Eine politisch-oekonomische Beschreibung des Herzogtums Berg aus dem Jahre 1740/173

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Eine politisch-oekonomische Beschreibung des Herzogtums Berg aus dem Jahre 1740
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Die Instantien der Reformirten in - geistlichen und Kirchen- sachen sind :

  • bei denen Consistoriis,
  • bei der Klasse und
  • bei der Generalsynode, welche aus Jülich-, Clev-, Berg- und Märkschen deputirten Predigern bestehet.

Die lutherische Gemeinen werden in zwei Theilen, als

  1. in denen Unter-Bergschen, worüber itzo der Prediger Emming- haus von Dabrichhausen als Inspector auf vier Jahren, sodann
  2. in denen Ober-Bergsehen, worüber der Prediger Schiebelar (Scheibler) von Vollem ad vitain bestellet, getheilet

Es sind sonsten der lutherischen Prediger 38, welche cum consistoriis primam, die inspectores cum deputatis aus denen Predigern secundam und das zu Manheim etablirte Ober-Consistorium tertiam instantiam haben.

Es ist unter denen Lutheranern in diesem Lande eine grosse Uneinigkeit und Missverständniss in Ansehung der Ohrenbeicht, Lichteranzündung auf denen Altären und Tragung der leinen Röchels (Chorrock); die Sache ist gar zum Process gediehen und soll über 20.000 Rthlr. gekostet haben. Ein Theil hat selbige abschaffen, der ander aber beibehalten wollen; letzterer Theil hat aber triumphiret.

Bei denen Römisch-Katholischen wird der Kurfürst von Cöln als Bischof in spiritualibus erkannt, doch hat derselbe in Ecclésiastiques und Matrimonialsachen nach Inhalt des unterm 28. Julii 1621 zwischen dem Kurfürsten und Erzbischofen von Cöln Ferdinand und dem Herzogen von Jülich und Berg Wolfgang Wilhelm errichteten provisionalen Vergleichs eine limitirte Jurisdiction ...

Es giebt noch viele Separatisten, selbige halten sich aber zu denen Protestanten.

Im Lande, in specie zu Düsseldorf, giebt es viel Juden; selbige sind in Ansehen und haben die Hände mit im Finanzwesen.

Kein Protestant kann im Ober-Collegio sitzen, noch ein Beamter sein; in Elberfeld und Solingen aber machen sie den Magistrat ganz und zu Ratingen und Mettman ein dritten Theil aus. Der gemeine Mann ist von denen Protestanten in Religionssachen sehr wohl fundiret.

Die katholische Geistliche prätendiren, dass, wann sie contribuable Güter kaufen, sie nur Geistlichensteuer zahlen dürfen und von der vorigen Last des Guts frei sein.

2. Capitel: Von den Contributionen, welche das Land aufbringen muss.

Das Contributionswesen ist in suis principiis regulativis sehr gut und proportionirlich, massen selbige generaliter auf gilt, mittel