Preußen/Gesetzessammlung/1932/Nr. 43/E-Book

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Preußen/Gesetzessammlung/1932/Nr. 43
Herausgeber:Preußisches Staatsministerium
Titel:Preußische Gesetzessammlung, Berlin 1932; hier Nr. 43
Untertitel:Verordnung über die Neugliederung von Landkreisen, vom 1. August 1932
Verlag:R. von Deckers Verlag, G. Schenk
Druck:Preußische Druckerei- und Verlags-Aktiengesellschaft Berlin
Ort:Berlin
Jahr:1932
Seiten: S. 255–273
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Preußische Gesetzsammlung

1932
Ausgegeben zu Berlin, den 3. August 1932
Nr.43

(Nr. 13772) Verordnung über die Neugliederung von Landkreisen. Vom 1. August 1932

      Auf Grund der Verordnungen des Reichspräsidenten vom 24. August 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 453) und vom 6. Oktober 1931, Dritter Teil Kapitel III § 2 (Reichsgesetzbl. I S. 537) wird in Ausführung des § 10 des Ersten Teiles der Zweiten Sparverordnung vom 23. Dezember 1931 (Gesetzsamml. S. 293) zur Sicherung des Haushalts, zur Vereinheitlichung der öffentlichen Verwaltung sowie zur besseren Verteilung und sparsamen Nutzung der Arbeitskräfte folgendes verordnet:

Kapitel I.

Grenzänderungen.

Regierungsbezirk Köslin

§ 1.

      Die Landkreise Belgard und Schivelbein werden zu einem neuen Landkreise „Belgard“ mit dem Kreissitz in Belgard (Persante) zusammengeschlossen.

§ 2.

      Die Landkreise Köslin und Bublitz werden zu einem neuen Landkreise „Köslin“ mit dem Kreissitz Köslin zusammengeschlossen.

§ 3.

      In den Landkreis Dramburg werden die Landgemeinden Rützow, Nuthagen und Labenz des neuzubildenden Landkreises Belgard eingegliedert.

§ 4.

      In den neuzubildenden Landkreis Belgard werden die Landgemeinden Klein Satspe und Neu Buckow des neuzubildenden Landkreises Köslin eingegliedert.

§ 5.

      In den Landkreis Neustettin werden die Landgemeinden Stepen, Sassenburg, Kasimirshof, Bischofthum, Drensch, Grumsdorf und Linow des neuzubildenden Landkreises Köslin eingegliedert.

§ 6.

      In den Landkreis Rummelsburg werden die Landgemeinden Hölkewiese, Groß Karzenburg und Klein Karzenburg des neuzubildenden Landkreises Köslin eingegliedert.

§ 7.

      Die bisherigen Landkreise Schivelbein, Belgard, Bublitz und Köslin werden aufgelöst.

Regierungsbezirk Breslau

§ 8.

      Die Landkreise Glatz und Neurode werden zu einem neuen Landkreise „Glatz“ mit dem Kreissitz in Glatz zusammengeschlossen.

§ 9.

      Die Landkreise Frankenstein und Münsterberg werden zu einem neuen Landkreise „Frankenstein“ mit dem Kreisitz in Frankenstein i. Schlesien zusammengeschlossen.

(Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 17. August 1932.)

Gesetzsammlung 1932. (Nr. 13772)

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§ 10.

      Die Landkreise Reichenbach und Nimptsch werden zu einem neuen Landkreise „Reichenbach“ mit dem Kreissitz in Reichenbach (Eulengebirge) zusammengeschlossen.

§ 11.

      Die Landkreise Ohlau und Brieg werden zu einem neuen Landkreis „Ohlau“ mit dem Kreissitz in Ohlau zusammengeschlossen.

§ 12.

      Die Landkreise Schweidnitz und Striegau werden zu einem neuen Landkreise „Schweidnitz“ mit dem Kreissitz in Schweidnitz zusammengeschlossen.

§ 13.

      Die Landkreise Wohlau und Steinau werden zu einem neuen Landkreise „Wohlau“ mit dem Kreissitz in Wohlau zusammengeschlossen.

§ 14.

      In den Landkreis Strehlen werden eingegliedert:

      1. der Teil des neuzubildenden Landkreises Frankenstein, der besteht aus den Landgemeinden Kummelwitz, Schildberg, Neu Karlsdorf, Waldneudorf, Dobrischau, Korschwitz, Neobschütz, Schönjohnsdorf, Rätsch, Reumen, Heinzendorf, Pleßguth, Algersdorf, Deutsch Neudorf, Berzdorf, Kunern, Haltauf und Münchhof;
      2. der Teil des neuzubildenden Landkreises Reichenbach, der besteht aus den Landgemeinden Grün Hartau, Grögersdorf, Karzen, Naß Brockuth, Kurtwitz, Karschau, Prauß, Mallschau, Gockau, Gollschau, Klein Johnsdorf, Schmitzdorf, Leipitz,Sadewitz, Silbitz, Wonnwitz, Roth Neudorf, Stachau, Plottnitz, Reichau, Siegroth, Jakobsdorf, Dürr Brockuth, Manze, Dürr Hartau, Glosenau, Reisau und Roßwitz;
      3. der Teil des neuzubildenden Landkreises Ohlau, der besteht aus der Stadtgemeinde Wansen und den Landgemeinden Brosewitz, Bischwitz bei Wansen, Spurwitz, Alt Wansen, Johnwitz, Köchendorf, Knischwitz, Hermsdorf und Marienau.
§ 15.

      In den Landkreis Breslau werden eingegliedert:

      1. der Teil des neuzubildenden Landkreises Reichenbach, der besteht aus den Landgemeinden Rankau, Grunau, Jäschwitz, Stein, Strachau b. Zobten, Kuhnau, Naselwitz, Wischkowitz, Bischkowitz, Groß Tinz und Poppelwitz;
      2. der Teil des neuzubildenden Landkreises Schweidnitz, der besteht aus der Stadtgemeinde Zobten und den Landgemeinden Kapsdorf, Mörschelwitz-Rosenthal, Kritzelwitz, Michelsdorf, Wernersdorf, Queitsch, Altenburg, Rogau-Rosenau, Striegelmühle, Groß Mohnau, Proschkenhain, Floriansdorf, Marxdorf, Ströbel, Qualkau, Klein Bielau, Krotzel, Bankwitz, Groß Silsterwitz und Klein Silsterwitz;
      3. der Teil des Landkreises Neumarkt, der besteht aus der Stadtgemeinde Kanth und den Landgemeinden Rommenau, Stöschwitz, Schimmelwitz, Polsnitz, Jürtsch, Neudorf, Zaugwitz, Landau, Koslau, Nieder Struse, Ober Struse, Lorzendorf, Mettkau, Borganie, Beilau, Kammendorf b. Kanth, Sachwitz, Ocklitz und Fürstenau.
§ 16.

      In den Landkreis Neumarkt wird der Teil des neuzubildenden Landkreises Schweidnitz eingegliedert, der besteht aus den Landgemeinden Simsdorf, Hulm, Panzkau, Körnitz, Eisendorf, Tschinschwitz, Dromsdorf-Lohnig, Damsdorf, Lederose, Kuhnern, Beckern, Lüssen, Gäbersdorf, Pläswitz, Zuckelnick, Diesdorf, Förstchen, Bertholdsdorf, Metschkau, Ossig, Pitschen, Neuhof, Guckelhausen, Bockau, Rauske, Sasterhausen, Pfaffendorf und Ebersdorf.

§ 17.

      In den Landkreis Guhrau wird der Teil des neuzubildenden Landkreises Wohlau eingegliedert, der besteht aus den Landgemeinden Dahsau, Tschilesen, Kadlewe, Osselwitz, Kutscheborwitz, Tscheschen,

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Hünern, Alt Neu Heidau, Simmel, Schmögerle, Lendschütz, Klein Peterwitz, Groß Tschuder, Klein Tschuder, Pluskau, Hengwitz, Ostrawe, Kamin, Leubel, Wehlefronze, Akreschfronze, Peiskern und Neuvorwerk.

