Nachkind: Unterschied zwischen den Versionen

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==Familienrecht==
 
==Familienrecht==
Als '''Nachkinder''' werden die Kinder eines Ehegatten bezeichnet, der bereits [[Vorkind]]er aus einer früheren Ehe mit in die Ehe brachte. Sie hatten meist geringeres [[Erbrecht]] an den Gütern des Ehegatten, der bereits eine frühere Ehe geschlossen hatte und aus der Kinder entsprungen sind, es sei denn, es wurde ein [[Einkindschaft]]sverhältnis vereinbart. An den Gütern des verstorbenen Ehegatten aus dieser früheren Ehe hatten sie keine Rechtsansprüche. <br />
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*Als '''Nachkinder''' werden die Kinder eines Ehegatten bezeichnet, der bereits [[Vorkind]]er aus einer früheren Ehe mit in die Ehe brachte. Sie hatten meist geringeres [[Erbrecht]] an den Gütern des Ehegatten, der bereits eine frühere Ehe geschlossen hatte und aus der Kinder entsprungen sind, es sei denn, es wurde ein [[Einkindschaft]]sverhältnis vereinbart. An den Gütern des verstorbenen Ehegatten aus dieser früheren Ehe hatten sie keine Rechtsansprüche. <br />
(vgl. auch http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/e/na/chki/nachkind.htm (05.08.2005))
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*(vgl. auch http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/e/na/chki/nachkind.htm (05.08.2005))
  
  
*'''Nachkind, Nachkindere, Nakynt.''' nachgeborenes Kind, ein Nachkömmling, ein Kind aus zweiter Ehe (aus einer späteren Ehe). "we dat eyn nakynt sy [1476]", "hausfraw und nachkindere [1574]". [W. Günter Henseler; Wörterbuch (Idiotikon) für die Schöffenprotokolle der Stadt Siegburg 1415-1662. Kierspe 2011].  
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*'''Nachkind, Nachkindere, Nakinder, Nakynderen, Nakynt, nachgeborenes Kind,''' ein Nachkömmling, ein Kind aus zweiter Ehe (aus einer späteren Ehe). „we dat eyn nakynt sy [1476]“, „van den vurkynderen off nakynderen [1518]“, „wes in der lester ehe gewonnen, geworben aider gegolden wer, das bewißlich, sulten die nakinder, in der ehe geschaffen, behalten [1542]“, „sein jetzige hausfraw und nachkindere [1574]“, „alß Vormundere der Nachkinderen [1661]“.  
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*[W. Günter Henseler; Wörterbuch (Idiotikon) für die Schöffenprotokolle der Stadt Siegburg 1415-1662. Kierspe 2011].  
  
  
 
[[Kategorie:Historischer Begriff]]
 
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[[Kategorie:Verwandtschaftsbezeichnung]]
 
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Aktuelle Version vom 18. Oktober 2011, 17:45 Uhr

Familienrecht


  • Nachkind, Nachkindere, Nakinder, Nakynderen, Nakynt, nachgeborenes Kind, ein Nachkömmling, ein Kind aus zweiter Ehe (aus einer späteren Ehe). „we dat eyn nakynt sy [1476]“, „van den vurkynderen off nakynderen [1518]“, „wes in der lester ehe gewonnen, geworben aider gegolden wer, das bewißlich, sulten die nakinder, in der ehe geschaffen, behalten [1542]“, „sein jetzige hausfraw und nachkindere [1574]“, „alß Vormundere der Nachkinderen [1661]“.
  • [W. Günter Henseler; Wörterbuch (Idiotikon) für die Schöffenprotokolle der Stadt Siegburg 1415-1662. Kierspe 2011].