beate Agnetis virginis.
    • Quelle: Druck WUB 7 Nr. 2351. Regest: von Steinen 3 S. 773.

Klevische erbliche Burgmänner zu Strünkede

  • Grafschaft Kleve: Büderich 25 Juni 1300 Die Ritter Sobbo von Altena [1], Themo von Heessen (Hesene) [2] und Johann von Plettenberg ( berch) [3], ferner Arnold von Hattingen (Hattennecge) [4] und Ehrenfried gen. Quatterl[ant] (5] bekunden, daß sie und ihre unten gen. Verwandten und Freunde erbliche Burgmannen (hereditarii ca[stelli(anii) des Grafen Dietrich von Kleve auf Burg Strünkede (Strungede) geworden sind und versprochen haben, dort persönlich zu residieren und sich niemals vom Grafen zu trennen, es sei denn mit dessen ausdrücklicher Erlaubnis. Als Sicherheit dafür übertragen sie dem Grafen ihre [u. g.] Besitzungen (predia), die sie als erbliches Burglehm zurückerhalten. Sie geloben ferner, sich in allen zwischen ihnen und Dritten auftretenden Streitfragen dem Schiedsspruch des Grafen zu unterwerfen.