Württemberg-Standesamtliche Zuständigkeit

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Bevölkerungsverzeichnisse > Personenstandsregister > Württemberg-Standesamtliche Zuständigkeit

Einleitung

Je nach den länderspezifischen Zuständigkeitsbestimmungen innerhalb des Deutschen Reiches gab es unterschiedliche Anweisungen für die Standesbeamten, welche die Ausführungsverordnungen zum Personenstandsgesetz und Bürgerlichem Gesetzbuch beinhalteten. Daraus resultieren heute unterschiedliche regionale Suchmöglichkeiten in Archiven über die Personenstansregister und deren Beiakten hinaus.

Zuständigkeiten in der Personenstandsgesetzgebung 1932

Zuständigkeit für in Württemberg
I. Bildung der Standesamtsbezirke
§ 1 PStG
Justizministerium
II. Aufsicht über die Standesbeamten
§ 11 PStG
Amtsgericht unter Oberaufsicht der höheren Justizbehörden
IIa. Anhaltung eines Standesbeamten zur Vornahme einer Amtshandlung
durch Gerichtsbeschluss § 11 Abs.3 PStG
Amtsgericht
III. Anstellung der Standesbeamten
§ 4 PStG
Gemeinderat mit Genehmigung des Amtsgerichts
IV. Festsetzung der Entschädigung
§ 7 PStG
a) Bei beauftragten Gemeindebeamten
b) Bei staatlich bestellten Gemeindebeamten
a) Gemeinderat
b) Amtsgericht
V. Befreiung von der Ehemündigkeit
§ 1303 BGB
Justizministerium
VI. Befreiung vom Ehehindernis des Ehebruches
§ 1312 BGB
Justizministerium
VII. Befreiung vom Ehehindernis der Wartefrist
§ 1313 BGB
Amtsgericht
VIII. Erteilung des Auseinandersetzungszeugnisses
§ 1314 BGB
Zuständiges Vormundschaftsgericht
IX. Erteilung der Erlaubnis für Ausländer zur Eheschließung
§ 1315 BGB
a) Oberamt
b) In Stuttgart: Polizeipräsidium
X. Befreiung von Ehefähigkeitszeugnissen für Ausländer
A.G. zum BGB Art. 43 § 1
Justizministerium
XI. Befreiung vom Zeugnis für Ausländer betr. Übertragung der Staatsangehörigkeit
A.G. zum BGB Art. 43 § 2
Justizministerium
XII. Befreiung vom Aufgebot uns Abkürzung der Aufgebotsfrist
§ 1316 BGB
Amtsgericht
XIII. Entgegennahme der Erklärung über Namenänderung einer geschiedenen Frau
§ 1577, 2 BGB
Standesbeamter
XIV. Entgegennahme der Erklärung über Namenerteilung
§ 1706 BGB
Standesbeamter
XV. Ehelichkeitserklärung
§ 1723 BGB
Landgerichtspräsident
XVI. Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses für Inländer
§ 1723 BGB
Amtsgericht
XVII. Berichtigungsverfahren § 65-66 PStG
A. Vorbereitung
B. Beschlußfassung
A. Standesbeamter
B. Amtsgericht
XVIII. A: Vornamenänderung
B: Familiennamenänderung
A. Amtsgericht
B. Justizministerium
XIX. Befreiung vom Alterserfordernis bei Annahme an Kindes Statt
§ 1745 BGB
Amtsgericht
XX. Bestimmung des zuständigen Standesbeamten
§ 1320 BGB
Justizministerium