Mark (Gebiet)

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Familienforschung > Landwirtschaft > Mark (Gebiet)

Disambiguation notice Mark ist ein mehrfach besetzter Begriff. Zu weiteren Bedeutungen siehe unter Mark.

Bedeutung

Lokal, regional oder überregional Rand- oder Grenzgebiet eines bestimmten Raumes

Einleitung

Bei der Mark im Sinne der Siedlungsgeschichte und Landwirtschaft handelt es sich um ein Rand- oder Grenzgebiet (Wald- oder Ödland) um die eigentlichen Siedlungsgebiete, mit ungeteiltem Eigentum an Boden und Gewässern (Gemeinheit), genutzt durch bestimmte bäuerliche (Wehrfeste) und niederadlige Berechtigte einer oder mehrerer Siedlungen , auch durch auswärtige herrschaftliche (hochadlige und geistliche) Berechtigte.

Anteile an der gemeinen Mark (Weer, Weersche)

Der einzelnen Siedelstätte eines "Wehrfesters" klebte regelmäßig ein rechtskräftig gesichertes Nutzrecht ("were") an der gemeinen Mark an. Dieser Nutzanspruch, als ideeller Anteil am lokalen gemeinschaftlichen Wald- und Markenbesitz einer Siedlergemeinschaft, wurde in "War" oder "Schar" (genossenschaftliche Markenordnung) beziffert oder im im Münsterland und in Niedersachsen und Westfalen, auch als "Echtwort" oder "Echtwert" bezeichnet.

Markung

Für Mark steht sehr häufig Markung, auch für ein Grenzzeichen, eine Schnade, und die Grenze selbst als

  • Feldmarkung
  • Holzmarkung
  • Dorfmarkung

Der in seinen Grenzen eingeschlossene Markenbezirk eines Ortes ist hin und wieder (mit lokalen Zusätzen) unter diesem Namen bekannt.

Davon abgeleitet ist daher das Markungsbuch (Markenbuch), der Markungsstein (Markstein).

Süd- und Mitteldeutschland

In Süd- und Mitteldeutschland, bei flächenhaft geschlossenem Kulturland, überwiegen abgegrenzte Marken einzelner Siedlungen.

Norddeutschland

In Norddeutschland, bei nur inselhaft kultiviertem Land, sind die Marken innerlich nicht linear aufgeteilt beziehungsweise begrenzt, sondern sind weitflächige, das Ackerland oft um ein vielfaches übertreffende, für den Ackerbau oft nicht zu nutzende, nicht bewohnbare und (als Moore) oft kaum betretbare Gebiete, die von den Siedlungsinseln aus zunächst nur randlich, später aber flächenhaft genutzt wurden und zum Teil bis zur endgültigen Markenteilung seit dem Ende des 18. Jhd.s erhalten geblieben sind.

Münsterland als Weer, Weersche

Im Fürstbistum Münster, mit dem Schwerpunkt des Gogerichts Sandwelle und des Amtes Ahaus kennen wir diese Markengemeinheiten unter der Bezeichnung Weer (Wehrder Feld bei der Bauerschaft Wehr, Kspl. Legden) oder Weersche (Auf der Weersche, westlich von Schöppingen).

Markennutzungen

Schon im 12. Jhd. gibt es erste Vereinbarungen über die Nutzung der Marken. Grundsätzlich sollte nicht mehr Vieh auf die Gemeinschaftsweide oder zur Mast getrieben werden, als mit Hilfe der eigenen Ländereien durchwintert werden konnte. Je nach Lage und Ausstattung der lokalen Markung diente diese u.a. ganz oder teilweise zur

  • Holzung
  • Mast (Schweine)
  • Weide (Rindvieh, Pferde, Schafe, Gänse, Ziegen)
  • Plaggenmahd auf Heidegrund, Schwadenstich, Torfstich

Markenwillküren

Im 14. Jahrh. ist die Ausweitung des Ackerlandes auf Kosten der Mark so weit fortgeschritten, dass dieser Fortschritt als Gefahr erkannt wird und verhindert werden soll (1306). Es entstehen die ersten Willküren, grundsätzliche, allgemeine Regelungen für die Organisation und den Umfang der Markennutzungen. Auch erste Grenzziehungen müssen in jener Zeit stattgefunden haben: Die Ostbeverner Mark (Kreis Warendorf) liegt 1339 innerhalb des Kirchspiels, und Auseinandersetzungen mit Nachbarn werden nicht erwähnt. Die früh übliche Benennung von Marken nach den Einwohnern bestimmter Siedlungen (in den Jahren 881 und 1036) orientiert sich entweder an fränkisch (-hessisch)em Sprachgebrauch oder geht von der in der Frühzeit noch unbegrenzten Markenberechtigung einer Siedlungsgemeinschaft aus, die noch nicht in einen Interessenkonflikt mit Nachbarn geraten ist.

