Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter 5 (Strange)/022

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter (Strange)
1  2  3  4  |  Heft 5  |  6  7  8  9  10  11  12

Inhalt  |  Beilagen  |  Berichtigung

Glossar
<<<Vorherige Seite
[021]
Nächste Seite>>>
[023]
Strange 05.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: fertig
Dieser Text wurde zweimal anhand der angegebenen Quelle korrekturgelesen.


Vater, ein schon betagter Herr, ihm damals seine Güter abgetreten. Nicht lange nachher empfing er den Ritterschlag, und vermählte sich mit Cecilia Tochter und Erbin des Adam von Hoengen.

      Im J. 1348 bekennt Ritter Johann von Harff, dass er von seinem Herrn dem Grafen von Loen 400 alte Schilde gut von Gold und schwer von Gewicht empfangen habe, zu Behuf eines Baues, zu machen und zu zimmern zu Harff, und dass dies Haus und Bau ein Lehen und Offenhaus des Grafen und seiner Erben sein solle, also dass diese sich desselben bedienen mögen, so oft es die Noth erheische.

      Dieser Bau ist die Grundlage des Schlosses Harff. Anfangs bewohnten die Herren von Harff einen ihrer Allodial-Höfe. In der Folge nahmen sie einen Gräflichen Hof in Erbpacht, der zuletzt ihr Eigenthum wurde. Im J. 1365 beurkunden nämlich Goedart von Loen und Philippe von Jülich Herr und Frau von Heinsberg und Lewenberg, dass nachdem ihr Oheim Diederich Graf von Loen und Chiny selig vor Zeiten (1355) dem Ritter Johann von Harff aus dem Hof zu Harff genannt der Hof von Heinsberg , 150 Malter Roggen und drei Malter und drei Sümmer Weizen Erbpacht, so Johanns Vater und seine Vorfahren ihren Vorfahren Herren von Heinsberg jährlichs zu liefern schuldig gewesen, erblich und ewig verkauft habe — dass sie um der Dienste willen, die Ritter Johann ihnen gethan, solchen Erbkauf gut heissen und besagten Hof von Heinsberg mit viertehalb Huve Artland, mit Benden und Broich, mit Zehenden und Curmöden, mit der Kirchengifft,mit Lehenleuten, Hühnern und Penningsgeld, mit dem Gericht hoch und nieder, mit zwölf Vercken und neun Malter Hafer:wie dies alles zu dem Hofe gehörig; ferner noch sechs Sümmer Weizen und ein Malter Roggen, so der Müller zu Harff in denselben Hof schuldet, sodann zu Königshoven drei Sümmer Weizen, zu dem Holtz drei Malter Weizen, und endlich von Munheims Gut drei Sümmer Weizen — ihm und seinen Erben zu den ewigen Tagen eigenthümlich überlassen.