Baden/Staatshandbuch 1880/325

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Baden/Staatshandbuch 1880
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zusammengesetzen, die gleiche Verfassungund nahezu auch die gleiche Verwaltung. In letzterer Beziehung besteht nur insofern ein Unterschied, alsder Staatsaufsicht gebgenüber die Gemeinden über 4000 Einwohner etwas freier gestellt sind alsdi kleineren Gemeinden.

      Die persönliche Grundlage aller dieser GEmeinden ist die erbliche Bürgergemeinde. Stimmfähig sind nur die anwesenden unbescholtenen GEmeindebürger, d. h. Diejenigen, welche durch Abstammung oder durch Aufnahme (welche unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen nicht verweigert werden darf) das Bürgerrecht erlangt haben. Die sonstigen BEwohner der GEmeinden sind entweder nichtbürgerliche Einwohner, oder Solche, welche ihr angeborenes Bürgerrecht noch nicht angetreten haben.

      Die Beschlüsse der Gemeinde werden von der Gemeindeversmmlung oder , wo die Zahl der Bürger 100 oder mehr beträgt, von dem die Gemeindeversammlung vertretenden, von den drei Steuerklassen gewählten, Bürgerausschuß gefaßt, welcher außer den dazu gehörigen Mitgliedern des Gemeinderaths 18 bis 96 Mitglieder, je nach der Bürgerhazl, zählt. Die regelmäßige Verwaltung des Gemeinde steht dem Bürgermeister und Gemeinderath (6 bis 18 Mitglieder) zu. Der Bürgermeister wird auf 6 jahre, die Mitglieder des Gemeinderaths und des Bürgerausschusses auf die gleiche Zeit, jedoch mit hälftiger Erneuerung alle 3 Jahr, von den Gemeindebürgern in allgemeiner und direkter Wahl gewählt. Nach drei fruchtlosen Wahlen wird der Bürgermeister von der Staatsregierung auf 3 jahre ernannt. Wegen Dienstwidrigkeiten oder wegen anderer Umstände, welche die Dienstführung sehr erschweren oder vereiteln, kann von der Staatsbehörde (Bezirksrath) die Entlassung der Gemeindebeamten herbeigeführt werden.

       Als Hilfspersonal des Gemeinderaths wird in jeder Gemeinde ein Gemeinderechner auf Vorschlag des Gemeinderaths von der Gemeinde und ein Rathschreiber vom Gemeinderath ernannt.

      Die Umlagepflichtigen nichtbürgerlichen Einwohner und Ausmärker können je 1 beziehungsweise 2 Vertreter wählen, welche dem Gemeinderath und der Gemeindeversammlung beziehungsweise dem Bürgerausschuß bei Berathung und Beschlußfassung über gesetzlich bestimmte Punkte beizutreten haben.

      Die Sitzungen der Gemeindeversammlung und des Bürgerausschusses sind öffentlich.

      Der Wirkungskreis der Gemeinden erstreckt sich - außer der Verwaltung ihres Vermögens, der Aufnahme neuer Bürger, Entscheidung über die bürgerrechtlichen Verhältnisse ihrer Angehörigen und der Sorge für die gemeinsamen lokalen Wirthschafts- und Kulturinteressen - auf folgende ihnen beziehungsweise ihren Organen vom Staat übertragene Funktionen: die Ortspolizei, wo dieselbe nicht ausnahmsweise von einer