Nutzungsumfang in Warenrechten

Im Kontext der Gemeinen Mark wurden die Nutzungsrechte in Form von "Waren" vergeben. Historische Gewohnheitsrechte oder das Markenrecht regelte die Vergabe dieser Warenrechte und schützte sie vor unbefugter Nutzung oder Übertragung. Durch das Markenrecht wurde sichergestellt, dass jedem Markenberechtigte innerhalb der Gemeinschaft bestimmte Rechte zur Nutzung der Ressourcen zustanden.

Nutzungsumfang der Scharrechte

Der Begriff "Scharen" bezieht sich auf die Anzahl der Tiere, die ein Markenberechtigter auf der gemeinen Mark weiden lassen durfte. Die Scharenrechte waren eng mit der Beweidung von Vieh (Mastschweine) und dem zeitlichen Fruchtanfall für die Mast verbunden, die für viele ländliche Gemeinschaften von großer wirtschaftlicher Bedeutung war. Die Anzahl der Scharen, die einem Nutzer zustanden, konnte von verschiedenen Faktoren wie den Warenrechten oder dem sozialen Status abhängen.

Landesmarkenordnungen

Erst 1753 wurde für das Fürstbistum Münster eine allgemein gültige Markenordnung erlassen, welche den mit den Mitteln der Willküren und örtlichen Markenordnungen längst nicht mehr zu steuernden Verfall der Marken nicht aufhalten konnte.

Markenteilung in Westfalen

Lebensmittelpunkt der ländlichen Bevölkerung in Westfalen bildete die Landwirtschaft, sie bildete zeitlich die wichtigste zeitgenössische Erwerbs- und Nahrungsgrundlage und gliederte sich gesellschaftlich in

Als eines der Hindernisse der landwirtschaftlichen Entwicklung stellte sich zur Mitte des 18. Jahrhunderts die Existenz der Gemeinheiten oder Marken dar. Um 1800 belief sich der Anteil der Marken an der gesamten Bodenfläche Westfalens auf 50-65 %, um 1820 noch auf 45 %. In den älteren preußischen Gebietsteilen liefen seit 1765 die Teilungen der Gemeinheiten an. In der Grafschaft Mark waren sie bis 1800 zu vier Fünfteln, in der Grafschaft Ravensberg zu zwei Dritteln privatisiert. In Tecklenburg-Lingen und Lippe blieben die Teilungsbemühungen bis zu diesem Zeitpunkt ohne, im Münsterland von geringem Erfolg.

Quellen

  • Schütte, Leopold: Wörter und Sachen aus Westfalen 800 bis 1800 (2007) ISBN 978-3-932892-22-6
  • Diverse Markenprotokolle

Literaturverzeichnis:

  • Schütte, Leopold: Markenrecht und Markengerichtsbarkeit in Nordwestdeutschland, 2004
  • Schütte, Leopold: Ortsflur und Gemeindebildung im mittleren Ruhrtal am Beispiel von Geisecke und Lichtendorf, 2001
  • Schütte, Leopold: "Weichbilde" und "Freiheiten" in Westfalen, 1999
  • Schütte, Leopold: Die Verfassung ländlicher Siedlungen in Westfalen vor 1800 im Spiegel ihrer räumlichen Struktur,
  • Schütte, Leopold: Beobachtungen zur Siedlungs- und Flurgeschichte im münsterländischen Streusiedlungsgebiet am Beispiel des Kirchspiels Schöppingen, 1991
  • Hoheisel, Karl-Heinz. Die Gemeine Mark in Westfalen: Eine historisch-geographische Studie. Münster: Verlag für Regionalgeschichte, 1992.
  • Bechtold, Franz. Die Gemeine Mark im Altkreis Warburg: Eine historisch-geographische Studie. Münster: Verlag für Regionalgeschichte, 1995.
  • Leipold, Dirk. Die historische Gemeine Mark im Altkreis Brilon. Münster: Verlag für Regionalgeschichte, 2006.
  • Bosinski, Gerhard. Die Gemeine Mark in Westfalen und das Ruhrgebiet. In: Westfälische Zeitschrift, Band 128, 1978, S. 99-140.
  • Schaub, Johannes. Die Gemeine Mark in Westfalen: Eine historische Untersuchung zu ihrer Funktion und Bedeutung. Dortmund: LWL-Institut für westfälische Regionalgeschichte, 2010.
  • Müller, Wilfried. Die Gemeine Mark im südlichen Westfalen: Eine historisch-geographische Untersuchung. Münster: Aschendorff Verlag, 1980.
  • Hüser, Dietrich. Marken und Weistümer in Westfalen. In: Westfälische Zeitschrift, Band 134, 1984, S. 91-128.
  • Gröne, Hermann. Die Gemeine Mark in Westfalen und ihre Bedeutung für die Dorfgemeinschaft. Dortmund: Klartext Verlag, 2003.
  • Reininghaus, Willy. Markenordnungen und Dorfgenossenschaften in Westfalen. In: Zeitschrift des Vereins für Geschichte und Altertumskunde Westfalens, Band 132/133, 1976/77, S. 7-90.
  • Meyer, Gerhard. Die Gemeine Mark in Westfalen und ihre rechtliche Entwicklung. Dortmund: Girod Verlag, 1972.

Weblinks

Zeitlich, regionale Begrifflichkeit

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