Burger Lagerbuch/082

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Burger Lagerbuch
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BGV Abt Wk Heft 14.djvu

Mein gnedigster Herr hat auch zu dero Kellnereyen Burgh die Gerechtigkeit, daß dahin die Acciese von Wein und Bier auß dem Ambt Solingen, außgenommen Stadt Solingen und Freyheit Greffrath, von alters hero bezahlt worden und noch bezahlt wird. Inmaßen dann dießelbe vermöge unterm 7. Junii 1657 ergangener gnedigster Verordnung unterm 31. Novembris 1684 dergestaldt bey der Kertzen praevia publicatione außverpachtet und an Wilhelmen Dahlmannen zu Solingen dergestaldt vor 43 Goldgulden jährlichß, und zwar vom 1. Novembris 1684. Jahrs an und so forters alle Jahr doch mit quartaliter darab zu bezahlen viertzig drey Goldgullden. Und ist diese Verpachtung auf sechs Jahr, jedoch zu sechßen nach Belieben abzustehen, conditioniret. Und bei izigen Zeitten ist von beiderseits keine Aufkundigung geschehen, dahero noch darin continuiert. Blatt 64 371. Mein gnedigster Herr hatt auch zu dero Kellnereyen Burgh die Gerechtigkeit, daß keiner im Ambt Solingen zum feilen Kauff backen möge, er habe sich dann zuvor an dero Kellnereyen bey einem zeitlichen Kellnern angegeben und einschreiben laßen. Dahe aber einer oder ander solches underläst, muß darab die Bruchten bezahlen. Welche nun also zum feilen Kauff backen, müßen jährlichß, wann mann in den Kirchen solches publiciren läßet, zur Burgh erscheinen und bezahlet ein jeder solche Acciese des Jahrs mit einem Radermarck. Und geschicht solche Zahlung jedes Mahl in Beysein der Thurnknechte und Landtbotten, welchen jeder Becker vor ihre Mühe die ordinari Citationsgebühr dabey bezahlet. So sie unter sich theilen und einem zeitlichen Kellner eben soviel als den Botten. Solches ist also von alters hero der Gebrauch geweßen, welchen ich also funden. 372. Meinem gnedigsten Herrn wird auch jährlichß auß der Freyheit Burgh auf das heylige Christfest, wie von alters herbracht an Opfergeldt bezahlet fünff und einen halben Gulden iuxta edictum 82. Welch Opfergeldt vor diesem an den Cantzleybotten gelieffert, nachgehends aber an zeitlichen Kellnern zu bezahlen und zu berechnen gnedigst befohlen worden. 373. 82

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