Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter 6 (Strange)/027

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter (Strange)
1  2  3  4  5  |  Heft 6  |  7  8  9  10  11  12

Inhalt  |  Beilagen  |  Berichtigung

Glossar
<<<Vorherige Seite
[026]
Nächste Seite>>>
[028]
Strange 06.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.

Artland 80 Rthlr, für die Laetbanck sammt darin gehörigen Unterlehen,mit der Collation der pastorei, Altaris und Küsterei zu Ratheim, ferner Broich- und Holzgerechtigkeit, Fischerei auf der Ruer und Jagd 1000 Rthlr für einen Kaufpfenning geben und entrichten sollen und wollen, wie denn auch eingewilliget worden, dass für einen Gottesheller eine doppelte Hispanische Pistolet, dem Juncker Verkäufer ein Pferd mit seinem Zubehör ad 100 Rthlr werth, dann auch seiner Gemahlin 100 Rthlr für einen Verzichtspfenning gegeben werden sollen.

      Kurz nach dieser Kaufhandlung, nämlich vor dem 6. December, ist der Hauptankäufer Johann von Olmissen gestorben. - Bei dem Verkauf war bedingt worden, dass die Gebrüder von Olmissen die Belehnung bei dem Churfürsten auf ihre Kosten sollicitiren, jedoch Franz von Rehen darzu mögöich Befürwortung Thun solle. Dieselbe ist aber erst nach zehn Jahren erfolgt [1]. In einem Rescript vom 12. März sine anno heisst est also: Dass der Churfürst die Bewilligung zum Verkauf des Hauses zur Hallen dahin limitirt, dass der Käufer und neuer Vasall und dessen eheliche Descendenten darin allein succediren und von ihm belehnt werden sollen; da nun aber Johann von Olmissen im Kaufbrief auch seine beiden Brüder und Schwester mit einsetzen lassen, und bevor er damit belehnt worden, mit Tod abgegangen, und darauf dessen Wittib Anna von Hülhoven als Vormünderin ihrer Kinder, und ihres Ehemannes beide Brüder Wilhelm und Ludwig von Olmissen um Belehnung angesucht: so stehe ihrer Durchlaucht die Befugniss zu, den Kauf weiter nicht als obgedachter Consens mit sich brige zu ratificiren; weil jedoch gedachte beide Brüder aus dieses Lehens ersten Acquirenten absteigender Linie herrührten, so gestatte dieselbe bei also gestalter Sache, die Gebrüder Wilhelm und Ludwig von Olmissen und deren Bruders Johann nachgelassene Kinder zur Belehnung zuzulassen. - Ohne Zweifel ist dieses Rescript vom J. 1635. Die Belehnung wurde aber wahrscheinlich darum weniger ernstlich betrieben, weil die Geschwister von Olmissen mit ihrer Scheid- und Theilung noch nicht


  1. Aus diesem Grunde, und auch weil der Kaufschilling noch nicht vollständig erlegt war, ist es zu erklären, dass Franz von Rehen noch am 20. Juny 1635 einen neuen Schultheiss der Laetbanck ansetzt.