Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/067

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Erbzinsrecht und Nauernlehn im nördlichen Niedersachsen waren dem Meierrecht sehr ähnliche Formen des Kolonats. In Lüneburg und Hoya führte man zu Ende des 17. und zu Anfang des 18. Jahrhunderts alle meierrechtlichen Nestimmungen über Absetzung vom Hofe, Veräußerungen aller Art, Notwendigkeit des grundherrlichen Konsenses zu Ablobungen, Interimswirtschaften und Leibzuchten und schließlich das ganze bei Meiergütern bestehende Anerbenrecht auch für Erbzinsleute ein, so daß von dieser Zeit an hier zwischen Erbzinsrecht und Meierrecht kein nennenswerter materieller Unterschied mehr bestand'. Auch das Nauernlehn wurde hier in der Hauptsache nach allgemein kolonatrechtlichen Grundsätzen beurteilt ^. Allerdings waren bäuerliche Vasallen in ihren Verfügungen über das Gut etwas weniger als Erbzinsleute und Meier beschränkt^. Erbzins- und Lehnleute leisteten hier Frondienste an ihren Grund- oder Lehnsherrn 2. Wie wirkte die Beschaffenheit des Gegenstandes auf die Natur der erbzinsartigen Nesitzrechte und des Eigentums? Um zu einem klaren Verständnis der Natur dieser Besitzrechte zu kommen, müssen wir vor allem das Objekt, an dem sie bestanden, näher betrachten. Der Gegenstand dieser Besitzrechte war nicht überall gleichartig. Gegenstand des erbzinsartigen Besitzrechts oder Eigentums konnte sein: 1. Wie beim Meierrecht das Bauerngut im Rechtssinn oder dessen Hauptsache. 2. Teile des Bauerngutes im Nechtssinn, die für sich nicht als Hauptsache desselben betrachtet werden konnten, wie einzelne Grundstücke, Hofraiten oder Grundstückskomplexe. 3. Grundstücke, die nicht zum Bauerngut im Nechtssinn gehörten und daher jeder Zeit von demselben getrennt werden konnten, also Bestandteile des Bauerngutes im wirtschaftlich-sozialen Sinne. Das ganze Bauerngut im Nechtssinn oder dessen Hauptsache wurde nur in Lüneburg und Hoya-Dievholz häufig zu Eigentum oder erbzinsartigem Vesitzrecht besessen °. Also nur hier bildeten ^ Vgl, Grefe II, S, 26? und die betr. Gesetze bei Oppermann, Sammlung 20, 21, 24, 26, 27, 28, 34, ^ v. Pufendorf, ot>8, iulis, IV, Nr. 80 u. 168. — Derselbe, HniinHävslsinnW iu«8, No. 25—2? inel. Juristische Zeitung f, d. Königr. Hannover, III, 2, S. ö3, ' Vgl. Zeitschrift des historischen Vereins f. N. S., 1856, II. Doppelheft, S. 55—58. (Freien im Amt Ilten). — Die unter Anmerkung 2 angeführten Stellen. — v. Pufend«rf, «dz. iuii«, Nd. II. Nr. 96. — Etbhöfe im Amt Ebstlllf: Akten Hannover, vsz. 88, F, Amt Gbstorf, 5 Höfesachen, I. 6ßnsiÄia und MzeßlianßÄ, Lonv. IV, 1761. — Eibgüter im Amt Winsen a. d. L,: Alten Hannover, De», 88 F, Amt Winsen a. d. L., Akten «üonv. Villa. 1681.