Geschichte der Pfarreien des Dekanates Grevenbroich/062

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Geschichte der Pfarreien des Dekanates Grevenbroich
Inhalt
<<<Vorherige Seite
[061]
Nächste Seite>>>
[063]
Erzdioecese Koeln 1883.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.


ad gradus 1486 vom Grafen Peter Salm behelligt. Derselbe erschien in eigener Person und ließ sich die alten Briefe vorlegen, worauf er die Privilegien des Hofes schriftlich anerkannte und versprach, das Capitel nicht mehr zu beunruhigen, sonder in Schutz zu nehmen.

Auch mit dem Deutschen Hause St. Katharina in Köln wurde Mariengraden wegen des Hierenhofes in Streit versetzt. Jenem gehörte nämlich der Hof in Reisdorf, Baelen Gut genannt, zu. Derselbe war aber lehnrührig und churmuthig an den Hierenhof. Es schwebten dieserhalb zwischen den beiden Genossenschaften alte Processe. 1533 war ein Vertrag gethätigt worden, daß "so dick und mannichmall solcher vorgemelter empfangende handt derselben vurss. guetter ablivich wird oder sunst sein empfangende handt im leben verließ und ein ander empfangende handt angestellt würde ... so hat Solcher vor das Churmuth zweintzig Goldgülden in golde zu besseren und zu bezalen undt sollen also die Teutsche heren und die Nachkommelinge zu St. Catharinen nund hinfürder der vuerß. guetter halben vor die Churmuth dem vurß. heren Dechant und Capittell geben und betzalen ein Somma von Zweintzig goldgulden in golde ... und hiemitt sollen beyde Parthieen des Churmuts halben sich wissen zu berichten und sunder einich fürder Disputation, Zank und Zwiespalt entschieden sein und pleiben zu ewigen Dagen." Datum zu Köln, 1533.

1549 wurde der Vertrag nochmals genehmigt, aber trotzdem 1570 neue Opposition eingelegt, als der Vogt Walter von Braichel das Reisdorfer Lehen auf Befehl seiner ehrwürigen Herren, des Dechanten und Capitels von Maria ad gradus, eindingen, das heißt, Churmuth empfangen wollte. Das Hofgericht von Elfgen entschied gegen den Deutschen Orden. Der Landcomthur legte Appell beim Gerichte zu Bleisheim in zweiter Instanz ein. Dasselbe erkannte 1578 am 5. November zu Recht, daß durch die Geschworenen des Hofgerichtes zu Elfgen wohl geurtheit und davon übel appellirt worden sei und deshalb der Appellant "in all dieser Instanz uffgewandte unkosten verdammet soll werden, wie wir krafft disses heinweisen und verdammen." Weitern Appell in Unkel und Bonn hatte auch für den Orden keinen Erfolg.

Seitdem der Hof in Elfgen verbrannt war, wurde das Gericht im sogenannten Dinkhaus gehalten, später, um 1652, nachdem er seit Menschengedenken zerfallen gewesen und wieder restaurirt worden, wiederum im Hofe selbst. Nach gehaltenem Gedingh mußt der Hierenhalfen ein Sympposion geben. Weil, dasselbe ausartete, bestimmte 1595 das Capitel, daß nur diejenigen geladen würden, die ein Recht dazu hätten. Es sollte nur eine Schink, ein geräuchtertes Stück Fleisch, Grünfleisch sammt Butter und Käs vorgesetzt werden. Der Trank war Bier.