Geschichte der Gemeinde Wegberg/157

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Geschichte der Gemeinde Wegberg
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des Erdgeschosses als der zunächst Verpflichtete. Der Verpflichtung unterliegen auch die gemäß § 38 des Kommunalabgabengesetzes von den Gemeindeabgaben ganz oder teilweise freigelassenen Personen.

§ 3.

      Die Verpflichtung zur Reinhaltung erstreckt sich auf den Bürgersteig, die Straßenrinne oder den deren Stelle einnehmenden Ablaufgraben und die Hälfte des Straßendammes in der ganzen Länge des von der Straße, dem öffentlichen Platze oder Wege begrenzten Grundeigentums.

§ 4.

      Die nähere Bestimmuug der Zeit der Reinigung erfolgt durch die Ortspolizeibehörde.

§ 5.

      Die zur Reinigung Verpflichteten sind gehalten, die Fläche, auf welche sich die Reinigungspflicht erstreckt, auch neben den gewöhnlichen Reinigungen außerordentlich zu reinigen, wenn sie hierzu von den Organen der Polizei-Verwaltung oder einem Gendarmen aufgefordert werden. Bei dem Kehren ist möglichst Rücksicht darauf zu nehmen, daß die Straßen, Plätze und Wege nicht beschädigt werden.

§ 6.

      Bei trockener Witterung, besonders im Sommer sind die Straßen p. p. vor dem Kehren mit Wasser zu besprengen, sodaß Staubentwickelung möglichst vermieden wird.

§ 7.

      In den Obliegenheiten der Verpflichteten gehört auch die sofortige Beseitigung des Kehrichts und sonstigen Unrates, sowie die Beseitigung des auf den Bürgersteigen, in der Rinne und in der Straßenfahrbahn aufkeimenden Grases oder sonstigen Unkrautes.

§ 8.

      Im Winter hat der Verpflichtete so oft es erforderlich wird, namentlich aber bei Eintritt von Tauwetter die Straßenrinne aufzueisen, und das Eis zu entfernen, ferner bei Schneefall und Glatteis in der Mitte Straße und bis zu