Die Kirchenbücher in Baden (1957)/282

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Die Kirchenbücher in Baden (1957)
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Ländern und Diözesen durchgeführt. Allerdings kann die Erfahrung, die bei der Vereinigung aller deutschen Militär-KB auf der Feste Königstein in den letzten Kriegsmonaten 1944–45 gemacht werden mußte, und das heute noch ganz ungewisse Schicksal dieser Bücher kaum für den Gedanken einer allgemeinen Zentralisierung erwärmen[1].

3. Kirchenbücher Verluste in Baden 1939–1945

      Die von den staatlichen und kirchlichen Stellen rechtzeitig getroffenen Sicherungsmaßnahmen und ihre gewissenhafte Durchführung bei den Pfarrämtern haben bewirkt, daß nur geringe Kriegsverluste entstanden, selbst in den schon 1939 vom Krieg überraschten und zunächst schwer bedrohten Landstrichen am Oberrhein. Erst die letzten Kampfhandlungen und der Einmarsch der Alliierten brachten einige Verluste an jüngeren, noch laufenden KB, deren Wiederherstellung aus den Duplikaten bei den Amtsgerichten (seit 1810) oder den Jahresübersichten bei den kirchlichen Oberbehörden unschwer möglich war.

      1946 kamen außerdem die KB von Hundheim (1668–1729 2 Bde) in Verstoß.

  1. Kirchenbuchzentralstellen:
    1. Die norddeutschen Lander und Provinzen haben weitgehend die Zusammenlegung schon länger durchgeführt: Anhalt im Anhalt. Staatsarchiv, Berlin in den evgl und kath KB Zentralen, Brandenburg beim Konsistorium in Brandenburg, Braunschweig alle evgl KB bis 1815 im Staatsarchiv in Wolfenbüttel, die kath im KB-amt in Hildeshelm, das auch die KB des Bistums Hildesheim vereinigt, Bremen, Hamburg, Lübeck in den Staatsarchiven, Mecklenburg alle KB vor 1800 im Hauptarchiv in Schwerin, die jüngeren KB in der mecklenburgischen Sippenkanzlei, Oldenburg alle evgl KB im Staatsarchiv in Oldenburg, die kath KB in der Zentralstelle für KB-Auskünfte in Vechta, Sachsen alle evgl KB vor 1751 im Staatsarchiv Dresden, Schlesien alle kath KB vor 1700 im Diozesanarchiv in Breslau. Zentralstellen haben auch Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. Im Großherzogtum Hessen waren seit 1920 die KB unter Denkmalschutz und Aufsicht des Staatsarchivs Darmstadt gestellt, das die Verzettelung aller KB durchgeführt hat.
    2. Im links- u. rechtsrheinischen Geltungsbereich des Code Civil sind die KB meist bis heute auf Grund der französischen Bestimmungen seit 1792 vereinigt, sie gingen von den Bürgermeistereien auf die Gerichte, von diesen z. T. an die Archive über: Aachen alle alteren im Stadtarchiv, Köln alle vor 1866 im Stadtarchiv, Mainz alle bis 1798 im Stadtarchiv, aus den Landgerichtsbezirken Bonn, Düsseldorf, Kleve, Wuppertal alle evgl u. kath KB vor 1809 in besonderen Kirchenarchiven der Landgerichte, Trier alle älteren im Staatsarchiv, aus dem Gebiet von Mosel über die Nahe zum Rhein im Staatsarchiv Koblenz, Hessen (linksrh) alle vor 1798 bei den Stadt- oder Staatsarchiven, bayr. Pfalz alle KB vor 1860 soweit kath im Staatsarchiv Speyer, die evgl. im evgl. Landeskirchenarchiv Speyer, Frankfurt alle KB von 1533 bis 1814 im Standesamt Frankfurt vereinigt.
    3. Außerdeutscbe Länder: Kanton Basel im Kirchenarchiv des Kantons, Kanton Aargau in der Kantonsbibliothek Aarau, Kantone Zürich und Genf in den Staatsarchiven. Dänemark alle KB vor 1814 in den drei Provinzialarchiven.