Baden/Staatshandbuch 1880/024

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Baden/Staatshandbuch 1880
Inhalt
<<<Vorherige Seite
[023]
Nächste Seite>>>
[025]
Baden-Staatshandbuch-1880.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.



zusammen, so oft es von der einen oder andern Seite für nothwendig erachtet wird. Keine wesentliche Abänderung in einem Gesetzentwurf kann getroffen werden, die nicht mit den landesherrlichen Commissarien in einem solchen gemeinschaftlichen Zusammentritt erörtert worden ist. [1]

      § 77. Nur den landesherrlichen Commissarien und den Mitgliedern der ständischen Commissionen wird gestattet, geschriebene Reden abzulesen; allen übrigen Mitgliedern sind blos mündliche Vorträge gestattet.

      § 78. Die Sitzungen beyder Kammern sind öffentlich. Sie werden geheim auf das Begehren der Regierungs-Commissarien bey Eröffnungen, für welche sie die Geheimhaltung nöthig erachten, und auf das Begehren von drey Mitgliedern, denen nach dem Abtritt der Zuhörer aber wenigstens ein Viertel der Mitglieder über die Nothwendigkeit der geheimen Berathung beitreten muß.

      § 79. (Nach der jetzigen, durch die Gesetze vom 5. August 1841, Reg.-Bl. Nr. XXV, seite 213/14, und vom 16. April 1870, Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. XXV, Seite 299/300, festgesetzten Fassung.) Nach jeder Gesammterneuerung der Kammern, im Fall des § 43 der Verfassungsurkunde, wird auf dem ersten Landtage dei Reihenfolge des regelmäßigen Austritts der Abgeordneten der Grundherren, Städte und Aemter durch das Loos ein- für allemal bis zu einer wieder eintretenden Gesammterneuerung bestimmt.

      Von den Abgeordneten der Städte und Aemter sollen erstmals nur 31 und in der zweiten Periode 32 Mitglieder austreten.

      Die theilweise Erneuerung geschieht jeweils am 1. Juli des zweiten Jahres einer Budgetperiode, und nach einer Gesammt-Erneuerung der Kammern der erste theilweise Austritt der grundherrlichen Abgeordneten am 1. Juli des vierten, der erste theilweise Austritt der Abgeordneten der Städte und Aemter aber am 1. Juli des zweiten Jahres, überall unter der Voraussetzung, daß an diesem Tage die Kammern weder zu einem ordentlichen, noch zu einem außerordentlichen Landtage versammelt sind.

  1. Die ursprüngliche Fassung des § 76 lautete: Die Minister und Mitglieder des Staatsministeriums und Großherzoglichen Commissarien haben jederzeit bey öffentlicher und geheimer Sitzung Zutritt zu jeder Kammer und müssen bey allen Discussionen gehört werden, wenn sie es verlangen. Nur bey der Abstimmung treten sie ab, wenn sie nicht Mitglieder der Kammer sind. Nach ihrem Abtritt dürfen die Discussionen nicht wieder aufgenommen werden.