Die evangelischen Kirchenbücher im Regierungsbezirk Wiesbaden (Spiess)/27

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Die evangelischen Kirchenbücher im Regierungsbezirk Wiesbaden (Spiess)
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an der gewissen Weitschweifigkeit und Sorgfalt sehen, mit welcher der Eintrag gemacht ist Denn man kann diese Beobachtung ziemlich allgemein anstellen, dass bei fürstlichen und Standespersonen (Usingen), adligen Familien (Bromskirchen) die Einträge weitschweifig werden und oft recht schwulstig und geschraubt anmuten; auch durch Anhäufung von Epitheta wie „Hochgelehrt“, „Hochwohledel“, „Tugendsam“ u. a. m. (Hahnstätten, Wiesbaden) sucht man die gebührende Ehrfurcht zum Ausdruck zu bringen. Oft werden die knappen, kurzen Bemerkungen ausführlicher, wenn es sich um Vorkommnisse in der eigenen Familie handelt (Brandoberndorf, Fleisbach; s. a. weiter unten S. 29). Bei den Einträgen im Totenbuch fehlt mitunter der Todestag und nur das Datum des Begräbnisses wird genannt: „Den 2. Mai ist Anna Catharina Daniel Dadners Töchterlein begraben worden“ (Niederbachheim). In den Personalien allzu unbestimmt ist der Eintrag: „1697 den 23. Xbr zu abendt hiesigen Schulmeisters älteste Tochter gestorben, den 26. begraben worden“ (Oberneisen); vollständiger, auch mit Angabe des Todestages, die beiden: „1746 den 24. Martii ist Anton Hildt zu Lorheimb gestorben, den 27. begraben worden“ (ebenda) und „den 8. Xbris ist Catharina Hanss Schneiders allhier hinterlassene Wittib wohlbetaget gestorben und volgenden Tag christlich zur Erde bestattet worden“ (Neuenhain). Die Paten (Goed, Tauffpetter, Gevattern, compatres, testes, susceptores, patrini) werden durchweg seit Beginn der Kirchenbücher erwähnt; in Dienethal seit 1776, Eppenrod seit 1770, Gladenbach I seit 1713, Hirzenhain seit 1661, Holzhausen b. Gl. seit 1694, Seulberg seit 1684. Dagegen fehlt mitunter (Driedorf I) der Name des Täuflings; indess ist in der älteren Zeit dieser Mangel nicht allzu erheblich, da es Regel war, dass der Täufling die Vornamen seiner Paten erhielt.

      Der Neigung, zu den Einträgen noch allerlei Zusätze und Bemerkungen beizufügen, war weitester Spielraum gelassen, der recht oft auch ergiebig ausgenutzt wurde. Am gebräuchlichsten waren allerlei fromme Wünsche. So heisst es bei Täuflingen wohl: „Gott segne es an Seel und Leib und erhalte es in seiner Furcht und Erkändnus bis an sein Ende!“ (Merzhausen) oder „Gott lasse das Kind in seinem Segen aufwachsen“ (Oberwallmenach)[1] oder „Gott lasse es erwachsen zu einer Pflanze seines Reiches" (Schönborn). In Schönborn setzt Pfarrer Werner beim Abschluss des Taufregisters (1683) den Segenswunsch hinzu: „Gott der Allerhöchste verleihe ihnen, wann sie nach seinem Willen durch den zeitlichen Tod abgefordert werden, dass sie mögen eingehen in die ewige Freud und Seligkeit. Amen!" In Michelbach steht über dem Trauregister der griechische Spruch: „Τίμιος ἐν πᾱσιν ό γάμος". Ganz kurz heisst es bei Eheleuten im Rodheimer Kirchenbuch: „Gott segne sie“. Der Pfarrer Birckenhauer von Anspach (1760 bis 1772) gibt den Neuvermählten den Wunsch mit: „Der Herr sei ihr Schirm und Schild. Er segne sie hier zeitlich und dort ewig, so wird ihnen kein Gutes mangeln“ oder „Gott sei mit ihnen und leite sie auf dem Weg des Friedens zur Hochzeit des



  1. Dass der Pfarrer diesen Wunsch nur bei seinen eignen Kindern hinzufügt, rügt der Nachfolger jedesmal durch die Anmerkung: „Warum nicht der Wunsch bei andern?“.