Baden/Staatshandbuch 1880/225

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Baden/Staatshandbuch 1880
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der Verwaltung anderer Ministerien unterstehen, die Anordnungen und Ersuchen der betreffenden Behörden zu vollziehen.

      Das Bezirksamt ist in der Regel mit einem Beamten - Bezirksamtmann - nebst dem erforderlichen Hilfspersonal (Amtsrevident, Amtsregistrator, Aktuar u. s. w. ) besetzt.

      Zur technischen Berathung des Bezirksamts in Angelegenheiten der Gesundheitspolizei ist für jeden Bezirk ein Bezirksarzt und Bezirks-Assistenzarzt angestellt, die zugleich auch als ständige ärztliche Schverständige des im Bezirke befindlichen Amtsgerichts zu funktioniren haben.

      Das Bezirksamt besorgt die ihm zugewiesenen Staatsverwaltungs-Geschäfte theil Allein, theils in Verbindung mit den Bezirksräthen.

      Der Bezirksrath besteht aus 6 bis 9, durch Kenntnisse, Tüchtigkeit und Gemeinsinn ausgezeichneten Bewohnern des Amtsbezirks, welche das Ministerium des Innern je für 2 Jahre ( unter alljährlicher Erneuerung der Hälfte) aus einer alljährlich von der Kreisversammlung für jeden Amtsbezirk des Kreises durch freie Wahl aus sämmtlichen, mindestens seit einem Jahre darin ansässigen und über 25 Jahre alten Staatsbürgern aufgestellt hat und welche dreimal so viel Namen enthält, als Mitglieder des Bezirksraths ernannt werden sollen.

      Der Dienst eines Mitglieds des Bezirksraths ist ein Ehrenamt und unbegründete Ablehnung zieht eine Strafe bis zu 150 fl. nach sich.

      Der Bezirksrath entscheidet die Streitigkeiten des öffentlichen Rechtes über Heimathsrecht, Orts-Bürgerrecht und die Bürgerannahme, ferner über Bürgernutzungen und Leistungen zu Gemeindezwecken; dann über die Beitragspflicht zu Kriegskosten und über die Vertheilung der Kriegsleistungen.

      Dem Bezirksrath liegt die Entscheidung über die Leistungen zu den Kosten der Kirchen und Schulverbände und über die Beiträge der Staatskasse zu den Gehältern der Volksschul-Lehrer ob.

      Ebenso über die Vertragspflicht und das Vertragsverhältniß zur Unterhaltung der Vizinal- und Verbindungsstraßen, über Gemarkungsrechte, Zzuweisung von Heimathlosen und ähnliche Ansprüche, soweit über solche Fragen unter mehreren Gemeinden als Gemarkungsinhabern Streit obwaltet; und unter derselben Voraussetzung über Wegebauten und Angelegenheiten der Bodenkultur, Anlegung von Feldwegen etc., Ausübung der Jagd, Fischerei und Benutzung des Wassers etc.. Dem Bezirksrath steht schließlich die Entscheidung über Stimmberechtigung und Wählbarkeit der Gemeinde, Bezirks- und Kreiswahlen zu. Durch Regierungsverordnung können die Bezirksräthe noch für weitere Streitigkeiten desöffentlichen Rechts als zuständig erklärt werden.

      Die Mitwirkung und förmliche Beschlußfassung des Bezirksraths