Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880/009

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 4.
Darmstadt den 4. März 1880.


Inhalt: 1) Bekanntmachung, den Transport explosiver, entzündlicher, ätzender und giftiger Stoffe auf dem Rheine betreffend. - 2) Bekanntmachung, die Prüfungen der Apotheker und Apothekergehülfen betreffend.



Bekanntmachung,
den Transport explosiver, entzündlicher, ätzender und giftiger Stoffe auf dem Rheine betreffend.

       Die nachstehende, zwischen den Bevollmächtigten der Rheinuferstaaten vereinbarte Verordnung über den Transport explosiver, entzündlicher, ätzender und giftiger Stoffe auf dem Rheine wird hiermit unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dieselbe mit dem Erscheinen gegenwärtiger Bekanntmachung in dem Großherzoglichen Regierungsblatte für die Großherzoglich Hessische Rheinstrecke in Kraft tritt.
      Zuwiderhandlungen gegen gedachte Verordnung werden der Bestimmung in Art. 32 der revidirten Rheinschifffahrtsacte vom 17. October 1868 - (Reg.-Bl. 1869 Nr. 22 S. 389) - gemäß mit einer Geldbuße von 8 Mark 5.svg bis 240 Mark 5.svg bestraft.
      Die mittelst Bekanntmachung vom 25. Juni 1869 (Reg.-Bl. Nr. 28 S. 501) veröffentlichte Verordnung über den Transport entzündlicher, ätzender und giftiger Stoffe auf dem Rheine ist aufgehoben.
      Darmstadt, den 1. März 1880.

Aus Allerhöchstem Auftrag:
Großherzogliches Staatsministerium.
v. Starck.
Rothe.