Baden/Staatshandbuch 1880/259

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Baden/Staatshandbuch 1880
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Texterfassung: unbekannt
 



      Die Distrikts- und Landesstiftungen unterstehen, wie bemerkt, der unmittelbaren Aufsicht des Verwaltungshofs, welcher auch die Abhör der Rechnungen besorg. Oberabhörbehörde ist hier das Ministerium des Innern.

      Die dem Verwaltungshofe unmittelbar unterstehenden Stiftungen, deren Verrechner (Verwalter) als solche Staatsdiener-Eigenschaft besitzen, sind :

1) Die vereinigte Stiftungenverwaltung Baden als Verrechnung:
a. des herrschaftlichen Bezirks-Spitalfondes,
b. der Georg-Elisabethen-Stiftung,
c. des Gemeinen- und Hof-almosenfondes,
d. des August-Georg-Armen-apothekenfondes mit der Graf Bose-Stiftung,
e. der Maria-Viktoria-Verlassenschaftskasse,
f. des Altbadischen Fondes,
g. des Altbadischen Distrikts-Spitalfondes,
h. der von Stulz'schen Waisenanstalt in Lichtenthal,
i. der Leopold-Stiftung,
k. der Katholischen Friedrich-christiane.Luisen-Stiftung,
l. der Bergrath Dr. Schüler'schen Stipendienstiftung,
m. der Pfarrer Will'schen Stiftung zur Rettung sittlich verwahrloster Kinder,
n. der Altkatholischen Interkalarkasse.

Gustav Altfelix, Rechnungsrath, Verwalter.

1 Gehilfe.
2) Milder-Stiftungen-Verwaltung Bruchsal als Verrechnung:
a. der Fürst Styrum'schen Verlassenschaftskasse,
b. des Fürst Styrum'schen Hospitalfondes,
c. des Fürst Styrum'schen Land-Waissenfondes.
d. des Landes-Hospitalfondes,
e. des Bezirks-Waisenfondes und
f. der Prestinarischen Stiftungskasse.

Wilhelm Becker, Verwalter.

1 Assistent, 1 Gehilfe, 1 Dekopist.

c. Heil- und Pflegeanstalt Illenau.

      Diese in den Jahren 1837 - 42 vollständig neu erbaute, in der Nähe der Stadt Achern liegende Staatsanstalt ist für 475 Seelengestörte beiderlei Geschlechts eingerichtet. Es ind an ihr außer dem Direktor, welcher Statutengemäß ein Arzt sein muß, dem 2. und 3. Arzt, ständig