Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880/014

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Nr. 4.


Leinwand sorgfältig und dauerhaft zu verklebenden Fässern oder Kisten versendet werden. Auf jedem Collo muß mit großen, leserlichen Buchstaben in schwarzer Oelfarbe das Wort "Gift" angebracht sein.

§ 21.

      Wenn Giftstoffe (§ 20) in Mengen von 100 und mehr Centnern versendet werden sollen, so dürfen sie in Schiffen, welche noch andere Güter enthalten, nur in besonderen, wasserdicht abgeschlossenen Abtheilungen derselben verladen werden.
      Vor der Verladung muß der Schiffer der Polizei- und Hafenbehörde Anzeige erstatten. Diese hat sich davon zu überzeugen, daß die zur Aufnahme der Giftstoffe (§ 20) bestimmten Abtheilungen des Schiffes wirklich wasserdicht abgeschlossen sind.
      Imgleichen hat dieselbe, falls Giftstoffe in Mengen unter 100 Centnern zusammen mit anderen Gegenständen transportirt werden sollen, die Art und Weise der Verladung vorzuschreiben, wobei namentlich darauf zu achten ist, daß die Giftstoffe abgesondert von Consumtibilien gestauet werden. Ueber die von ihr getroffenen Anordnungen hat sie dem Schiffer eine Bescheinigung zu ertheilen.

§ 22.

      Die Polizei- oder Hafen-Behörde des Absendungsortes hat die Verladung zu untersagen, wenn die Colli Beschädigungen erlitten haben, welche ohne deren Eröffnung wahrzunehmen sind.

VI. Haftung der Befrachter für die Verpackung.

§ 23.

      Für die in den §§ 5 und 20 vorgeschriebene Verpackung ist der Befrachter verantwortlich.

VII. Strafbestimmung.

§ 24.

      Auf Zuwiderhandlungen der Befrachter und der Schiffer gegen die Vorschriften dieser Verordnung, bezw. gegen die Anordnungen der Hafen- oder Polizei-Behörde, findet der Artikel 32 der revidirten Rheinschifffahrts-Acte vom 17. October 1868 Anwendung.

VIII. Schlußbestimmung.

§ 25.

      Auf der Stromstrecke unterhalb Spyk finden obenstehende Bestimmungen nur insoweit Anwendung, als sie den Transport ätzender und giftiger Stoffe betreffen.
      Die Vorschriften über militärische, von Militärpersonen begleitete Transporte explosiver Stoffe, sowie die Vorschriften über die Behandlung der mit explosiven Stoffen beladenen Schiffe in den Hafen bleiben unberührt.