Baden/Staatshandbuch 1880/016

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Baden/Staatshandbuch 1880
Inhalt
<<<Vorherige Seite
[015]
Nächste Seite>>>
[017]
Baden-Staatshandbuch-1880.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.



Veräußerungen, die aus Staatswirthschaftlichen Rücksichten zur Beförderung der LandesCultur oder zur Aufhebung einer nachtheiligen eigenen Verwaltung geschehen. Der Erlös muß aber zu neuen Erwerbungen verwendet oder der SchuldentilgungsCasse zur Verzinsung übergeben werden.

      Ausgenommen sind auch Täusche und Veräußerungen zum Zwecke der Beendigung eines, über Eigenthums- oder Dienstbarkeits-Verhältnisse anhängigen Rechtsstreits; ferner die Wiedervergebung heimgefallener Thron-, Ritter- und Kammerlehen, während der Zeit der Regierung des Regenten, dem sie selbst heimgefallen sind.

       Da durch diesen und den § 57 der Zweck der pragmatischen Sanction über Staatsschulden und Staatsveräußerungen vom 1ten Oktober 1806 und vom 18. November 1808 vollständig erreicht ist, so hört die Verbindlichkeit derselben mit dem Tage auf, wo die landständische Verfassung in Wirksamkeit getreten seyn wird.

       § 59. Ohngeachtet die Domainen nach allgemein anerkannten Grundsätzen des Staats- und Fürstenrechts unstreitiges PatrimonialEigenthum des Regenten und seiner Familie sind, und Wir sie auch in dieser Eigenschaft, vermöge obhabender Pflichten, als Haupt der Familie, hiermit ausdrücklich bestätigen, so wollen Wir dennoch den Ertrag derselben, außer der darauf radicirten Civilliste und außer andern darauf haftenden Lasten, solang als Wir Uns nicht durch Herstellung der Finanzen in dem Stand befinden werden, Unsere Unterthanen nach Unserm innigsten Wunsche zu erleichtern, -- der Bestreitung der Staatslasten ferner belassen.

       Die Civilliste kann, ohne Zustimmung der Stände, nicht erhöhet, und ohne Bewilligung des Großherzogs, niemals gemindert werden.

       § 60. Jeder die Finanzen betreffende Gesetzes-Entwurf geht zuerst an die zweyte Kammer, und kann nur dann, wenn er von dieser angenommen worden, vor die erste Kammer zur Abstimmung über Annahme oder Nichtannahme im Ganzen ohne alle Abänderung gebracht werden.

      § 61. Tritt die Mehrheit der ersten Kammer dem Beschluß der zweyten nicht bey, so werden die bejahenden und verneinenden Stimmen beyder Kammern zusammen gezählt, und nach der absoluten Mehrheit sämmtlicher Stimmen der Ständebeschluß gezogen.