Westfälische Frei- und Femgerichte/01

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Westfälische Frei- und Femgerichte
<<<Vorherige Seite
[IV]
Nächste Seite>>>
[02]
Westf-Frei-und-Femgerichte.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



      Diese Gerichte ganz eigenthümlicher Art bestanden, wie schon die Benennung zeigt, nur im ehemaligen Westfalen. Dasselbe umfaßt die jetzige preußische Provinz gleichen Namens mit Ausschluß der erst 1816 damit vereinigten Kreise Siegen und Wittgenstein, die Landdrostei Osnabrück, Theile des Großherzogthums Oldenburg, die Fürstenthümer Waldeck, Lippe-Detmold und Lippe-Bückeburg, den Kreis Gummmersbach, Reg.-Bez. Köln, auch einige an den Reg.-Bezirk Münster grenzende Kirchspiele des Reg.-Bez. Düsseldorf und des Königreichs der Niederlande.1) Im Nachstehenden eine kurze Darstellung ihrer Verfassung, Competenz-Verhältnisse, des Verfahrens bei denselben u. s. w.

      § 1. In der Mehrzahl der Schriften über den Gegenstand wird als unzweifelhaft angenommmen, daß die Gerichte von Karl dem Großen gegründet worden. M. s. darüber u. A.[GWR 1] die Cosmographie des Aeneas Sylvius (1458 zum Papst gewählt), diplomatische Beiträge von Köster (Dortmund und Leipzig 1797 S. 121) – Calvör Saxonia inferior (Goslar 1714) S. 173 u. s. w. Die Gerichte selbst nannten in alten Rechtsbüchern und in den Verhandlungen ihrer General-Kapitel (§ 26 unten) Karl den Großen geradezu ihren



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Man siehe darüber unter Anderem