§ 18.

      Die bisherigen Landkreise Glatz, Neurode, Frankenstein, Münsterberg, Reichenbach, Nimptsch, Ohlau, Brieg, Schweidnitz, Striegau, Wohlau und Steinau werden aufgelöst.

Regierungsbezirk Liegnitz.

§ 19.

      Die Landkreise Landeshut und Bolkenhain werden zu einem neuen Landkreise „Landeshut“ mit dem Kreissitz in Landeshut i. Schlesien zusammengeschlossen.

§ 20.

      Die Landkreise Liegnitz und Jauer werden zu einem neuen Landkreise „Liegnitz“ mit dem Kreissitz in Liegnitz zusammengeschlossen.

§ 21.

      Die Landkreise Goldberg-Hahnau und Schönau werden zu einem neuen Landkreise „Goldberg“ mit dem Kreissitz in Goldberg zusammengeschlossen.

§ 22.

      Die Landkreise Sprottau und Sagan werden zu einem neuen Landkreise „Sprottan“ mit dem Kreissitz in Sprottau zusammengeschlossen.

§ 23.

      Die Landkreise Grünberg und Freystadt werden zu einem neuen Landkreise „Grünberg“ mit dem Kreissitz in Grünberg i. Schlesien zusammengeschlossen.

§ 24.

      In den Landkreis Hirschberg wird der Teil des neuzubildenden Landkreises Goldberg eingegliedert, der besteht aus der Stadtgemeinde Kupferberg (Riesengebirge) und den Landgemeinden Dreschburg, Waltersdorf, Jannowitz, Rohrlach, Boberstein, Schildau, Eichberg, Seiffersdorf, Kammerswaldau, Maiwaldau, Nieder Berbisdorf und Ober Berbisdorf.

§ 25.

      In den neuzubildenden Landkreis Landeshut werden eingegliedert:

      1. der Teil des Landkreises Hirschberg, der besteht aus den Landgemeinden Rothenzechau und Röhrsdorf (Riesengebirge);
      2. der Teil des neuzubildenden Landkreises Goldberg, der besteht aus den Landgemeinden Ketschdorf und Seitendorf;
      3. der Teil des neuzubildenden Landkreises Liegnitz, der besteht aus der Landgemeinde Leipe und dem zur Landgemeinde Groß Neudorf gehörenden Gebietsausschlusse Steinmühle (=Püschelmühle).
§ 26.

      In den neuzubildenden Landkreis Liegnitz wird der Teil des neuzubildenden Landkreises Goldberg eingegliedert, der besteht aus der Landgemeinde Siegendorf.

§ 27.

      In den neuzubildenden Landkreis Goldberg wird der Teil des neuzubildenden Landkreises Liegnitz eingegliedert, der besteht aus den Landgemeinden Haasel, Prausnitz, Laasnig und Hänchen.

§ 28.

      In den Landkreis Lüben wird der Teil des neuzubildenden Landkreises Wohlau, Regierungsbezirk Breslau, eingegliedert, der besteht aus der Stadtgemeinde Raudten und den Landgemeinden

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Gaffron, Queissen, Weißig, Brodelwitz, Wandritsch, Töschwitz, Mlitsch, Ober Dammer, Nieder Dammer, Alt Raudten und Zedlitz.

§ 29.

      In den Landkreis Glogau wird der Teil des neuzubildenden Landkreises Grünberg eingegliedert, der besteht aus den Stadtgemeinden Beuthen a. Oder und Schlawa und den Landgemeinden Hammer, Tarnau, Rädchen, Sperlingswinkel, Aufzug, Pürschkau, Goile, Laubegast, Krempine, Thiergarten, Hohenborau, Rosenthal, Bielawe, Carolath, Groschwitz, Reinberg, Beitsch, Deutsch Tarnau, Malschwitz, Groß Würbitz, Klein Würbitz, Pfaffendorf, Zöbelwitz, Bösau, Nenkersdorf und dem Gutsbezirk Carolather Heide, Forst.

§ 30.

      In den Landkreis Rothenburg i. Ob. Laus. wird der Teil des neuzubildenden Landkreises Sprottau eingegliedert, der besteht aus der Stadtgemeinde Priebus und den Landgemeinden Quolsdorf b. Tschöpeln, Hermsdorf b. Priebus, Kochsdorf, Wendisch Musta, Pechern, Jamnitz-Pattag, Wällisch, Dubrau, Mühlbach, Merzdorf b. Priebus, Bogendorf, Gräfenhain, Groß Petersdorf, Zessendorf, Groß Selten, Klein Selten, Mellendorf, Jenkendorf, Reichenau b. Priebus, Ruppendorf, Ziebern, Raußen, Leuthen, Wiesau, Ober Hartmannsdorf, Nieder Hartmannsdorf und Qumälisch.

§ 31.

      In den neuzubildenden Landkreis Grünberg wird der Teil des neuzubildenden Landkreises Sprottau eingegliedert, der besteht aus der Stadtgemeinde Naumburg a. Bober und den Landgemeinden Schöneich, Paganz, Tschirkau, Kosel, Poydritz, Groß Reichenau, Kunzendorf, Theuern, Neu Kleppen, Alt Kleppen, Zedelsdorf, Kottwitz, Groß Dobritsch, Klein Dobritsch, Neuwaldau, Peterswaldau, Popowitz und Reichenbach.

§ 32.

      Die bisherigen Landkreise Landeshut, Bolkenhain, Liegnitz, Jauer, Goldberg-Haynau, Schönau, Sprottau, Sagan, Grünberg und Freystadt werden aufgelöst.

Regierungsbezirk Magdeburg.

§ 33.

      (1) Die Landkreise Grafschaft Wernigerode und Halberstadt werden zu einem neuen Landkreise „Wernigerode“ mit dem Kreissitz in Wernigerode zusammengeschlossen.

      (2) In den neuzubildenden Landkreis Wernigerode wird eingegliedert der Teil des Landkreises Ilfeld, Regierungsbezirk Hildesheim, der besteht aus der Stadtgemeinde Elbingerode-Harz, den Landgemeinden Elend, Königshof, Rothehütte und dem Gutsbezirke Harz, Anteil Kreis Ilfeld, Forst.

§ 34.

      In den Landkreis Oschersleben wird der Teil des neuzubildenden Landkreises Wernigerode eingegliedert, der besteht aus den Landgemeinden Wehrstedt, Groß Quenstedt, Emersleben und Harsleben.

§ 35.

      Die bisherigen Landkreise Grafschaft Wernigerode und Halberstadt werden aufgelöst.

Regierungsbezirk Merseburg.

§ 36.

      Die Landkreise Weißenfels und Naumburg werden zu einem neuen Landkreise „Weißenfels“ mit dem Kreissitz in Weißenfels zusammengeschlossen.

§ 37.

      Die bisherigen Landkreise Weißenfels und Naumburg werden aufgelöst.

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Regierungsbezirk Erfurt

§ 38.

      Die Landkreise Weißensee und Erfurt werden zu einem neuen Landkreise „Weißensee“ mit dem Kreissitz in Weißensee zusammengeschlossen.

§ 39.

      In den Landkreis Hohenstein wird der Teil des Landkreises Ilfeld, Regierungsbezirk Hildesheim, eingegliedert, der nicht in den neuzubildenden Landkreis Wernigerode einzugliedern ist.

§ 40.

      Die Landkreise Schleusingen und Herrschaft Schmalkalden, Regierungsbezirk Kassel, werden zu einem neuen Landkreise „Suhl“ mit dem Kreissitz in Suhl im Regierungsbezirk Erfurt zusammengeschlossen.

§ 41.

      In den Landkreis Grafschaft Hohenstein wird der Gebietsausschluß des Landkreises Worbis „Epschenrode“ eingegliedert.

§ 42.

      Die bisherigen Landkreise Weißensee, Erfurt und Schleusingen werden aufgelöst.

Regierungsbezirk Schleswig.

§ 43.

