Datei:Signet Land BadenWuerttemberg.png

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Baden-Württemberg-Signet

Da das Staatsministerium Baden-Württemberg die Verwendung des Landeswappens sehr restriktiv sieht, sollte i.Allg. nur das Baden-Württemberg-Signet verwendet werden, ausser es muss z.B. für die Beschreibung des Wappens zwingend das Landeswappen verwendet werden.


Folgender Auszug aus einer Email des Staatsministerium Baden-Württemberg vom 16.09.2003:

Nach der Verordnung der Landesregierung von Baden-Württemberg über die Führung des Landeswappens vom 02. August 1954 dürfen sowohl das große als auch das kleine Landeswappen nur von den in der Verordnung abschließend aufgeführten Behörden und Institutionen geführt werden. Lediglich die Abbildung und Verwendung des Landeswappens zu künstlerischen, kunstgewerblichen oder heraldisch-wissenschaftlichen Zwecken steht jedermann frei. Jede sonstige Verwendung des Landeswappens bedarf hingegen der Genehmigung des Staatsministeriums. Diese Genehmigung wird in aller Regel versagt, da mit dem Landeswappen hoheitliches Handeln verbunden ist.

Nach Handhabung des Staatsministeriums in den vergangen Jahren wird eine Genehmigung nicht erteilt, wenn das Landeswappen von nicht staatlichen Stellen zu privatwirtschaftlichen Zwecken verwendet werden soll. Auch eine Verwendung des Landeswappens in abgewandelter oder stilisierter Form, die jedoch zu einer Verwechslung mit dem Landeswappen führen kann, ist ohne Zustimmung des Staatsministeriums nicht zulässig.

Seit einigen Jahren gibt es jedoch das "Baden-Württemberg-Signet", welches zur Verwendung im gewerblichen und publizistischen Bereich freigegeben ist. Es kann unverändert und genehmigungsfrei von jedermann verwendet werden, der seine Verbundenheit mit dem Land Baden-Württemberg zum Ausdruck bringen will. Seit Einführung des Baden-Württemberg-Signets praktiziert das Land Baden-Württemberg eine noch restriktivere Genehmigungspraxis bei der Verwendung des offiziellen Landeswappens im privaten Bereich.

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