Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/Anlagen 52

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Anlage III.

Bauerwillküren des 18. Jahrhunderts.

Vgl. oben Kap. III, bes. S. 130 und 144.

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(Ämter-Akten Hannover Des.74. Amt Hagen. I. Regiminalia. L. Communalsachen. 1. Generalia. Fach-Nr.225, Nr.1. Akta, betr. Bauerwillküren oder Bauerrechte 1552-1786.)

J. Folio 67. ff. Uthleder Bauerwillkür oder Bauerrecht, dd. 1714/24.

J. Folio 68. ff. 116 incl. Entwürfe und Vorbereitungen.

J. Folio 95. ff. Entwurf mit folgender Einleitung:

Obwohl bekannt und niemand dagegen zu sprechen hat, daß die liebe Obrigkeit dazu gesetzet, einem jeden bei seinem Rechte zu schützen, Böses zu strafen und Gutes zu befördern, solch Amt auch der lieben Obrigkeit unbekürzet anheimgelassen wird, so ist dennoch nicht unbekannt, daß, wo nicht alle, so doch die meisten Dorfschaften und Gemeinen ihre Gewohnheiten und Bauerwillküren unter sich zu haben pflegen, welche sie nach eines jeden Orts Gelegenheit und Notdurft einrichten, viel Unordnungen verhindern und einen jeden ihres Mittels zur Beobachtung seiner Schuldigkeit anhalten.

Wann dann auch die Dorfschaft und Gemeine zu Uthlede gespüret, daß ein und ander Mißbrauch und Unordnung eingerissen und nicht allezeit und von einem jeden geschehen, was er zu thun schuldig gewesen, auch nicht ein jeder genossen, was er von Rechts wegen genießen sollen, sondern von andern weggerissen werden, welche dazu keinen Fug noch Recht gehabt, als ist mit einmütiger Bewilligung der ganzen Gemeine zu Uthlede gegenwärtige Bauerwillkür aufgerichtet und nachgesetzte puncten zu beobachten beliebet und beschlossen worden:

Gleichwie die Dorfschaft Uthlede in 24 halben Hufen besteht und geteilet ist, nämlich