      Die Landkreie Norderdithmarschen und Süderdithmarschen werden zu einem neuen Landkreise „Dithmarschen“ mit dem Kreissitz in Heide zusammengeschlossen.

§ 44.

      Die Landkreise Husum und Ederstedt werden zu einem neuen Landkreise „Husum“ mit dem Kreissitz in Husum zusammengeschlossen.

§ 45.

      In den Landkreis Segeberg wird der Teil des Landkreises Bordesholm eingegliedert, der besteht aus den Landgemeinden Boostedt, Braak, Brokenland, Gadeland, Großenaspe, Groß Kummerfeld, Heidmühlen, Klein Kummerfeld, Latendorf, Willingrade und Wittorf.

§ 46.

      In den Landkreis Plön wird der Teil des Landkreises Bordesholm eingegliedert, der besteht aus den Landgemeinden Biffe, Böhnhusen, Bönebüttel, Boksce, Bothkamp, Brachenfeld, Brügge, Fiefharrie, Groß Buchwald, Groß Flintbek, Groß Harrie, Heikendorf, Husberg, Klein Barkau, Klein Flintbeck, Klein Harrie, Meimersdorf, Mönkeberg, Moorsee, Negenharrie, Oppendorf, Reesdorf, Rendwühren, Schillsdorf, Schönhorst, Schönkirchen, Tasdorf, Techelsdorf, Tungendorf, Boorde und Wellsee.

§ 47.

      In den Landkreis Rendsburg wird der Teil des Landkreises Bordesholm eingegliedert, der nicht in die Landkreise Segeberg und Plön einzugliedern ist.

§ 48.

      Die Insel Helgoland wird in den Landkreis Pinneberg eingegliedert.

§ 49.

      Die bisherigen Landkreise Norderdithmarschen, Süderdithmarschen, Husum, Eiderstedt, Bordesholm und Insel Helgoland werden aufgelöst.

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Regierungsbezirk Hannover.

§ 50.

      Die Landkreise Syke und Hoya werden zu einem neuen Landkreise „Syke“ mit dem Kreissitz in Syke zusammengeschlossen.

§ 51.

      Die Landkreise Sulingen und Diepholz werden zu einem neuen Landkreise „Sulingen“ mit dem Kreissitz in Sulingen zusammengeschlossen.

§ 52.

      Die Landkreise Hannover und Linden werden zu einem neuen Landkreise „Hannover“ mit dem Kreissitz in Hannover zusammengeschlossen.

§ 54.

      Der Landkreis Grafschaft Schaumburg, Regierungsbezirk Kassel, wird in die Provinz Hannover, Regierungsbezirk Hannover, eingegliedert.

§ 55.

      Die bisherigen Landkreise Syke, Hoya, Diepholz, Sulingen, Nienburg, Stolzenau, Hannover und Linden werden aufgelöst.

Regierungsbezirk Hildesheim

§ 56.

      Die Landkreise Alfeld und Gronau werden zu einem neuen Landkreis „Alfeld“ mit dem Kreissitz in Alfeld zusammengeschlossen.

§ 57.

      Die Landkreise Northeim und Uslar werden zu einem neuen Landkreise „Northeim“ mit dem Kreissitz in Northeim zusammengeschlossen.

§ 58.

      Die Landkreise Göttingen und Münden werden zu einem neuen Landkreise „Göttingen“ mit dem Kreissitz in Göttingen zusammengeschlossen.

§ 59.

      Die bisherigen Landkreise Alfeld, Gronau, Northeim, Uslar, Göttingen, Münden und Ilfeld werden aufgelöst.

Regierungsbezirk Lüneburg.

§ 60.

      Die Landkreise Harburg und Winsen werden zu einem neuen Landkreise „Harburg“ mit dem Kreissitz in Harburg-Wilhelmsburg zusammengeschlossen.

§ 61.

      Die Landkreise Lüneburg und Bleckede werden zu einem neuen Landkreise „Lüneburg“ mit dem Kreissitz in Lüneburg zusammengeschlossen.

§ 62.

      Die Landkreise Dannenberg und Lüchow werden zu einem neuen Landkreise „Dannenberg“ mit dem Kreisitz in Dannenberg zusammengeschlossen.

§ 63.

      Die Landkreise Gifhorn und Isenhagen werden zu einem neuen Landkreise „Gifhorn“ mit dem Kreissitz in Gifhorn zusammengeschlossen.

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§ 64.

      Die Landkreise Fallingbostel und Soltau werden zu einem Landkreise „Fallingbostel“ mit dem Kreissitz in Fallingbostel zusammengeschlossen.

§ 65.

      In den neuzubildenden Landkreis Gifhorn werden die Gebietsausschlüsse des Landkreises Gardelegen, Regierungsbezirk Magdeburg, die Landgemeinden Hehlingen und Heßlingen eingegliedert.

§ 66.

      In den neuzubildenden Landkreis Harburg wird der Teil des neuzubildenden Landkreises Stade, Regierungsbezirk Stade (§ 70), eingegliedert, der besteht aus den Landgemeinden Frankop, Hove, Neuenfelde, Rübke und Moorende.

§ 67.

      Die bisherigen Landkreise Harburg, Winsen, Lüneburg, Bleckede, Lüchow, Dannenberg, Gifhorn, Isenhagen, Fallingbostel und Soltau werden aufgelöst.

Regierungsbezirk Stade.

§ 68.

      Die Landkreise Geestermünde und Lehe werden zu einem neuen Landkreise „Wesermünde“ mit dem Kreissitz in Wesermünde zusammengeschlossen.

§ 69.

      Die Landkreise Hadeln und Neuhaus a. d. Oste werden zu einem neuen Landkreise „Otterndorf“ mit dem Kreissitz in Otterdorf zusammengeschlossen.

§ 70.

      Die Landkreise Stade, Rehdingen und Jork werden zu einem neuen Landkreise „Stade“ mit dem Kreissitz in Stade zusammengeschlossen.

§ 71.

      Die Landkreise Bremervörde und Zeven werden zu einem neuen Landkreise „Bremervörde“ mit dem Kreissitz in Bremervörde zusammengeschlossen.

§ 72.

      Die Landkreise Osterholz und Blumenthal werden zu einem neuen Landkreis „Osterholz“ mit dem Kreissitz in Osterholz-Scharmbeck zusammengeschlossen.

§ 73.

      Die Landkreise Verde und Achim werden zu einem neuen Landkreise „Verden“ mit dem Kreissitz in Verden zusammengeschlossen.

§ 74.

      In den neuzubildenden Landkreis Stade wird der Teil des neuzubildenden Landkreises Otterndorf eingegliedert, der besteht aus den Landgemeinden Neuland, Großenwörden und Hüll.

§ 75.

      Die bisherigen Landkreise Geestemünde, Lehe, Hadeln, Neuhaus a. d. Oste, Stade, Rehdingen, Jork, Bremervörde, Zeven, Osterholz, Blumenthal, Verden und Achim werden aufgelöst.

Regierungsbezirk Osnabrück.

§ 76.

      Die Landkreise Aschendorf und Hümmling werden zu einem neuen Landkreise „Aschendorf“ mit dem Kreissitz in Aschendorf zusammengeschlossen.

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§ 77.

      Die Landkreise Osnabrück und Iburg werden zu einem neuen Landkreis „Osnabrück“ mit dem Kreissitz in Osnabrück zusammengeschlossen.

§ 78.

      Die bisherigen Landkreise Aschendorf, Hümmling, Osnabrück und Iburg werden aufgelöst.

Regierungsbezirk Aurich.

§ 79.

      Die Landkreise Norden und Emden werden zu einem neuen Landkreise „Norden“ mit dem Kreissitz in Norden zusammengeschlossen.

§ 80.

      Die Landkreise Leer und Weener werden zu einem neuen Landkreise „Leer“ mit dem Kreissitz in Leer zusammengeschlossen.

§ 81.

      In den neuzubildenden Landkreis Leer wird der Teil des neuzubildenden Landkreises Norden eingegliedert, der besteht aus der Landgemeinde Borkum.

§ 82.

      Die bisherigen Landkreise Norden, Emden, Leer und Weener werden aufgelöst.

