Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/Anlagen 75

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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3. Patrimonialsgerichte und ihre Verfassung im Fürstentum Göttingen;
desgl. Dienstverfassung, Verhältnisse der Pachtmeiergüter daselbst u.s.w.

Hannover, Des. 88. Amt Friedland. A. Generalia et Miscellanea. Conv. Vb. Akta, betr. die in Vorschlag gebrachte Abtretung der Niedergerichte über das Dorf Settmarshausen und den Hof Heisenlhal an die v. Goetzen zu Ohlenhausen gegen einige behufs der Heerstraße abzutretende Länderei. 1756-1757.

dd. 17. Januar 1756. Zur Geradelegung eines Weges nach Settmarshausen sollen die v. Goetz 8^/2 Morgen Landes abtreten. Man hat nun einen Tauschvorschlag der Goetzischen Kuratoren erhalten, wonach sie dagegen mit der Gerichtsbarkeit des Dorfes Settmarshausen beliehen werden sollen, und solchergestalt das Gut Ohlenhausen mit dem Vormerk Heisenthal ein geschlossenes Gericht ausmachen möge. Der Geh, Rat will hierüber zuförderst mit der kgl. Kammer verhandeln und übersendet ihr die Akten.

dd. 28. Februar 1756. Beantwortung einiger Fragen bez. des vorhabenden Tausches: die Domanialgefälle aus dem Dorfe Settmars-haufen belaufen sich nach einem neunjährigen Dividend auf 37 Rthlr. 32 gr. 2/g Pf., d« Hof Heisenthal bringt 1 Nthlr. 12 Mgr. 7'/2 Pf. Außerdem geben beide Kavallerierationen, Fourage und Nebengelder. Wenn die Gerichtsbarkeit über Settmarshausen an die v, Goetz abgetreten würde, so würde denen Settmarshäusern der Dienst zu Ohlenhausen sehr beschwerlich gemacht werden. (Sie müssen den Dienst schon jetzt dahin leisten.) Es würde auch sonstige Inkonuenientien wegen der Gerichtsbarkeit, der Verwaltung und der Mühlendienste mit dem Göttinaischen Gericht Leineberg haben. Auch das Gericht über den Leincbusch, der dem Magistrat zu Gottingen gehört, würde mit abgetreten werden müssen, was dieser eventuell nicht accevtieren würde. (Bericht des Gerichtsschulzen Iden zum Leineberg).

dd. 23. Februar 1756. Protokoll aufgenommen zu Ohlenhausen. Die v. Ooetz sind bereit, die 8^2 Morgen allein gegen Überlassung der Gerichtsbarkeit herzugeben. Sie wollen für die einlommenden Domanialgefälle ebenso viel oder noch mehr von ihrem Meierland vor Esbeck abtreten (2^/2 Hufen). Die 8'/2 Morgen werden von den von Goetzschen Kuratoren auf 713 Thlr. 12 gr. geschätzt. Dies will man von Goetzscher Seite allein für die iui-l» geben und die Domanialgefälle mit dem Meierland bezahlen. Die Esbeckschen Meier sagen aus: einer giebt für 2^/2 Hufen jährlich 45 Rthlr., ein anderer für eine Hufe 7 Morgen samt Wiesen vor Emmenhausen jährlich 25 Rthlr. Diese Meier sind Pachtmeier. Man stellte den v. Goetzschen weiter vor, daß sie den Ge» richtsschulzen zum Leineberg für die Svorteln aä äiß» okkeii entschädigen müßten, auch könne man das Dorf Settmarshausen mit Ohlenhausen nicht zum geschlossenen Gericht machen, die Kriminal-Jurisdiktion müsse beim Leineberg bleiben, desgl. die Landfolgen und Kriegerleisen.