Loosung

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Losungen für den Militärdienst

Vorschriften und Praktiken zur Aushebung und Gewinnung von Rekruten für den Militärdienst erfolgten regional uns zeitlich stark unterschiedlich.

Bedeutung

Vor 1802 die Handlung der Erhebung oder Auswahlmusterung (Auslosung) zum Heeresdienst der Kriegsmannschaft eines Fürstentums unter Berücksichtigung der zweckmäßigen Eignung (Größe, Gesundheit).

Fürstbistum Münster

Die Erfassungen und Auslosungen zum Wehrdienst (Losungspflicht 1765-1786) in den historischen Ämtern des Fürstbistums Münster sind in unterschiedlichen Archiven stark versplittet nachweisbar. Einige Bestände um die Zeit des Siebenjähriger Krieg (1756-1763) sind bei Einsatz unterschiedlichen Suchkriterien gut auffindbar (Aushebungen von 1765), auch die flächendeckenden Schäden in dieser Zeit (Siebenjähriger Krieg im Vest (1756-1763))

Unterschiedliche Erfassungsbögen

1765 durchgeführte Erfassung zur Musterung ad. § 5 mit Vordruck Formular 2
Liste derjenigen
welche zur Loosung citiret worden, so in Triplo zu expedieren
Worunter der beamtliche Verabladungsbefehl zusetzen, auch in dem einen Exemplar, so dem Vogten zugestellt wird, Relatio
über geschehener Citration, in dem anderen Exemplar aber per extractum protocolli, auf der offenen Seiten die Comparen-
ten
, die Morosi, die von der Loosung Befreytete, die Unfähigkeit halber Entlassene, auch die, so das Loos getroffen no-
tiert werden müssen. (...)[1]

Die Spalten eines vorgedruckten Erfassungsbogens im Amt Dülmen des Fürstbistum Münster:

  1. Nro. des Hauses in der Brandsocietät
  2. Name des Hauswirthen
  3. Name und Zuname des Citandi
  4. Dessen Handthierung oder Profession
  5. Alter/Jahre
  6. Dessen Geburtsort
  7. (Größe:) Fuß/Zoll/Strich
  8. Notanda (Musterungsbemerkungen)

Spalten eines handschriftlichen Erfassungsbogens der Herrlichkeit Ostendorf im Fürstbistum Münster:

  1. Amt: (z.B. Amt Ahaus
  2. Herrlichkeit Ostendorf / Lippramsdorf
  3. Schatzpflichtiger und der selben Qualität
  4. Freye
  5. Wohnet auf adelichen Hofesaten oder Gründen
  6. Hat Söhne (Anzahl)
  7. Davon zu Hauß (Namen)
  8. Davon sind bey N.N. Kirspels
  9. Hat Brüder (Namen)
  10. Davon zu Hauß (Namen)
  11. Davon dienet bey N.N. Kirspel
  12. Haußknechte (Namen)
  13. gebürtig außem Kirspel N.N.
  14. alt
  15. seind tauglich zu dienen (Namen)

Einblicke zeitliches Truppenwesen

  • Einen ausführlichen Überblick über die Einsätze münsterscher Truppen gibt G. von Bönninghausen: "Die kriegerische Tatigkeit der münsterschen Truppen 1651-1800", unveröff. Manuskript, Coesfeld 1978, dep. im Staatsarchiv Münster.
  • Zur Verwendung münsterscher Truppen im Siebenjährigen Krieg vgl. D., Zeigert: "Das münstersche Heer im Siebenjäfirigen Krieg 1756-1763", in: Westfäische Zeitschrift, 137. Band, Paderborn 1987, S. 25ff.

Verweigerer und schlechte Losungsergebnisse

Die Städtekurie im Fürstbistum Münster rügte am 29. Januar 1769, daß „die morosi nemblich die zum Losen nicht erschienenen de facto beygeholet, dergestalten also die Werbung auff vorige arth noch continuiret", müßte. Sie hätten nach dem Reglement ohne das Handgeld von 2 RT dienen müssen. Die Werbung Freiwilliger und Lieferung einiger Rekruten konnte nicht verhindern, daß die Ist-Stärke aller 29 Kompanien von 98% des Solls bis zum Januar 1770 um 363 Mann auf 76 % zurückgeht. [2]

Bedeutung im Deutschen Reich

  • nach §. 13 Reichs-Militärgesetz vom 2. Mai 1874.

Die Reihenfolge, in welcher die in einem und demselben Jahre geborenen Militärpflichtigen auszuheben sind, wird in jedem Aushebungsbezirke durch das Loos bestimmt. Ein Hinausgreifen über die dem Bedarf entsprechende höchste Nummer (Abschlußnummer), oder eine Abweichung von der Nummerfolge ist nur zulässig, soweit die erforderliche Anzahl solcher Rekruten, an welche im Interesse einzelner Waffengattungen besondere Anforderungen gestellt werden müssen, innerhalb der vorangehenden Nummern nicht zu finden ist.

  • Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten nehmen an der Loosung nicht theil.

Auf diejenigen Militärpflichtigen, welche in Folge hoher Loosnummer in dem ersten Jahre ihrer Dienstpflicht nicht zur Einstellung in den Militärdienst gelangen, kann in den beiden nächstfolgenden Jahren zurückgegriffen werden, jedoch nur dann, wenn in dem Aushebungsbezirk der Rekrutenbedarf des Jahres in anderer Weise nicht gedeckt werden kann. Die im dritten Jahre übrig bleibenden Militärpflichtigen werden der Ersatzreserve überwiesen.

Fußnoten

  1. Quelle: Westfälisches Archivamt, Bestand Tatenhausen Nr. 1062
  2. Klaus Hell: "Von der Aushebung Entbehrlicher über Konskription und Auslosung Dienstpflichtiger (...)"