Regierungsbezirk Kassel.

§ 83.

      Die Landkreise Fulda und Gersfeld werden zu einem neuen Landkreise „Fulda“ mit dem Kreissitz in Fulda zusammengeschlossen.

§ 84.

      Die Landkreise Fritzlar und Homberg werden zu einem neuen Landkreise „Fritzlar“ mit dem Kreissitz in Fritzlar zusammengeschlossen.

§ 85.

      Die Landkreise Kassel und Wolfhagen werden zu einem neuen Landkreise „Kassel“ mit dem Kreissitz in Kassel zusammengeschlossen.

§ 86.

      Die Landkreise Marburg und Kirchhain werden zu einem neuen Landkreise „Marburg“ mit dem Kreissitz in Marburg a. d. Lahn zusammengeschlossen.

§ 87

      In den Landkreis Frankenberg wird der Teil des neuzubildenden Landkreises Dillenburg, Regierungsbezirk Wiesbaden (§ 91), eingegliedert, der besteht aus den Landgemeinden Allendorf bei Battenberg, Battenberg, Battenfeld, Berghofen, Biebighausen, Bromskirchen, Dodenau, Eisa, Frohnhausen bei Battenberg, Hatzfeld, Holzhausen bei Battenberg, Laisa, Ober Asphe, Reddighausen und Rennertehausen.

§ 88.

      Die bisherigen Landkreise Fulda, Gersfeld, Fritzlar, Homberg, Kassel, Wolfhagen, Marburg, Kirchhain und Herrschaft Schmalkalden werden aufgelöst.

Regierungsbezirk Wiesbaden.

§ 89.

      Die Landkreise Obertaunuskreis und Usingen werden zu einem neuen Landkreise „Obertaunuskreis“ mit dem Kreissitz in Bad Homburg vor der Höhe zusammengeschlossen.

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§ 90.

      Die Landkreise Westerburg und Oberwesterwaldkreis werden zu einem neuen Landkreise „Westerburg“ mit dem Kreissitz in Westerburg zusammengeschlossen.

§ 91.

      Die Landkreise Dillkreis und Biedenkopf werden zu einem neuen Landkreise „Dillenburg“ mit dem Kreissitz in Dillenburg zusammengeschlossen.

§ 92.

      Der Landkreis Wetzlar, Regierungsbezirk Koblenz, wird in die Provinz Hessen-Nassau und den Bezirksverband Wiesbaden, Regierungsbezirk Wiesbaden, eingegliedert.

§ 93.

      In den Landkreis Unterwesterwaldkreis wird der Teil des neuzubildenden Landkreises Westerburg eingegliedert, der besteht aus den Landgemeinden Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Hundsangen, Kleinholbach, Nentershausen, Niedererbach, Nomborn, Obererbach, Oberhausen, Pütschbach, Ruppach, Steinefrenz und Weroth.

§ 94.

      In den Landkreis Wetzlar werden eingegliedert:

      1. der Teil des neuzubildenden Landkreises Obertaunuskreis, der besteht aus den Landgemeinden Brandoberndorf, Espa, Kleeberg und Weiperfelden;
      2. der Teil des neuzubildenden Landkreises Dillenburg, der besteht aus den Landgemeinden Fellinghausen, Frankenbach, Hermannstein, Königsberg, Krumbach, Naunheim, Rodheim a. Bieber, Waldgirmes und Wilsbach.
§ 95.

      In den Landkreis Untertaunuskreis wird der Teil des neuzubildenden Landkreises Obertaunuskreis eingegliedert, der besteht aus den Landgemeinden Niederems mit Reinborn, Reichenbach, Steinfischbach und Wüstems.

§ 96.

      In den Landkreis Limburg wird der Teil des neuzubildenden Landkreises Obertaunuskreis eingegliedert, der besteht aus den Landgemeinden Haintchen und Hasselbach.

§ 97.

      In den Landkreis Oberlahnkreis wird Teil des neuzubildenden Landkreises Obertaunuskreis eingegliedert, der besteht aus den Landgemeinden Emmershausen, Gemünden, Heinzenberg, Mönstadt und Winden.

§ 98.

      In den Landkreis Sankt Goarshausen wird der Gebietsausschluß des Landkreises Unterlahnkreis, die Landgemeinde Becheln, eingegliedert.

§ 99.

      Die bisherigen Landkreise Obertaunuskreis, Usingen, Westerburg, Oberwesterwaldkreis, Dillkreis und Biedenkopf werden aufgelöst.

Regierungsbezirk Koblenz

§ 100.

      Die Landkreise Kreuznach und Meisenheim werden zu einem neuen Landkreise „Kreuznach“ mit dem Kreissitz in Bad Kreuznach zusammengeschlossen.

§ 101.

      In den Landkreis Ahrweiler wird der Teil des Landkreises Adenau eingegliedert, der besteht aus den Ämtern Adenau, Aremberg und Brück zugehörigen Landgemeinden.

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§ 102.

      In den Landkreis Mayen wird der Teil des Landkreises Adenau eingegliedert, der nicht in den Landkreis Ahrweiler einzugliedern ist.

§ 103.

      Die bisherigen Landkreise Kreuznach, Meisenheim und Adenau werden aufgelöst.

Regierungsbezirk Köln.

§ 104.

      Die Landkreise Mülheim a. Rhein und Wipperfürth werden zu einem neuen Landkreise „Bergischer Kreis“ mit dem Kreissitz in Köln-Mülheim zusammengeschlossen.

§ 105.

      Die Landkreise Gummersbach und Waldbröl werden zu einem neuen Landkreise „Agger-Wiehl-Kreis“ mit dem Kreissitz in Gummersbach zusammengeschlossen.

§ 106.

      In den Landkreis Euskirchen wird der Teil des Landkreises Rheinbach eingegliedert, der besteht aus den dem Amte Ollheim zugehörigen Landgemeinden Müggenhausen, Straßfeld und Esch und aus den den Ämtern Cuchenheim und Münstereisel (Ld) zugehörigen Landgemeinden.

§ 107.

      In den Landkreis Bonn wird der Teil des Landkreises Rheinbach eingegliedert, der nicht in den Landkreis Euskirchen einzugliedern ist.

§ 108.

      In den Landkreis Köln wird der Teil des Landkreises Bonn eingegliedert, der besteht aus den dem Amte Hersel zugehörigen Landgemeinden Wessling und Keldenich.

§ 109.

      In den Landkreis Siegkreis wird der Teil des neuzubildenden Agger-Wiehl-Kreises eingegliedert, der aus den dem Amte Dattenfeld zugehörigen Landgemeinden besteht.

§ 110.

      Zwischen der Landgemeinde Drabenderhöhe des neuzubildenden Landkreises Agger-Wiehl-Kreis, der Landgemeinde Much des Siegkreises und der Landgemeinde Engelskirchen des neuzubildenden Landkreises Bergischer Kreis findet eine Grenzberichtigung nach Maßgabe der Anlage 1 statt.

§ 111.

      Die bisherigen Landkreise Mülheim a. Rhein, Wipperfürth, Gummersbach, Waldbröl und Rheinbach werden aufgelöst.

Regierungsbezirk Aachen.

§ 112.

      Die Landkreise Geilenkirchen und Heinsberg werden zu einem neuen Landkreise „Geilenkirchen“ mit dem Kreissitz in Geilenkirchen zusammengeschlossen.

§ 113.

      In den Landkreis Erkelenz wird der Teil des neuzubildenden Landkreises Geilenkirchen eingegliedert, der besteht aus den dem Amte Hilfarth zugehörigen Landgemeinden, mit Ausnahme der Landgemeinde Porselen, und den den Ämtern Ratheim und Myhl zugehörigen Landgemeinden.

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§ 114.

      In den Landkreis Aachen werden eingegliedert:

            1. der Teil des Landkreises Jülisch, der besteht aus der dem Amte Giersdorf zugehörigen Landgemeinde Schaufenberg;

            2. der Teil des Landkreises Düren, der besteht aus den dem Amte Nothberg zugehörigen Landgemeinden.

