Friedensgericht (Kanton)

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Hierarchie:

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Zwingende Vorinstanz für Tribunale

In Civilsachen wird keine Hauptklage bey den Tribunalen angenommen, wenn nicht vorher der Beklagte zum Versuche der Güte bey dem Friedensrichter vorgeladen ist, oder beyde Partheyen im Einverständnisse mit einander beym Friedensgerichte erschienen sind; jedoch findet hievon eine Ausnahme bey solchen Klagen statt, die ohne Mittheilung an das öffentliche Ministerium nicht entschieden werden können; dahin gehören vorzüglich Sachen, wobey die öffentliche Ordnung, der Staat, die Domainen, die Gemeinden, öffentliche Anstalten , oder die Armen hetheiliget sind , oder die auf den Personenstand Bezug haben.

Eigene Jurisdiction

Ausser der Sühne - Instanz , welche bey den Friedensgerichten statt haben muß, haben diese Richter auch in einigen Streitsachen eine eigene Jurisdiction.

Sie erkennen in Personal - und Mobilar-Klagen bis zum Betrage von 100 Francs, und zwar bis zu 50 Francs in erster und letzter Instanz, und bis zu 100 Francs mit Vorbehalt der Appellation an das Tribunal. Eben so erkennen sie bis zum Werthe von 50 Francs in erster und letzter Instanz, und ohne alle Rücksicht auf den Werth des Objects; mit Vorbehalt der Appellation, oder in erster Instanz in folgenden Fällen:

  1. Ueber alle Klagen wegen Beschädigung der Feldfrüchte, Aerndten und Aecker, sie mögen durch Menschen oder Thiere verursacht seyn.
  2. Ueber die Verrückung der Gränzsteine, Usurpationen, so fern solche in den letzten 12 Monaten geschehen sind, in Betreff von Grundstücken, Bäumen , Hecken, Graben und Einzäunungen; Störungen des bisherigen Wasserlaufs, die gleichfalls im letzten Jahre vorgefallen sind, und über alle andere Klagen , die sich auf den Besitzstand gründen.
  3. Ueber die dem Miethsmanne und Pächter der Regel nach zur Last fallenden Ausbesserungen an den Pachtstücken.
  4. Ueber Entschädigungen, die ein Miether oder Pächter für entbehrten Genuß fordert, wenn das Recht der Entschädigung unbestritten ist, so wie über die von dem Eigenthümer eingeklagten Beschädigungen,
  5. Ueber Bezahlung des Arbeitslohns der Taglöhner, den Lohn der Dienstbothen, und den Vollzug der gegenseitigen Verbindlichkeiten zwischen Herren und Dientbothen, oder Arbeitsleuten.
  6. Ueber Streitigkeiten die Erfindungsbrevets betreffend, und
  7. über solche Streitfragen, die aus dem Tarif der Municipal-Octrois entstehen hönnen.

Polizeygericht (Kanton): Zuständigleit der Friedensrichter

Nebendem sind die Friedensrichter auch in Polizey - Uebertretungsfällen, welche entweder eine Geldbuße von höchstem 15 Francs oder eine Gefängnißstrafe von höchstens 5 Tagen nach sich ziehen können, als Polizeyrichter zu betrachten, und haben darin mit den Mairen gleiche Gerichtsbarkeit.

Quelle

  • Almanach des Lippe-Departements für das Jahr 1813, hrsg. v. J. v. Münstermann. Münster 1812 (mit Angaben über die Entstehung des Departements und Geschäftskreis der Behörden).