Geschichte der Pfarreien des Dekanates Grevenbroich/045

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Geschichte der Pfarreien des Dekanates Grevenbroich
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Erzdioecese Koeln 1883.djvu
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dessen soll er haben von jederem Hauß ein Korngarb, so groß alß man mit einer gapfeln kan aufheben."

Die übrigen Nummern betreffen den Pastoratszehnten.

Einen tiefen Blick in das kirchliche Leben des 17. und 18. Jahrhunderts gewähren die Visitations= Protokolle, welche in genanntem Manuscripte ausführlich mitgetheilt sind.

Der Erzbischof Ferdinand, Herzog von Baiern, hatte am Tage nach seiner Inauguration, am 13. März 1612, den Klerus seiner Diöcese versammelt, um mit ihm die Mittel zu berathen, wie die durch die vielen Kriege in der Erzdiöcese erschlaffte kirchliche Disciplin und die verwilderten Sitten des Volkes gebessert werden könnten. Als eines der Hauptmittel erkannte man die Synoden und Visitationen, welche seitens des Ordinariats von Zeit zu Zeit stattfinden sollten. Den modus et forma servandae synodi cum eiusdem ceremoniis beschreibt jenes Manuscript, wie folgt:

"Weil nach altem Herkommen die Send bey vielen ordteren mit sonderlichen Ceremonien alß nemblich mit einem Stuel, mit dem Buch der Evangelien, mit einer ruthen, mit einer Scheeren, mit einer Schellen und brennenden Kertzen gehalden und besessen werde, alß ist von nothen, solcher Ceremonien Verstands kürzlich anzudeuten.

Erstlich, der Stuel bedeut die geistliche Jurisdiction, Gerechtigkeit und Gewalt, welch ihnen sonderlich von Gott gegeben und verleihet ist, in geistlichen Sachen zu urtheilen und zu richten.

Zum Zweitten wird die Send besessen mit dem Buch der Evangelien, ob niemandt Unrecht diffamirt angetragen oder beklagt wehre, daß derselbigh sich mit den Heiligen expurgiren und reinigen solle.

Zum Dritten bedeut die Ruth, ob jemandt gesündiget hätte, Buß und poenitenz begerte, so solle ihm dieselbe widerfaren.

Viertens bedeut die Scheer zweyerley Gericht, nemblich geistlich und weltllich, und gleicherweiß alß an der Scheeren ein schnit dem andern zu Hülff kommbt, alß soll auch das weltliche Recht dem geistlichen zu Hülff kommen, die Ungehorsamen gehorsamb zu machen.

Vunfftens. Die Schell wird gebraucht zu dem endt, daß, wenn Einer die straff nit würde annehmen, sondern in seiner Boßheit verharren, soll man selbigen für einen offenen, unbußfertigen Sünder außruffen, halden und in den Bandt thuen.

Sechstens. Durch die brennende Kertz wird verstanden, welcher also fur ein offener sünder erklärt Und außgeruffen, gleichwoll sich nit bessern will, von der christlichen gemeindten außthun, gleichwie eine Kertz außgeblaßen, soll er ausgetilgt werden.