§ 115.

      Die bisherigen Landkreise Geilenkirchen und Heinsberg werden aufgelöst.

Kapitel II. Rechtsfolgen der Grenzänderungen.

Abschnitt 1.

Rechtsnachfolger.

§ 1.

      Im Falle des Zusammenschlusses werden Rechtsnachfolger der aufgelösten Landkreise die Landkreise, zu denen sie zusammengeschlossen sind.

§ 2.

      Für die aufgelösten Landkreise, von denen Teile in verschieden Landkreise eingegliedert worden sind, gilt folgendes:

      Es ist Rechtsnachfolger:

            des Landkreises Ilfeld der Landkreis Grafschaft Hohenstein,

            des Landkreises Bordesholm der Landkreis Rendsburg,

            des Landkreises Adenau der Landkreis Ahrweiler,

            des Landkreises Rheinbach der Landkreis Bonn.

Abschnitt 2.

Rückwirkung der Änderung von Grenzen der Landkreise auf andere Grenzen.

§ 3.

      (1) Die infolge dieser Verordnung eintretenden Änderungen von Grenzen der Landkreise, die zugleich Grenzen von Verwaltungsbezirken, weiteren Kommunalverbänden und Wahlkreisen (Wahlkreisverbänden) im Sinne des Reichs- und Landesgesetzes sind, ziehen zugleich die Veränderung dieser Grenzen nach sich.

      (2) Die Wahlbezirke für die Wahl der Provinziallandtage sind von den Provinzialausschüssen neu festzusetzen, soweit sie durch die in dieser Verordnung vorgenommenen Grenzänderungen berührt werden.

§ 4.

      Eine Veränderung von Gerichtsbezirken tritt infolge der in dieser Verordnung vorgenommenen Grenzänderungen nicht ein. Der Justizminister wird ermächtigt, die Grenzen von Gerichtsbezirken, die durch die Neugliederung betroffen werden, zu ändern.

§ 5.

      Die Kirchenverhältnisse werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Abschnitt 3.

Landesrecht.

§ 6.

      Im Landkreise Grafschaft Schaumburg treten die in der Provinz Hannover geltenden Vorschriften über die Verfassung und Verwaltung der Landgemeinden, Städte, Kreise, der Provinz

(266 ≡)

und über die Organisation und Zuständigkeit der Ortspolizei in Kraft, die entsprechenden, bisher geltenden Vorschriften außer Kraft.

§ 7.

      (1) In den Gebieten der bisherigen Landkreise Herrschaft Schmalkalden und Ilfeld treten die Kreisordnung und die Provinzialordnung für die östlichen Provinzen und die für die Provinz Sachsen geltenden Vorschriften über die Verfassung und Verwaltung der Landgemeinden und Städte sowie die Verfassung und Zuständigkeit der Polizeibehörden in Kraft, die bisher in diesen Gebieten geltenden entsprechenden Vorschriften außer Kraft.

      (2) Die Abgrenzung der Amtsbezirke erfolgt durch den Oberpräsidenten.

§ 8.

      Im Landkreise Wetzlar treten die in der Provinz Hessen-Nassau geltenden Vorschriften über die Verfassung und Verwaltung der Landgemeinden, Städte, Kreise und Bezirksverbände und der Provinz in Kraft, die entsprechenden, bisher geltenden Vorschriften außer Kraft. Solange der Landkreis Wetzlar nicht durch Satzung die Einführung der in der Provinz Hessen-Nassau geltenden Vorschriften beschließt, gelten für den Landkreis Wetzlar die in der Rheinprovinz geltenden Vorschriften über die Verfassung und Verwaltung der Ämter.

§ 9.

      Die Kirchspiele im bisherigen Landkreise Hadeln führen künftig die Bezeichnung „Landgemeinde“ und werden nach der Hannoverschen Landgemeindeordnung vom 28. April 1859 verwaltet. Die für die Organisation und Zuständigkeit der Ortspolizei in den übrigen Teilen der Provinz Hannover geltenden Vorschriften und Bestimmungen werden auf das Gebiet des bisherigen Landkreises Hadeln ausgedehnt.

§ 10.

      (1) Die Insel Helgoland wird nach der Landgemeindeordnung für die Provinz Schleswig-Holstein vom 4. Juli 1892 verwaltet.

      (2) Die Vorschriften der §§ 1 bis 8 des Gesetzes über die Verwaltung von Helgoland vom 21. Juli 1922 treten außer Kraft. Insoweit die §§ 1 bis 8 a. a. O. an die Stelle von Vorschriften des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtbehörden vom 1. August 1883 getreten waren, treten die betreffenden Vorschriften dieser Gesetze wieder in Kraft.

      (3) Die Insel Helgoland bildet einen Amtsbezirk.

      (4) Die Insel Helgoland bildet einen eigenen Bezirks- und Landesfürsorgeverband.

      (5) Die Vorschriften des Kreis- und Provinzialabgabenrechts finden keine Anwendung.

      (6) Bei der Berechnung der auf den Landkreis Pinneberg entfallenden Provinzumlage bleiben die auf die Insel Helgoland entfallenden Maßstabssteuern außer Ansatz.

      (7) An den Wahlen zum Kreistag des Landkreises Pinneberg nehmen die Gemeindeangehörigen der Landgemeinde Helgoland nicht teil. Dem Kreistage des Landkreises Pinneberg tritt jedoch für die von diesem zu vollziehende Wahl des Kreisausschusses ein von den Wahlberechtigten Gemeindeangehörigen zu wählender Abgeordneter hinzu.

Abschnitt 4.

Provinzrecht und Kreisrecht.

§ 11.

      (1) In Gebieten, die in eine andere Provinz oder in einen anderen Bezirksverband eingegliedert werden, tritt das auf die Verfassung der Provinz oder des Bezirksverbandes bezügliche Provinzrecht sowie das Abgabenrecht der Provinz oder des Bezirksverbandes, in die sie eingegliedert werden, mit der Eingliederung in Kraft. Mit demselben Zeitpunkte tritt das bisherige Recht außer Kraft.

(267 ≡)

      (2) Sonstige in diesem Gebiete geltenden Provinz- oder Bezirkssatzungen bleiben vorläufig in Kraft. Sie treten vom 1. April 1933 außer Kraft, sofern sie nicht schon vor diesem Zeitpunkte durch neue Satzungen geändert oder außer Kraft gesetzt werden.

§ 12.

      (1) In den Gebieten, die zu einem neuen Landkreise zusammengeschlossen werden, bleibt mit Ausnahme der außer Kraft tretenden Vorschriften über die Verfassung bis zur Schaffung eines neuen Kreisrechts das in jedem Gebietsteile bisher geltende Kreisrecht vorläufig in Kraft. Es tritt jedoch am 1. April 1933 außer Kraft, sofern nicht schon vor diesem Zeitpunkte das bisherige Kreisrecht durch neues Kreisrecht außer Kraft gesetzt wird. Soweit neues Kreisrecht nicht bis zu diesem Zeitpunkte geschaffen wird, kann der Bezirksausschuß bis zum Erlaß eines neuen Kreisrechts die erforderlichen Satzungen feststellen und die notwendigen Beschlüsse fassen.

      (2) In Gebieten, die in einen anderen Landkreis eingegliedert werden, tritt das Kreisrecht einschließlich des Abgabenrechts des Landkreises, in den sie eingegliedert werden, mit der Eingliederung in Kraft. Mit demselben Zeitpunkte tritt das bisherige Kreisrecht einschließlich des Abgabenrechts außer Kraft.

§ 13.

      Soweit der Wohnsitz oder Aufenthalt in einem Landkreise, einer Provinz oder einem Bezirksverbande für Rechte und Pflichten maßgebend sind, wird

      1. im Falle des Zusammenschlusses der Wohnsitz oder Aufenthalt in den zusammengeschlossenen Gebieten als Wohnsitz oder Aufenthalt in dem neugebildeten Landkreis angesehen,

      2. im Falle der Eingliederung die Dauer des Wohnsitzes oder Aufenthalts in dem Gebiete des Landkreises der Provinz oder des Bezirksverbandes, in welche die Eingliederung erfolgt, angerechnet.

