Geschichte der Pfarre und Pfarrkirche St. Jacob in Aachen/030

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Geschichte der Pfarre und Pfarrkirche St. Jacob in Aachen
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der Gemeinden, bezüglich der Befriedigung der kirchlichen Bedürfnisse, habe aber die Verfassungs-Urkunde nichts geändert und somit seien die frühern desfallsigen Gesetze noch geltend.

       Wenn man nun ferner streite über die Bedürfnißfrage, so schreibe der Art. 93 u. ff. des Dekrets vom 30. Dezember 1809 den gesetzlichen Weg vor, den man dieserhalb einzuschlagen habe. Der Kirchenvorstand habe, wie auch geschehen, sich zunächst an den Gemeinderath zu wenden, der Gemeinderath an den Präfecten (heute also an die Königl. Regierung), der Präfect benehme sich sodann mit dem Diözesan-Bischofe, um dessen Meinung über das kirchliche Bedürfniß entgegen zu nehmen. Seien Beide einig, so sei die Sache erledigt, wo nicht, so entscheide das Cultus-Ministerium über das Bedürfniß. Eine solche Entscheidung der weltlichen Behörde sei heute schon um deswillen erforderlich, weil der kirchlichen Oberbehörde kein gesetzliches Mittel zustehe, die Einwohner auf Grund einer exekutorisch erklärten Umlagerolle zu kirchlichen Lasten heranzuziehen.

       Was Herr Lingens hinsichtlich der Frage des Eigenthums der Kirche angeführt habe, komme hier nicht in Betracht, indem das angeführte Gesetz nur von früher suprimirten und verlassenen Kirchen spreche, wozu die Jacobspfarre nicht gehöre.

       Herr Dr. Hahn ist damit einverstanden, daß die Grundstücke von Körfer und Campo nunmehr angekauft werden, um späterhin die neue Kirche darauf bauen zu können, beharrt aber dabei, daß man mit der alten Kirche noch auf längere Zeit sich behelfen könne, wenn man die Einrichtungen darnach treffe. So könne man die schulpflichtigen Kinder in zwei Abtheilungen, etwa nach dem Geschlechte getrennt, zur Kirche gehen lassen. Wenn Herr Nacken in Bezug