Die Doerriens/014

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Die Doerriens
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Die Doerriens.djvu
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II. Die Alfelder Dorrys.

      Weil der Name Dorring, Dorry, Dörry in Alfeld schon um die Mitte des 15. Jahrhunderts ebenso wie in Hildesheim vorhanden ist und es feststeht, daß die Hildesheimer Ratsfamilie 1569 mit Jacob Dorry von Alfeld aus in Hildesheim einwanderte, so sollen in diesem Kapitel die Träger des Namens in Alfeld zwischen 1450 und 1580 aufgeführt werden. Aus den noch von 1451 an vorhandenen Alfelder Stadtbüchern geht zwar das Verwandschaftsverhältnis zwischen den einzelnen Trägern des Namens nur in ganz seltenen Fällen hervor und die Kirchenbücher von Alfeld beginnen erst 1570, enthalten also über Jacob Dörrien, der 1569 nach Hildesheim zog, nichts mehr. Außerdem kommt der Name Jacob und der seines Vaters Hermann Dorry bei verschiedenen Gliedern der Familie vor, so daß sich fast nie mit Sicherheit sagen läßt, welcher von zweien oder dreien des gleichen Namens gemeint ist. Daß der Vater Jacob Dörriens Hermann Dorrie Bürgermeister zu Alfeld und die Mutter Lucia Steins gewesen sein soll, geht aus der Leichenrede seiner Enkelin Margarethe Lüdecken, geb. Dörrien (+ 1672, Dez. 18.) hervor. Doch läßt sich nicht einmal mit Sicherheit feststellen, ob dieser Hermann Dorry der „Wantmacher“ (Gewandmacher = Gewandschneider) ist, der am 2. November 1577 begraben, oder der „alte Harmen Dorry“, der am 8. Juli 1581 zu Grabe getragen wurde.

      Aller Wahrscheinlichkeit nach hingen die Alfelder Dorrys mit der Hildesheimer Familie gleichen Namens verwandschaftlich zusammen, sodaß bereits vor 1569 ein Zuzug von Alfeld nach Hildesheim und umgekehrt angenommen werden kann. Doch wird sich für diese Annahme wohl kaum einmal der historische Beweis erbringen lassen.

      In Alfeld gab es von 1448 an einen Bürgermeister, einen Kämmerer und 8 Ratsherren des Namens Dorry. Die Satzungen der Gilden aus dem 15. Jahrhundert stehen im Stadtbuche Nr. 1, fol 192. Es wird ausdrücklich verlangt, daß schon beide Eltern dessen, der in die Gilde wollte, frei waren und daß er recht und ehelich geboren und keines Unehrlichen, nämlich keines Müllers, Zöllners, Schäfers, Barbiers, Baders, Pfeifers oder Leineweber Kind sei, noch daß er ein Gehrender, das heißt Bettler, oder ein Wendischer, das heißt von slawischen Eltern Geborener, sei.