Abschnitt 5.

Ehrenbeamte.

§ 14.

      Die Amtszeit der Ehrenbeamten der durch diese Verordnung aufgelösten Landkreise endigt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Abschnitt 6.

Besoldete Beamte.

§ 15.

      Die Rechtsverhältnisse der besoldeten Beamten der an den Grenzänderungen beteiligten Landkreise werden nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften berührt.

A. Übertritt in den Dienst des Rechtsnachfolgers.
§ 16.

      (1) Die besoldeten Beamten der durch diese Verordnung aufgelösten Landkreise treten in den Dienst des Rechtsnachfolgers.       (2) Falls der Übertritt in den Dienst des Rechtsnachfolgers einen Wechsel des Wohnsitzes bedingt, ist der Rechtsnachfolger verpflichtet, Umzugskosten und Wohnungsbeihilfe nach Maßgabe der für die unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Vorschriften zu leisten.

§ 17.

      (1) Ein Beamter ist zur Übernahme eines Amtes im Dienste des Rechtsnachfolgers nur verpflichtet, falls die Aufgaben, das Diensteinkommen und die Versorgung denen des bisherigen Amtes gleichwertig sind.

      (2) Ein Beamter, dem vom Rechtsnachfolger ein ständiges Amt nicht übertragen worden ist, ist unter der Voraussetzung des Abs. 1 zu gelegentlichen Dienstleistungen verpflichtet.

(268 ≡)
§ 18.

      (1) Die besoldeten Beamten, die im Dienste eines Rechtsnachfolgers (§§ 1 und 2 Kapitel II) stehen oder in ihn gemäß § 16 Kapitel II übertreten, sind, wenn sie bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung das 58. Lebensjahr vollendet und eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von mindestens zehn Jahren zurückgelegt haben, auf ihren Antrag unter Bewilligung des gesetzlichen Ruhegehalts seitens des Rechtsnachfolgers in den Ruhestand zu verstzen. Der Antrag ist von Beamten, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung das 58. Lebensjahr bereits vollendet haben, binnen drei Monaten seit dem Tage des Inkrafttretens, von Beamten, die das 58. Lebensjahr erst später vollenden, binnen drei Monaten seit dem Tage der Vollendung des 58. Lebensjahres, aber jedoch nicht über den 31. Dezember hinaus zu stellen.

      (2) Lebenslänglich angestellte besoldete Beamte, die das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind, sofern sie eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren zurückgelegt haben, auf ihren Antrag, der binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden muß, zu entlassen gegen Zusicherung von Ruhegehalt für den Fall der spätern Dienstunfähigkeit oder der Vollendung des 65. Lebensjahrs und von Hinterbliebenenfürsorge für den Fall des Ablebens. Im Streitfall ist über die Dienstunfähigkeit in dem Verfahren gemäß § 7 des Kommunalbeamtengesetzes zu entscheiden.

§ 19.

      (1) Lebenslänglich angestellte besoldete Beamte sind auf ihren Antrag, der innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden muß, gegen Gewährung einer Abfindungssumme seitens des Rechtsnachfolgers zu entlassen. Im Falle des § 18 Abs. 2 Kapitel II kann die Abfindungssumme gegen das Ruhegehalt oder die Hinterbliebenenfürsorge verrechnet werden.

      (2) Die Abfindungssumme beträgt, wenn der Beamte sich

             im 2. und 3. Dienstjahre befindet, das 2 fache,
             im 4. und 5. Dienstjahre befindet, das 3 fache,
             im 6. und 7. Dienstjahre befindet, das 3½ fache,
             im 8. und 9. Dienstjahre befindet, das 4 fache,
             im 10. Dienstjahre befindet, das 5 fache,
             im 11. Dienstjahre befindet, das 6 fache,
             im 12. und 13. Dienstjahre befindet, das 7 fache,
             im 14. und in den weiteren Dienstjahren befindet, das 8 fache

des letzten Monatseinkommens unter Zugrundelegung der ihm am letzten Tage des Dienstes zustehenden Bezüge.

      (3) Als Dienstjahre sind die der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde zu legenden Jahre anzusehen. Bezieht der Beamte bereits ein Ruhegehalt, so bleibt der Anspruch hierauf unberührt; die der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde liegende Dienstzeit ist bei der Abfindungssumme nicht zu berücksichtigen.

§ 20.

      (1) Auf Probe, Kündigung oder Widerruf angestellte Beamte können, wenn sie bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eine wenigstens zehnjährige ruhegehaltsfähige Dienstzeit zurückgelegt oder das 50. Lebensjahr vollendet haben, gegen ihren Willen nur unter Bewilligung des gesetzlichen Ruhegehalts entlassen werden.

      (2) Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so ist ihnen bei der Entlassung eine Abfindungssumme in Höhe der Hälfte der im § 19 Abs. 2 Kapitel II genannten Sätze zu gewähren.

§ 21.

      Darüber, ob die Voraussetzungen des §17 Abs.1 und 2 Kapitel II vorliegen, entscheidet im Streitfall der für den Rechtsnachfolger zuständige Bezirksausschuß endgültig. Diese Entscheidung ist Voraussetzung für jedes dienststrafrechtliche Einschreiten gegen den Beamten wegen unberechtigter Verweigerung der Dienstaufnahme.

(269 ≡)
B. Anderweitige Unterbringung.
I. Verpflichtung zum Übertritt in den Dienst eines unbeteiligten Landkreises.
§ 22.

      Die Beamten der neu abgegrenzten oder neu gebildeten Landkreise sind unbeschadet der Vorschriften des § 16, Kapitel II und Kapitel III nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften auch verpflichtet, in den Dienst eines anderen unbeteiligten Landkreises überzutreten.

§ 23.

      (1) Eine Verpflichtung zum Übertritt gemäß § 22 Kapitel II besteht nur insoweit, als Beamtenstellen infolge der durch diese Verordnung durchzuführenden Grenzänderungen oder Neubildungen von Landkreisen als entbehrlich dauernd eingezogen werden (§§ 24 ff.).

      (2) Die Vorschriften des § 16 Abs. 2 und § 17 Kapitel II dieser Verordnung finden entsprechende Anwendung.

II. Entbehrlichkeit.
§ 24.

      (1) Die durch diese Verordnung neu abgegrenzten oder neu gebildeten Landkreise haben Zahl und Art der entbehrlichen Stellen sowie die Namen der für entbehrlich erklärten Beamten der Aufsichtsbehörde innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzumelden.

      (2) Die Aufsichtsbehörde hat die Anmeldung von Amts wegen nachzuprüfen, erforderlichenfalls zu ändern und die entbehrlichen Stellen nach Zahl und Art endgültig festzustellen.

§ 25.

      Bei der Auswahl der für entbehrlich erklärten Beamten sind die wirtschaftlichen und Familienverhältnisse nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

§ 26.

      Für entbehrlich erklärte Beamte, die bereits eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von mindestens zehn Jahren zurückgelegt haben, sind auf ihren Antrag unter Bewilligung des gesetzlichen Ruhegehalts in den Ruhestand zu versetzen. Der Antrag ist binnen drei Monaten seit dem Tage zu stellen an dem dem Beamten eröffnet ist, daß er für entbehrlich erklärt wird.

III. Verpflichtung zur Übernahme entbehrlicher Beamten.
§ 27.

      (1) Die preußischen Landkreise sind verpflichtet, entbehrliche Beamte nach Maßgabe der verfügbaren Stellen zu übernehmen.

      (2) Die Verpflichtung besteht für die neu abgegrenzten oder neu gebildeten Landkreise insoweit nicht, als bei ihnen freiwerdende Stellen unmittelbar oder mittelbar aus der Zahl der in ihrem Dienste stehenden, endgültig für entbehrlich erklärten Beamten besetzt werden. Entsprechendes gilt für die von der kommunalen Neugliederung des rheinisch-westfälischen Industriegebietes auf Grund des Gesetzes vom 29. Juli 1929 betroffenen Landkreise, soweit die freiwerdende Beamtenstelle mit einem von dem Landkreise besoldeten Beamten, dem ein Amt bisher nicht übertragen ist, besetzt wird. Die nach Satz 1 und 2 erforderlichen Feststellungen trifft die Aufsichtsbehörde.

