Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter 6 (Strange)/024

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Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter (Strange)
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Währung zu entrichten, so wie auch alle Schulden zu bezahlen, welche seit des Vaters Tode gemacht worden. Wogegen die Mutter ihm alle lebendige Habe an Pferden, Kühen, Schafen und Vercken zu seinem Besten zu gebrauchen überlässt, ausgenommen die Kühe, welche der Schwester Elsbeth zuständig. Das übrige Hausgeräth aber soll in zwei Theile getheilt, und der Theil so der Schwester Elsbeth durchs Loos zugefallen, der Mutter zum Verwahren und bis zu ihrer Bestattung aufzuheben gegeben werden; wobei die Mutter sich vorbehält, zwei Betten mit ihrem Zubehör vorabzunehmen, und ihr Leben lang zu gebrauchen. Und nach Absterben der Mutter sollen die Schulden, die auf dem Gute bei Lebzeiten des Vaters gewesen, von beiden Schwestern zu gleichen Theilen abgetragen und bezahlt werden; dagegen Schwester Elsbeth desselben Jahres Gewächs in Scheuren und auf dem Felde zur Halbscheid geniessen solle. Und hiermit sollen alle Gebrechen und Missverstände aufgehoben sein und bleiben.

      Elisabeth von Nevelstein Frau zur Hallen wurde im J. 1606 krank und machte ihr Testament. Am 10. May zeigt sie vor Notar und in Gegenwart des Adam von Olmissen zu Millich und anderen Herren, nachfolgende Dispositionen ihres letzten Willens per viam Codicilli an, mit der Erklärung, dass sie ihre am 11. April gemachte testamentarische Verordnung hiermit nicht aufgehoben, sondern bestätigt haben wolle; und begehrt, dass wenn ihr Gatte und ihre Mutter in der häuslichen Beiwohnung sich nicht vereinigen könnten, sondern die Mutter sich absonderlich verhalten wollte, alsdann durch die nächsten Freunde und Verwandten wegen der Mutter Unterhaltung ein freundlicher Vergleich getroffen werden solle, und was durch dieselben für billig erachtet, das solle ihrem Gatten wohlgefallen. Zudem weil Gott ihnen keine Erben beschert, und also die Schwester Elsbeth von Mulstroe genannt Dommermoedt die nächste Erbfolgerin sein werde, so sei ihr Wille, dass ihr Gatte bei der leibzüchtigen Niessung sämmtlicher Güter unverhindert gelassen werde; im Falle aber wider Vermuthen gegen diese Leibzucht Einsprache geschehe, so sei ihre Meinung, dass um Friedlebens willen gegen derselben Abstand(jedoch auf Wohlgefallen ihres Gatten) jährlichs 250 Thlr Wassenberger Währung los und frei gefolgt und genugsam versichert werden sollen.