Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/022

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Weil dem Meierrecht des 18. Jahrhunderts als wesentliches Moment die Verbindlichkeit zur tüchtigen bäuerlichen Wirtschaftsführung innewohnte, war eine Person nur dann fähig, ein Gut kraft Meierrechts zu besitzen, wenn sie die zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit notwendigen Eigenschaften in sich vereinigte. In der Regel konnte daher nur ein gesunder, zum Landwirt ausgebildeter Mann ein Meier sein.[1] Jedoch waren auch Minderjährige und Frauen von der ihnen kraft Erbrechts oder kraft eines anderen Titels zustehenden Nachfolge in das Meiergut nicht ausgeschlossen. Bei Minderjährigen wurde der zeitweise bestehenden faktischen Unfähigkeit zur Ausübung des Meierrechts durch Bestellung eines sogenannten Interimswirts begegnet.[2]

Frauen präsentierten gewöhnlich ihren Ehegatten als Stellvertreter in der Regierung des Meiergutes.[2] Jedoch führten sie besonders als vermögsame (wirtschaftstüchtige) Witwen die Wirtschaft nicht selten völlig selbständig, ohne irgend einer männlichen Beihülfe oder Stellvertretung zu bedürfen.[2] Interimswirt wie Ehegatte hatten während der Dauer der Minderjährigkeit, bezw. der Ehe alle Rechte und Pflichten des Meiers kraft eigenen Rechtes wahrzunehmen; der Ehegatte wurde sogar mit dem Gut bemeiert.[2]

Eine persönliche Untüchtigkeit des Erben, die weder im Geschlecht noch in der Minderjährigkeit ihren Grund hatte, gab nach den Landesgesetzen fast aller niedersächsischen Territorien dem Grundherrn das Recht, die betreffende erbberechtigte Person von der Nachfolge in das Meiergut auszuschließen.[3]

Für den Besitz der Grundherrschaft über Meiergüter waren keine besonderen persönlichen Eigenschaften erforderlich. Grundherr konnte


  1. Vgl. Busch, Beiträge. S.24 ff. — Pfeiffer, Meierrecht. S. 109 bis 218, 226.
  2. 2,0 2,1 2,2 2,3 Vgl. Pfeiffer, Meierrecht. S.218—226, 332, 349. — Busch, Beiträge. S.94—101, 154—156. — Über die juristische Natur dieser Rechte des Ehemanns und des Interimswirts vgl. Gerber, System des deutschen Privatrechts. Jena 1886. (15. Auflage.) S.259. — Für das Recht der Meierwitwe auf selbständige Wirtschaftsführung vgl. Busch, Beiträge. S.90 u. 99. — Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (ed. Schlüter und Wallis), 1853. S.71 bis 74, 232; 1854, S.117. — Akten des Staatsarchivs zu Hannover. Hannover Des.74, Amt Ehrenburg, Kommunalsachen 7, Landgemeindesachen Generalia, Fach Nr.3, Nr.4. - Als Beispiel aus dem Mittelalter vgl. Bremisches Urk.-Buch (ed. Ehmke-Bippen) Bd.III (1880), Nr.465, d.1374.
  3. Vgl. Kalenberger Meierordnung. Kap.V, § 8. (Oppermann, Sammlung. S.40.) — Lüneburgisches sogenanntes Successionsedikt de 1702 und Ausdehnung desselben auf die Grafschaft Hoya, de 1720, (Vgl. Oppermann, Sammlung, S.127 ff.) — Für Hildesheim vgl. Busch, Beiträge, S.111. — Für Braunschweig-Wolfenbüttel vgl. Pfeiffer, Meierrecht, S.283-285. — Für Bremen vgl. Pfeiffer, Meierrecht, S.287. — v.Pufendorf, Observationes iuris universi IV, Nr.57.