IV. Verfahren
§ 28.

      (1) Über Unterbringung der für entbehrlich erklärten Beamten in den Landkreisen entscheidet eine Schiedsstelle.

      (2) Die Schiedsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die von dem Minister des Innern bestellt werden.

(270 ≡)

      (3) Das Verfahren vor der Schiedstelle wird von ihr besonders geregelt.

      (4) Die Mitglieder erhalten vom Staate keine Entschädigung.

      (5) Die sächlichen Kosten werden von dem Staate getragen.

§ 29.

      (1) Für die Dauer der Verpflichtung zur Übernahme haben die preußische Landkreise jede unter die Verpflichtung fallende freie Stelle unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzumelden.

      (2) Als freie Stelle gelten sämtliche freiwerdenden oder neu geschaffenen Stellen mit Ausnahme derjenigen freiwerdenden Stellen, die gleichzeitig dauernd eingezogen werden. Die dauernde Einziehung einer Stelle bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

§ 30.

      (1) Die Schiedstelle ist–unbeschadet der reichsrechtlichen Anstellungsgrundsätze und der Vorbehalte im § 4 Kapitel V des Zweiten Teiles der Ersten Sparverordnung vom 12. September 1931 - berechtigt, jede angemeldete Stelle mit einer geeigneten Person aus der Zahl der für entbehrlich erklärten Beamten zu besetzen.

      (2) Die Besetzung durch die Schiedstelle ersetzt die Anstellung durch die Anstellungsbehörde und begründet die aus dem Anstellungsverhältnisse sich ergebenden Rechte und Pflichten für die Anstellungskörperschaft und die Beamten. Die Beamten behalten bei der Besetzung ihr bisheriges Besoldungs- und Ruhegehaltsdienstalter.

      (3) Stellen, zu deren Besetzung geeignete Personen aus der Zahl der als entbehrlich erklärten Beamten nicht vorhanden sind, hat die Schiedstelle der Anstellungsbehörde binnen drei Monaten seit Anmeldung freizugeben.

      (4) Besetzt die Anstellungsbehörde eine Stelle, zu deren freien Besetzung sie nach den vorstehenden Vorschriften nicht berechtigt ist, so wird die Verpflichtung zur Übernahme eines Beamten hierdurch nicht berührt. Die Schiedstelle bleibt in einem solchen Falle zur Besetzung der Stelle berechtigt, gleichgültig, ob sie angemeldet war oder nicht.

§ 31.

            Gegen die Verfügung der Schiedstelle (§ 28 Abs. 1 Kapitel II) steht dem betroffenen Beamten der Einspruch zu. Der Einspruch ist binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Schiedstelle einzulegen. Der auf den Einspruch ergangene Beschluß der Schiedstelle ist endgültig. Die Vorschriften des § 21 Satz 2 Kapitel II finden entsprechende Anwendung.

Kapitel III. Auseinandersetzung.

Abschnitt 1.

Provinzen.

§ 1.

      (1) Die Provinzialstraßen in Gebiete, die durch diese Verordnung in eine andere Provinz eingegliedert werden, gehen mit Zubehör in das Eigentum und die Unterhaltung der Provinz über, in die das Gebiet eingegliedert wird.

      (2) Das Beteiligungsverhältnis an den Dotationen und den Überweisungen aus der Kraftfahrzeugsteuer ist unter Berücksichtigung der eingetretenen Veränderungen durch die zuständigen Minister neu festzustellen.

      (3) Im übrigen findet eine Auseinandersetzung zwischen Provinzen nur insoweit statt, als sie zur Sicherstellung der wirtschaflichen Ausnutzung vorhandener Einrichtungen und Anstalten erforderlich ist. Über die Auseinandersetzung beschließt, falls eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, ein Schiedsgericht, bestehend aus einem vom Minister des Innern zu ernennden Vorsitzenden und je zwei von den Provinzialausschüssen der beteiligten Provinzen zu bestellenden Beisitzern.

(271 ≡)

Abschnitt 2.

Landkreise.

§ 2.

      (1) Über die infolge einer Grenzänderung zwischen Landkreisen erforderliche Auseinandersetzung beschließt auf Antrag eines beteiligten Landkreises oder der Aufsichtsbehörde die Beschlußbehörde.

      (2) Beteiligt sind in einem Auseinandersetzungsverfahren nur die durch die Grenzänderung unmittelbar betroffenen Landkreise.

§ 3.

      (1) Gegenstand der Auseinandersetzung ist lediglich die Auflösung der durch die Grenzänderung entstandenen Gemeinsamkeit von Rechten und Pflichten und ihre Verteilung auf die beteiligten Landkreise.

      (2) Hierbei ist anzustreben, daß das Liegenschaftsvermögen und die auf den Liegenschaften ruhenden Lasten demjenigen Landkreis übereignet werden, in dem die Liegenschaften belegen sind.

      (3) Die wirtschaftliche Ausnutzung vorhandener Einrichtungen und Anstalten ist sicherzustellen. Erforderlichenfalls ist die Verpflichtung zur Mitversorgung und Mitbenutzung festzustellen. Soweit Einrichtungen und Anstalten auch Gebiete außerhalb des Unterhaltsträgers mitzuversorgen haben, können erforderlichenfalls Festsetzungen getroffen werden, die eine Beteiligung der mitversorgten Gebiete an der Verwaltung sicherstellen.

      (4) Erforderlichenfalls ist festzusetzen, daß für bestimmte Gebietsteile besondere Einrichtungen getroffen oder Abänderungen des Kreisrechts vorgenommen werden.

§ 4.

      Die Beschlußbehörde ist ermächtigt, Beamte aufgelöster Landkreise, deren Gebiet in mehrere Landkreise eingegliedert worden ist, zu verpflichten, aus dem Dienste des Rechtsnachfolgers (§§ 1 und 2 Kapitel II) in den Dienst eines anderen Landkreises überzutreten, in welchen Teile der aufgelösten Landkreise eingegliedert sind. Entsprechendes gilt für die Fälle, in denen Gebietsteile neugebildeter Landkreise in andere Landkreise eingegliedert worden sind. Die Vorschriften des § 16 Abs. 2, § 17 und § 21 Satz 2 Kapitel II finden entsprechende Anwendung.

§ 5.

      (1) Die von der Beschlußbehörde getroffenen Festsetzungen haben für die betroffenen Landkreise die rechtliche Wirkung einer gesetzlichen Verpflichtung zu den hiernach erforderlichen Handlungen und Unterlassungen. Die Festsetzungen haben die rechtliche Wirkung einer in Ausübung der obrigkeitlichen Gewalt getroffenen Anordnung und Feststellung (§ 132 des Landesverwaltungsgesetzes, § 180 der Kreisordnung für die östlichen Provinzen, § 109 der Kreisordnung für die provinz Hessen-Nassau, § 96 der Kreisordnung für die Rheinprovinz, § 144 der Kreisordnung für die Provinz Schleswig - Holstein, § 108 der Kreisordnung für die Provinz Hannover). Die Aufsichtsbehörden haben die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu überwachen und erforderlichenfalls mit den gesetzlichen Zwangsmitteln durchzusetzen.

      (2) Die von der Beschlußbehörde getroffenen Festsetzungen bewirken den Übergang, die Beschränkung oder Entziehung von Eigentum und eigentumsähnlichen Rechten und Pflichten. Die Berichtigung des Grundbuchs, des Wasserbuchs und anderer öffentlicher Bücher erfolgt im Falle des Satzes 1 auf Ersuchen des Vorsitzenden der beschlußbehörde erster Instanz. In dem Ersuchen sind die Grundstücke und Rechte sowie die notwendigen Eintragungen und Löschungen genau zu bezeichnen. Die Beschlußbehörde ist auch befugt, Unschädlichkeitszeugnisse auszustellen.

