Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/029

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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bestimmten Verhältnis zu dem Meierzins, der alljährlich von dem betreffenden Gut gegeben wurde. In der Regel durfte der kraft Gesetzes oder kraft Herkommens feststehende Betrag nicht überschritten werden.[1]

Im südlichen Niedersachsen, in Braunschweig und Hildesheim, seltener in Kalenberg, ging man seit alter Zeit das Meierverhältnis nur auf bestimmte Perioden von 6, 9 oder 12 Jahren ein.[2]

Im Norden, in Lüneburg, Bremen und Verden, lautete der Meierbrief gewöhnlich auf die Lebenszeit des Meiers, seltener auf die des Grundherrn.[3]

Es wurden also bei Ablauf dieser Perioden vom Meier, bezw. beim Tode des Meiers von seinem Nachfolger neue Meierbriefe gelöst und der Weinkauf entrichtet.

Die Rechtsanschauung des vorigen Jahrhunderts hielt daran fest, daß die in Fällen meierrechtlicher Succession, insbesondere bei Erbfolge und Kauf, vorgeschriebene Bemeierung den Rechtstitel des Erwerbes bilde. Der Erbe, bezw. Käufer eines Meiergutes sollte also nach dieser Auffassung von seinem Vorgänger, bezw. dem Verkäufer nur einen Anspruch auf Bemeierung gegen den Grundherrn, nicht aber das Meierrecht selbst erhalten.[4]

Erst zu Anfang des 19. Jahrhunderts kam die richtige Ansicht zur Geltung, daß durch Erbschaft oder Kauf das Meierrecht selbst erworben werde, und daß die eventuell vorgeschriebene Bemeierung nur eine äußere Form darstelle, zu deren Beobachtung der


  1. Vgl. Pfeiffer, S.89 ff. — Gesenius II, S.264 ff. — Busch, S.32 ff. Über die Höhe und Bemessungsart des Weinkaufs vgl. Gesenius II, S.290 bis 302.
  2. Vgl. Gesenius Bd.II, S.228-246 und 248. Betreffs Kalenberg vgl. außerdem Strube, De iure villicor., S.355, Anm.a. und Kalenberger Meierordnung, Kap.I. § 2. Gewöhnlich scheint hier der Kontrakt auf das Leben des Meiers abgeschlossen worden zu sein. Meierordn. Kap.I, § 1.
  3. Vgl. Gesenius II, S.247.
  4. Vgl. Magazin für hannoversches Recht, IV, S.84 ff. — Ferner die drei Urteile des Oberappellationsgerichts zu Celle bei Niemeyer, Meierrecht in Hoya, S.53, 54. — v. Ramdohr, Juristische Erfahrungen. Bd.III, S.181 (Urteil des O.A.G. d.d. 1774). — Strube, De iure villicorum Cap.VIII. § 14. — Das wolfenbüttelsche Gesetz d.d. 1703 bei Gesenius I, S.499. — Vgl. auch die Ausdrucksweise der Gesetze der übrigen Staaten, Kalenb. M.O., Kap.IV § 1, Lüneb. Redintegrierungs-Verordn. de 1699, § 11 u. Successionsedikt de 1702. — Vgl. v.Bülow u. Hagemann, Praktische Erörterungen aus allen Teilen der Rechtsgelehrsamkeit, 1798 ff. Bd.IV, Nr.9; V, Nr.43.