Geschichte der Gemeinde Wegberg/135

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Geschichte der Gemeinde Wegberg
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§ 7.

      Die Wertermittelung ist in denjenigen Fällen, in welchem die Steuer von dem Werte zu berechnen ist, auf den gemeinen Wert des Gegenstandes zur Zeit des Erwerbsaktes zu richten.

      In keinem Falle darf ein geringerer Wert versteuert werden, als der zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber bedungene Preis mit Einschluß der vom Erwerber übernommenen Lasten und Leistungen und unter Zurechnung der vorbehaltenen Nutzungen. Die auf dem Gegenstande haftenden gemeinen Lasten werden hierbei nicht mitgerechnet; Renten und andere zu gewissen Zeiten wiederkehrende Leistungen werden nach den Vorschriften des Reichs-Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 § 17 ff. und der dazu vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen kapitalisiert.

      Wird ein Grundstück oder Recht im Zwangsversteigerungsverfahren erworben, so ist die Steuer von dem Betrage des Meistgebots zu berechnen, zu welchem der Zuschlag erteilt wird, unter Hinzurechnung des Wertes der von dem Ersteher übernommenen Leistungen.

§ 8.

      Die Veranlagung der Steuer geschieht durch den Gemeindevorstand.

§ 9.

      Die zur Entrichtung der Steuer Verpflichteten haben innerhalb zwei Wochen nach dem Erwerbe dem Gemeindevorstande hiervon sowie von allen sonstigen für die Festsetzung der Steuer in Betracht kommenden Verhältnissen schriftliche oder protokollarische Mitteilung zu machen, auch auf Erfordern die die Steuerpflichtigkeit betreffenden Urkunden vorzulegen.

      Auf Verlangen des Gemeindevorstandes sind die Steuerpflichtigen verbunden, über bestimmte, für die Veranlagung der Steuer erhebliche Tatsachen innerhalb einer ihnen zu bestimmenden Frist schriftlich oder zu Protokoll Auskunft zu erteilen.

§ 10.

      Der Gemeindevorstand ist bei der Veranlagung der Steuer an die Angaben der Steuerpflichtigen nicht gebunden.