Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/020

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Die Besitzrechte, die an den Bauerngütern Niedersachsens bestanden, waren sehr verschiedenartig.

Abgesehen von dem freien oder zins- und dienstpflichtigen Eigentum, unterschied man gewöhnlich Erbzinsrecht, Bauernlehn und Meierrecht.

Als Erbzinsrecht wurde auch das Besitzrecht an den Meierdings-, Hägerdings-, Latdings- und Vogtdingsgütern angesehen;[1] das Meierrecht hatte provinziell verschiedene Formen, das Besitzrecht an den eigenbehörigen Gütern in den Grafschaften Hoya und Diepholz stimmte im 18. Jahrhundert wenigstens mit dem Meierrecht fast völlig überein.[2]

Wir unterscheiden am besten drei Gruppen von Besitzrechten: Freies, bezw. belastetes Eigentum, erbzinsartige Besitzrechte und Bauernlehn, schließlich Meierrecht.

Das wichtigste bäuerliche Besitzrecht Niedersachsens war das Meierrecht. Die weitaus meisten Bauern besaßen ihr Gut meiersweise. — Fast ausschließlich herrschte es im Fürstentum Lüneburg, auf der Geest des Herzogtums Bremen, im Herzogtum Verden, in den Grafschaften Hoya und Diepholz und im Fürstentum Kalenberg.[3] In diesen Territorien gab es nur kleine Bezirke wie das lüneburgische Amt Jlten oder das kalenbergische Amt Lauenstein, wo eine größere Zahl von Bauerngütern zu einem andern Recht besessen wurde.[4]

Dagegen waren in den Fürstentümern Hildesheim und Braunschweig-Wolfenbüttel zinspflichtiges Eigentum und Erbzinsrecht neben dem Meierrecht sehr verbreitet;[5] in Göttingen und Grubenhagen überwogen Eigentum, Erbzinsrecht und Bauernlehn das Meierrecht bei weitem;[6] auf den Marschen von Bremen, Lüneburg und Hoya


  1. Vgl. Grefe, Hannovers Recht, 1861. II, S.274. — Steinacker, Partikulares Privatrecht des Herzogtums Braunschweig, 1843. S.484. — Gesenius, Meierrecht, 1803. Bd.II, S.134.
  2. Vgl. Grefe, I, S.340; II, S.189—141 u. 262—263. — Gesenius, II, S.172. — v. Ramdohr, Juristische Erfahrungen. Hannover 1810. Bd.III, S.26.
  3. Festschrift zur Säkularfeier des landwirtschaftlichen Vereins zu Celle, 1864. Abt.II. Bd.I, S.400 ff. — Strube, Rechtl. Bedenken ed. Spangenberg, 1827. I, Nr.143 Anm.
  4. Vgl. Zeitschrift des historischen Vereins für Niedersachsen. Jahrgang 1858, S.237, 366 ff. S.382. Jahrgang 1856, 2. Doppelheft, S.24, 27, 42, 54—59.
  5. Vgl. Gesenius, II, 130. — Busch, Beiträge zum Meierrecht in Hildesheim, 1855. S.2 und 11 ff.
  6. Vgl. Stüve, Lasten des Grundeigentums, 1830. S.119 ff. — Stüve, Wesen und Verfassung der Landgemeinden in Westfalen und Niedersachsen 1851, S.42 und 51. — Celler Festschrift, Abt.II. Bd.1. S.258 u. 402.