Die Kirchenbücher im Königreich Sachsen (1901)/054

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Die Kirchenbücher im Königreich Sachsen (1901)
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Ev.-Luth. Pfarren beginnend mit:
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Kirchenbuecher im Koenigreich Sachsen 1901.djvu
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Abkürzungen der Ephorien:
A. = Annaberg, Au. = Auerbach, B. = Borna, Ch. I. = Chemnitz I., Ch. II. = Chemnitz II., Di. = Dippoldiswalde, Dr. I. =  Dresden I., Dr. II. = Dresden II., F.  = Freiberg, Gl. = Glauchau, Gr. =  Grimma, Gh. = Großenhain, Lg. = Leisnig, Lp. I. = Leipzig I., Lp. II. = Leipzig II., Mg. = Marienberg, Mn. = Meißen, O. = Oschatz, Oe. = Oelsnitz/Vogtl., OL. = Oberlausitz, Pi. = Pirna, Pl. = Plauen, Rg. = Radeberg, Rtz. = Rochlitz, Sch. = Schwarzenberg, St. = Stollberg, W. = Werdau, Z. = Zwickau.

Gravamen des Landtags ging verfassungsmässig an den Kirchenrat. Dieser gab nach eingeholten Gutachten der Konsistorien zu Dresden, Wittenberg und Leipzig folgende Antwort: „So preiswürdig auch der Antrag der Stände auf das Treffen zweckmässiger Anstalten und Verfügungen in Ansehung des Aufbewahrens der Kirchenbücher ist, so sieht sich doch der Kirchenrat gemüssiget, Sr. kurfürstlichen Durchlaucht höchster legislativer Fürsorge die Führung und Einrichtung der Kirchenbücher selbst noch dringender zu empfehlen. Mehrere Erfahrungen und pflichtmässige Applikation in Verbindung mit denen über den letztern Gegenstand neuerlich herausgekommenen Schriften (preussisches Landrecht) haben zwar schon hierunter in den mehresten Parochien einige Verbesserungen bewirket. Wie wenig aber hierbei eine Gleichförmigkeit beobachtet und mit welcher Nachlässigkeit immer noch die Kirchenbücher von vielen (?) gehalten werden, ist dem Kirchenrat und Oberkonsistorio aus einzelnen zu dessen Kognition gekommenen Fällen nur zu sehr bekannt. Dagegen scheinen die von den Ständen in Betreff der sicheren Asservation der Kirchenbücher beschehenen Vorschläge weder durchaus zweckmässig noch völlig ausführbar zu sein. Sehr richtig monieren die Konsistoria zu Leipzig und Wittenberg den damit verbundenen und nicht einmal nach der Grösse der Parochien und dem Betrage des Kirchenvermögens sich regulierenden beträchtlichen Kassenaufwand. Auch ist nicht zu leugnen, dass durch die Realisierung jener Vorschläge in ihrem ganzen Umfange vorzüglich den Gerichtsobrigkeiten Gelegenheit gegeben werden würde, das Ausstellen der Tauf-, Trau- und Totenzeugnisse an sich zu bringen und dadurch den Pfarrern und Kirchnern einen Teil ihrer hergebrachten Accidentien zu entziehen. Den Gerichtsobrigkeiten dürfte daher ein Transsumpt der Kirchenbücher um so weniger zuzubilligen sein, da diese nicht einmal deren Oberaufsicht anvertraut sind. Die Konsistoria hingegen sind ohnehin die Kirchenbücher zu jeder Zeit einzufordern berechtigt; und was sollte also durch die jährliche Einsendung eines Exemplars der letzteren der ohnehin allenthalben ermangelnde