Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/003

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Besitzrechte in Niedersachsen, deren einzelne Bestimungen später eingehend dargestellt werden sollen.

Das häufigste und wichtigste dieser Besitzrechte, dem die übrigen mehr oder minder gleichen, war das im ganzen nordwestlichen Deutschland verbreitete Meierrecht. Der Bauer hatte kraft des Meierrechts ein erbliches, dingliches Nutzungsrecht am Gut. Er mußte das Gut selbst bebauen und die Wirtschaft eines guten Haushalters führen. Er durfte in der Regel kein Land verpachten und mußte das Gut salva rei substantia gebrauchen. Verkauf oder Verpfändung des Gutes oder seiner Bestandteile waren nur mit Konsens des Grundherrn gestattet.

Für die Nutzung entrichtete der Bauer einen sogenannten Meierzins in Geld und Naturalien, im nördlichen Niedersachsen leistete er auch Frondienste an seinen Grundherrn. Außerdem trug er die Reallasten des Gutes und schließlich Steuern und Gemeindeabgaben, die dem Meiergut als Bauerngut oblagen. Bei Mißernten oder sonstigen Unglücksfällen hatte der Meier Anspruch auf Remission des Meierzinses. Die Erbfolge war durch das provinziell verschiedene Anerbenrecht in der Weise geregelt, daß das unteilbare Meiergut an eines der Kinder des Meiers, den Anerben, überging, welches die Ansprüche seiner Geschwister an das Gut mit sehr geringen Beträgen ablöste. Die Fälle, in denen der Bauer des Gutes verlustig ging, waren gesetzlich bestimmt. Die wichtigsten Abmeierungsgründe waren schlechte Wirtschaft, zwei- bis dreijähriger Zinsrückstand oder eigenmächtige Verfügungen des Meiers über das ganze Gut oder seine einzelnen Teile. Die Abmeierung durfte erst nach vorausgegangener gerichtlicher Untersuchung erfolgen.

Nach erfolgter Abmeierung war der Grundherr gesetzlich zur sofortigen Wiederbesetzung des Hofes mit einem neuen Meier verpflichtet. Er durfte ihn nicht leer stehen lassen oder seinen Bestand an Grundstücken verändern. Insbesondere war es dem Grundherrn nicht gestattet, den Hof in eigene Wirtschaft zu nehmen oder mit einer bereits bestehenden Gutswirtschaft zu vereinigen.

Diese in ihrer wichtigsten Form geschilderte grundherrliche Verfassung bestand im größten Teil Niedersachsens. Die neben dem Meierrecht häufigsten Besitzrechte, Erbzinsrecht und Bauernlehn, die besonders in den südlichen Territorien Goettingen-Grubenhagen, Hildesheim und Braunschweig-Wolfenbüttel vorkamen, waren zwar andere, inhaltlich jedoch dem Meierrecht sehr ähnliche Formen der Grundherrschaft. Die Eigentümer ihrer Höfe, die nur in den