Baden/Staatshandbuch 1880/181

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Baden/Staatshandbuch 1880
Inhalt
<<<Vorherige Seite
[180]
Nächste Seite>>>
[182]
Baden-Staatshandbuch-1880.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.



Departement der Justiz

Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der Justiz

      In den Wirkungskreis des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der Justiz gehören alle Angelegenheiten, welche das Großherzogliche Haus und dessen einzelne Mitglieder, deren persönliche Verhältnisse, die Civilliste und Hofausstattung, Witthum und Apanagen, wie die Aufsicht über Erhaltung der zum Haus-Fideicommisse gehörigen Bestandtheile an Mobilien und Immobilien betreffen.

      Das Ministerium fungirt als rechtspolizeiliche Behörde für die Großherzogliche Familie und hat insbesondere bei Entwerfung und Verhandlung von Eheverträgen, Errichtung von letzten Willen und Behandlung der Verlassenschaften mitzuwirken; ebenso bei Beurkundungen des bürgerlichen Standes.

      Das Ministerium hat ferner die Oberaufsicht über die gesammte Civil- und Strafrechtspflege, über die Verwaltung der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ds Notariat, sowie über die Gefängnisse und Strafanstalten; es hat über die Anstellung, Besoldung, Pensionirung und Entlassung der mit Staatsdiener-Eigenschaft angestellten Justiz- und Strafanstalts-Beamten Vortrag zu erstatten; es besorgt die diesntpolizeiliche aufsicht über die Mitglieder der Gerichtshöfe, über die Beamten der Staatsanwaltschaft und der Strafanstalten, die Ernennung und Entlassung der Notare, sowie der ohne Staatsdiener-Eigenschaft angestellten, dem Ministerium untergeordneten Diener. Dasselbe ordnet die Prüfung und Aufnahme der Rechtspraktikanten und Referendäre, sowie der Gerichtsschreiber und Gerichtsvollzieher an und entscheidet über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.

      Es Führt die Standespolizei, beurkundet die Anerkennung oder Verleihung des Adels und besorgt die Angelegenheiten der Lehen- und Stammgüter.

      Das Ministerium erstattet endlich die zu Erledigung von Begnadigungssachen erforderlichen Vorträge, soweit dies Sachen nicht seiner eigenen Entscheidung überlassen sind.