Die Kirchenbücher Schlesiens beider Confessionen (1902)/X

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Die Kirchenbücher Schlesiens beider Confessionen (1902)
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Vorwort | Katholische Kirchenbücher | Evangelische Kirchenbücher

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Kirchenbuecher Schlesien 1902.djvu
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Pathen Namen in ein sonderlich Buch gebracht worden seien. Und so stammt das älteste Taufbuch Breslaus, das der Bernhardinkirche, aus dem Jahre 1569, während die von St. Elisabeth und St. Maria Magdalena das Jahr darauf beginnen. Fast 30 Jahre früher aber heben bei diesen beiden Kirchen die Traubücher an, im Jahre 1542, die beiden ältesten Kirchenbücher des evangelischen Schlesiens, soviel wir wissen. Dass ihre Einrichtung in irgend einer Verbindung gestanden hat mit der erwähnten Predigt Hess', wird man nicht ohne Grund annehmen dürfen.

      Es ist auch nicht unmöglich, dass die Gedanken des Breslauer Pfarrers eine Anregung zu gleicher Einrichtung im Fürstenthum Liegnitz gegeben haben. In der Sakramentsordnung, die Herzog Friedrich II. von Liegnitz 1535 erlassen hat[1], ordnet er rücksichtlich der Taufe als dritten Punkt an, dass der Diener den Täufling mit Namen der Pathen von Jahr zu Jahr im Register einzeichnen und aufmerken soll. In der That stammt das Taufbuch der Peter-Paul-Kirche in Liegnitz vom Jahre 1546, als solches das älteste in Schlesien. Beginnt dasjenige der Marienkirche jetzt erst 1574, so ist doch auch da das Vorhandensein eines früheren durch die Notiz in der Kirchenrechnung des Jahres 1557 bewiesen[2]: „16 heller gebin dem kanter czu rymen czu den kirchenbichern“. Hat doch auch Lüben schon seit 1560 und Strehlen gar seit 1555 ein Taufbuch. Dass im Gebiet des Liegnitz-Brieger Fürstenthums es aber nicht bloss bei der Einführung der Taufregister geblieben, sondern frühzeitig schon zu der aller Kirchenbücher gekommen ist, zeigt nicht nur der eben mitgetheilte Vermerk der Liegnitzer Kirchenrechnung, sondern auch die Thatsache, dass Strehlen schon 1557 ein Traubuch, Brieg 1564 ein Begräbnissbuch, Liegnitz selbst beide Bücher bei der Peter-Paul-Kirche seit 1565, bei der Marienkirche seit


  1. Richter, Die evangel. Kirchenordnungen des 16. Jahrh. I. S. 239 ff.
  2. Msc. des Liegnitzer Rathsarchivs. Zu vgl. auch Correspondenzblatt d. V. f. Gesch. der evangel. Kirche Schles. IV. 2, S. 108. — Wenn die Notiz in der Kirchenrechnung des Jahres 1507 (am selben Ort): „v gr vor das register vnd das babir vnd pergamen gebin“ auf ein Kirchenbuch bezogen werden dürfte, so hätten wir hier eins aus vorreformatorischer Zeit erwähnt; es wird sich wohl aber nur um ein Register für die einkommenden Zinsen etc. handeln.