Name

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Geschlechtsnamen

Geschlechtsnamen findet man erst unter dem hohen und dann unter dem niederen Adel vor. Die ältesten Geschlechtsnahmen sind entweder Necknamen oder wurden von Ländern und Gütern angenommen, die als Allod, Reichslehen oder mittelbare Lehen besessen wurden.

Später, im Hochmittelalter, setzten die Erben dieser Edlen vor den Namen des Lehens (Grafschaft). Landes oder Gutes das Attribute „von“. Diese Attribute sollten also den jeweiligen Stammsitz, das Haupteigentum, oder den Besitzanspruch bezeichnen. Bei Erbteilungen behielten die größeren älteren Adelsgeschlechter den Necknamen ihres Vorvaters als Familiennamen bei und ergänzten diesen durch den Taufnamen. Andere Erben siegelten in Urkunden mit dem Namen ihres derzeitigem Erbsitzes unter Beibehaltung des alten Familienwappens im Siegel. Bei weiteren Besitzänderungen konnte dann auch das Wappen im Siegel erweitert oder abgeändert werden.

Dagegen nahmen bürgerliche Familien seltener ihre Geschlechtsnamen von ihren Gütern her. Entlehnte ein Bürger seinen Nahmen aus dem Ort seiner Herkunft, so bediente er sich schlechtweg des Ortsnamens, als Ham, Goch, Reken, oder er bezeichnete seine Herkunft durch ein angehängtes er als: Ulmer, Bremer, seltener setzte er auch dem Ortsnamen das von vor, als von Nesse, von Nüis, von Münster. Hier aber bezeichnet das von oder in, auf, aus oder zu nur die Abkunft oder Herkunft, nicht aber, wie später bei dem Adel, Eigentum oder Anwartschaft. Da nun die nachfolgenden adeligen Geschlechtsnahmen, weil sie Allod oder von Lehngütern hergenommen waren, zunehmen das Attribute „von“ benutzten, die bürgerlichen Familien aber eher nicht, so wurde sie bald als ein Prädikat des Adels und als ein Standeszeichen adeliger Familien gegenüber bürgerlichen Familien angesehen.

Das Attribute „von“ konnte übrigens Ende des 18. Jahrhunderts nach der reichshofrätlichen Taxrolle für 30 Gulden erworben werden. [1]

Familienname

So wie der mittelbare Adel in der Namensgebung dem Reichsadel nachfolgte, so trat auch der Bürger wieder in die Fußstapfen des Adels. Er eignete sich denselben Beinamen zu, den das Publikum dem Vater beigelegt, oder er selbst angenommen hatte, setzte in öffentlichen oder Privatschriften diesen Beinamen seinem Taufnahmen hinzu, und übertrug ihn wieder auf seine Nachkommen. So entstanden auch in bürgerlichen Familien Stammnamen.

Früh folgten auch Bürger dem Beispiel des Adels. Echte Stammtafeln und genealogische Nachrichten von bürgerlichen Familien, Spezialgeschichten deutscher Provinzen und Urkunden- sammlungen bestätigen es, dass auch schon in dem 14ten Jahrhunderte, besonders in dem nördlichen Deutschland, bürgerliche Familien angefangen haben, Stammnahmen anzunehmen. Zur Bestärkung dieser Behauptung wird schon das Verzeichnis der Senatoren von Bremen [2] von 1330 bis 1400 hinreichend sein.

In der Zeitfolge breiteten sich die bürgerlichen Familiennamen immer weiter aus. Im 16ten Jahrhundert machten die Stammnamen, den Anfang allgemein zu werden. Die Familiennamen sind also nicht auf einmal, sondern nach und nach aufgekommen, und haben erst mit dem 13ten Jahrhunderte ihren Anfang genommen, und sich dann immer weiter ausgebreitet.

Die Geschlechtsnahmen gehen von dem Vater auf die Kinder. Nicht bloß die Söhne, sondern auch die Töchter gehören zu der Familie des Vaters, daher führen auch diese den Familiennahmen des Vaters. So bald aber ein Mädchen sich verheiratet, so tritt es in die Familie des Ehemannes und nimmt dessen Familien- oder Geschlechtsnahmen an.

Angeklebte Hausnamen

An Hand von Lager- und Häuserbüchern ist die Haftung von Hofes- oder Hausnamen an der Scholle nachweisbar. Dies führte dazu, das selbst nach mehreren Generationen auch fremder Aufsitzer oder nach mehreren Einheiraten von Männern bei der Erbtochter von Bauernhöfen der alte Haus- oder Schollenname des Erbhofes in den Kirchenbüchern plötzlich der zeitlich aufsitzenden Familie wieder angeklebt werden konnte.[3]

GEDCOM

Fußnoten

  1. Quelle: Krünitz J.G.: Oekonomische Encyklopädie
  2. Quelle: Oelrichs Sammlung alter und neuer Gesetzbücher der Stadt Bremen, S. 263 – 276
  3. Quelle: Stratmann, Bodo; Gewinn- und Versterbbuch des Hauses Ostendorf 1653 – 1663 und Examination 1687