      (3) Die aus Anlaß einer Grenzänderung zwischen Landkreisen vorgenommenen Rechtsgeschäfte sind frei von Gerichtsgebühren und Stempelsteuern. Das gleiche gilt hinsichtlich der gemäß Abs. 2 auf Ersuchen der Beschlußbehörde vorzunehmenden Berichtigungen, Entragungen und Löschungen.

(272 ≡)

      (4) Vereinbarungen, die mit den in dieser Verordnung angeordneten Grenzänderungen im Zusammenhang stehen, begründen, soweit sie eine öffentlich-rechtliche Regelung betreffen, keine gesetzliche Verpflichtung.

Abschnitt 3.

Allgemeine Vorschriften.

§ 6.

      Die Auseinandersetzung kann vor Inkrafttreten der Grenzänderung durchgeführt werden.

Kapitel IV.Überleitung und Inkrafttreten.

§ 1.

      Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgelöst die Kreistage folgender Landkreise: Strehlen, Breslau, Neumarkt, Guhrau, Hirschberg, Lüben, Glogau, Rothenburg, Grünberg, Grafschaft Hohenstein, Segeberg, Plön, Rendsburg, Frankenberg, Unterwesterwaldkreis, Wetzlar, Ahrweiler, Mayen, Euskirchen, Bonn und Erkelenz.

§ 2.

      Den Wahltag für die Wahlen zu den Kreistagen der durch Zusammenschluß neugebildeten Landkreise bestimmt das Staatsministerium.

§ 3.

      (1) Bis zur Neuwahl des Kreistages wird in jedem Landkreis ein kommissarischer Kreisausschuß eingesetzt. Die Mitglieder des kommissarischen Kreisausschusses und deren Stellvertreter bestellt die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Kreisdeputierten. Bei der Bildung des kommissarischen Kreisausschusses ist für eine angemessene Vertretung der verschiedenen Kreisteile Sorge zu tragen.

      (2) Auf den kommissarischen Kreisausschuß gehen auch die Geschäfte des Kreistages über mit Ausnahme der dem Kreistage gemäß § 74 der Kreisordnung für die östlichen Provinzen, § 24 der Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau, § 22 der Kreisordnung für die Provinz Schleswig-Holstein, § 30 der Kreisordnung für die Rheinprovinz und § 22 der Kreisordnung für die Provinz Hannover gegebenen Befugnis.

§ 4.

      Die infolge der Grenzänderungen notwendige Abänderung der Verteilungsschlüssel für die Dotationen, die den Landkreisen nach § 19 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Finanzausgleichsgestz zugewiesen sind, erfolgt durch den Minister des Innern und den Finanzminister.

§ 5.

      Der Minister des Innern erläßt die zur Durchführung dieser Verordnung nötigen Bestimmungen.

§ 6.

      Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1932 in Kraft.

      Berlin, den 1.August 1932.

      (Siegel.)

Das Preußische Staatministerium.

Für den Ministerpräsidenten und den Minister des Innern:

Bracht.
(273 ≡)

Anlage 1.

Grenzberichtigung zwischen den Landkreisen Agger-Wiehl-Kreis, Siegkreis und Bergischer Kreis.

Die neue Kreisgrenze beginnt nördlich Drabenderhöhe an der bisherigen Kreisgrenze, (Zeitstraße) östlich der Parzelle Flur 10 Nr. 33 der Gemarkung Ober-Engelskirchen, durchschneidet hier die Zeitstraße und verläuft nördlich der Parzelle 33 und nordwestlich der Wegeparzelle 98 bis zum nordöstlichen Grenzpunkt der Parzelle 42, dann an der nördlichen Grenze dieser Parzelle vorbei bis zum Wege Parzelle 102, biegt hier an der östlichen Seite des Weges entlang in südlicher Richtung ab, durchschneidet den Weg in der Flucht der nördlichen Grenze der Parzelle 68, läuft an der nördlichen Grenze der Parzelle 68 vorbei bis zum Wege von Verr nach Drabenderhöhe und durchschneidet den Weg in westlicher Richtung auf die nordöstliche Grenze der Parzelle Gemarkung Miebach Flur 3 Nr. 725/189. Hier biegt die neue Grenze in nordwestlicher Richtung ab, schwenkt dann nach Süden und läuft an der westlichen Grenze der Parzellen 725/189, 190, 193 und 194/1 vorbei bis zu einem Feldwege, biegt auf der nördlichen Grenze des Weges in westlicher Richtung ab bis gegenüber dem nordwestlichen Grenzpunkte der Parzelle Flur 2 Nr. 132, durchschneidet den Weg in südwestlicher Richtung und läuft an der nordwestlichen Grenze der Parzellen 132, 131 und 144 entlang bis zum nördlichen Grenzpunkte der Parzelle 144 an einem anderen Feldwege, läuft hier an der nordwestlichen Seite des Weges in westlicher Richtung weiter bis gegenüber der westlichen Grenze der Parzelle 144, biegt hier in südöstlicher Richtung ab an der westlichen Grenze der Parzellen 144, 145, 147 und 148 entlang, wobei 2 Feldwege durchschnitten werden, schwenkt dann in südwestlicher Richtung ab und läuft an der westlichen Grenze der Parzellen 149, 150, 339 vobei bis zur Parzelle 575/243, geht der nördlichen, westlichen und südlichen Grenze der letzteren Parzelle nach bis zur Parzelle 589/229, an der westlichen und nordwestlichen Grenze der Parzellen 589/229 und 588/225 vorbei bis zur Zeitsraße, dir in südöstlicher Richtung rechtwinklig durchschnitten wird. Von hier aus verläuft die neue Grenze in östlicher Richtung der Zeitstraße entlang bis zur Parzelle 486/214, in südlicher Richtung an der westlichen Grenze der Parzellen 486/214, 485/213 und 216 vorbei bis zur südlichen Grenze der Parzelle 216, geht hier an der südlichen Grenze der Parzellen 216 und 215 weiter bis zu einem Feldwege, setzt sich dann in südöstlicher Richtung an der südwestlichen Seite dieses Feldwegs bis zu dessen Ende fort und läuft an der südlichen Grenze der Parzellen 219 und 218 entlang zur Flurgrenze der Fluren 2 und 3. Hier macht sie an der Südgrenze der Parzellen 67,68,69 und 82 vorbei bis zur südwestlichen Grenze der Parzelle 84, wo sie nach Süden an der südwestlichen Grenze der Parzellen 84 und 83 abschwenkt und sich dann in nordöstlicher Richtung an der südöstlichen Grenze der Parzellen 83, 479, 480, 481 und 482 entlang fortsetzt bis zur nordöstlichen Grenze der Parzelle 53. Sodann biegt sie in südöstlicher Richtung ab an der nordöstlicher Grenze der Parzellen 53,52,51,47,46 und 45 vorbei bis zum Wege von Drabenderhöhe nach Wohlfarth, wobei sie einemn Feldweg durchschneidet und verläuft weiter in südlicher Richtung an der nordwestlichen Grenze des Weges Drabenderhöhe-Wohlfahrt vorbei bis zur südwestlichen Grenze der gegenüberliegenden Parzelle 642, biegt hier in südöstlicher Richtung an der südwestlichen Grenze der Parzelle 642 entlang ab bis zur Parzelle 639/2, schwenkt dann an der nordwestlichen Grenze dieser Parzelle nach Südwesten ab und setzt sich in südlicher Richtung an der westlichen Grenze der Parzellen 639/2, 639/1, 638, 637 bis 631/1 fort, biegt an der südlichen Grenze der Parzelle 631/1 nach Osten ab bis zu einem Feldwege, läuft in südlicher Richtung an der westlichen Grenze desselben vorbei bis zum südöstlichen Grenzpunkt der Parzelle 624 und schwenkt hier in östlicher Richtung an der südlichen Grenze der Parzelle 848 615 entlang in die bisherige Kreisgrenze ein.


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