Datei:Wappen Gummersbach.jpg

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Wappen_Gummersbach.jpg(194 × 211 Pixel, Dateigröße: 13 KB, MIME-Typ: image/jpeg)

Public domain
This file depicts the coat of arms of a German "Körperschaft des öffentlichen Rechts" (corporation governed by public law). According to § 5 Abs. 1 of the German Copyright law, official works like coats of arms are gemeinfrei (in the public domain).

Note: The usage of coats of arms is governed by legal restrictions, independent of the copyright status of the depiction shown here.

The citation (display) or review of a coat of arms is not forbidden by German jurisprudence. (compare: Grundrecht auf Meinungsfreiheit, freie Berichterstattung und (historische) Forschung: Art. 5 GG)


Dieses Bild stellt das Wappen einer deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechts dar. Nach § 5 Abs. 1 UrhG (Deutschland) sind amtliche Werke wie Wappen gemeinfrei ("public domain").

Wappen sind allgemein in ihrer Nutzung gesetzlich beschränkt. Ihre Verwendung unterliegt dem Namensrecht und den öffentlichen Körperschaften dienen sie darüberhinaus als Hoheitszeichen.

Die Zitierung (Darstellung) oder Besprechung eines Wappens wird durch die deutsche Rechtsprechung nicht verboten. (vergleiche: Grundrecht auf Meinungsfreiheit, freie Berichterstattung und (historische) Forschung: Art. 5 GG)

Coat of Arms of Germany.svg


Wappenbeschreibung:

Durch allerhöchsten Erlass des Königs Wilhelm II von Preußen vom 27. Juli 1892 wurde der Stadt Gummersbach die Genehmigung zur Führung eines Stadtwappens erteilt.

Die weiß-roten Schachbalken auf goldenem Grund waren die Wappenzier der Grafen von der Mark, die 350 Jahre lang Landesherren über das Amt Neustadt und über die Veste Gummersbach gewesen sind.

Die Spindel im blauen Feld versinnbildlicht den Gewerbefleiß der Bevölkerung und insbesondere die Textilindustrie, die um die Jahrhundertwende einem großen Teil der Einwohner Lohn und Brot gab.

Quelle: Wappen im Bergischen Land: http://www.graf-von-berg.de/wappen/wappen-index.htm (05.08.2005)

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Wappen sind allgemein in ihrer Nutzung gesetzlich beschränkt. Ihre Verwendung unterliegt dem Namensrecht und den öffentlichen Körperschaften dienen sie darüberhinaus als Hoheitszeichen.

Die Zitierung (Darstellung) oder Besprechung eines Wappens wird durch die deutsche Rechtsprechung nicht verboten. (vergleiche: Grundrecht auf Meinungsfreiheit, freie Berichterstattung und (historische) Forschung: Art. 5 GG)

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