Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/145

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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie.djvu
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Viertes Capitel.




Von dem Beweise der Genealogischen Tafeln.


      Für den Genealogen kommen, wie für alle historische Forschung, die Quellen in Betracht, auf die er sich zu stützen im Stande ist. Daß ihm mündliche Ueberlieferung oder Versicherungen, wenn es sich um Ausstellung neuer und neuester Stammbäume oder Abstammungsfragen von vorhergehenden Geschlechtern handelt, genügen könnten, wird doch nur in einem ganz beschränkten Sinne und in eng begrenztesten Kreisen höherer Bildung bejaht werden können. Aller genealogische Dilettantismus beruht seit unvordenklichen Zeiten, man könnte sagen seit Moses, auf der mangelnden Energie des Geistes der Nachkommen, die Traditionen als solche abzuweisen. Der wissenschaftliche Betrieb der Fachmänner dagegen bemüht sich in der angegebenen Richtung lieber zu viel, als zu wenig zu thun. Dagegen wird bei der Anlage von Stammtafeln neuesten Datums, die zum Zwecke physiologischer oder psychologischer[GWR 1] Untersuchungen gemacht worden sind, das Bedenken nicht erspart werden können, daß sie häufig auf gänzlich ungenügenden Zeugnissen beruhen.

      Es ist klar, daß man einer festen Norm bedarf, um genügende und ungenügende Quellen zu unterscheiden. Zu diesen ist strenge genommen jede Art bloß erzählender oder berichtender Geschichtsdarstellungen zu rechnen, zu jenen dürfte man eigentlich nur solche Urkunden zählen, die den Zweck haben Abstammungsverhältnisse rechtlich und gesetzlich zu beglaubigen. Indessen käme die Genealogie mit der Aufstellung von Grundsätzen von solcher Strenge eben nicht weit und es wird also auch in genealogischen Fragen,




Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

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