Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/012

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819.djvu
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1813 bis zum 1. May 1815 auf den Steuerfuß repartiren zu dürfen, hat die höchste Staatsbehörde am 29. Juni l. J. unter andern folgendes verfügt:

1) Wenn die Kriegskosten aus Gemeinde-Einkünften vorgelegt worden, so sey der, der Gemeindekasse zu leistende Ersatz der vorgelegten Summe durch einen Steuerausschlag [GWR 1], auf jeden Fall bis nach erfolgter Bekanntmachung. der Kriegskosten-Ausgleichung zu verschieben, und alsdann der Steuerausschlag auch nur in dem Fall vorzunehmen, wenn die Gemeinde es aus eignem Antriebe verlange, und die Mehrheit der Gemeindeglieder dafür stimme.
2) In den Fällen aber, wo Kriegskosten den Einzelnen, die sie getragen haben, noch nicht vergütet worden seyen, und nun, durch einen Steuerausschlag bezahlt werden sollten, stehe dem Landeskriegskommissariate die Befugniß zu, sobald es sich durch vorgängiges Benehmen mit Großherzogl. Regierung zu Gießen [als welche durch die Bekanntmachung vom 29 Juni l.J. (Regierungsblatt Nro. 1.) an die Stelle der nunmehr aufgelösten für die Kriegs-Vorfälle vor dem 1. May 1815 bisher noch fortbestandenen Landes-Kriegs-Kommission getreten ist] der Liquidität der damit zu bestreitenden Kriegskosten versichert habe, den nachgesuchten Steuerausschlag nicht blos nach erfolgter Parification der Kriegskosten, sondern, nach Befund der Umstände, auch noch vor derselben zu verfügen.
3) Bei den vor der Kriegskosten-Ausgleichung erfolgenden Steuerausschlägen sey insbesondere noch zu berücksichtigen, ob die darum nachsuchende Gemeinde viel oder wenig Kriegslasten in der angeführten Periode getragen habe, und mithin zu erwarten stehe, daß sie bei der Kriegskosten-Ausgleichung heraus zu empfangen oder heraus zu bezahlen haben werde.
Man findet nöthig, sämmtliche Justizämter der Provinz Oberhessen auf diese höchste Verfügung aufmerksam zu machen, und zur Vereinfachung des Geschäftsganges, in Ansehung dieses Gegenstandes, weiter zu bestimmen:
a) Alle Gesuche um Kriegskosten-Ausschläge aus ersagter Kriegsperiode sollen von nun an von den betreffenden Gemeinden oder Einzelnen nicht mehr unmittelbar, sondern durch die Justizämter an das Landes-Kriegs-Kommissariat eingereicht werden. Hiervon haben die letztern ihre Amtsuntergebene sogleich in Kenntniß zu setzen, und zur Darnachachtung anzuweisen.
Zu gleicher Zeit haben sie solche darauf aufmerksam zu machen, daß die unter Nro. 1. bezeichneten Kriegskosten, den Gemeinde-Aerarien in keinem Falle vor erfolgter Bekanntmachung der Kriegskosten-Ausgleichung, durch Steuerausschläge ersetzt werden könnten, damit sie es gänzlich unterlassen, wegen solcher, Vorstellungen einzureichen.
b) Bevor die Gesuche um Ausschläge der unter Nro. 2. erwähnten Kriegskosten an das Landes-Kriegs-Kommissariat gelangen, haben die Justizämter bei Großherzogl. Regierung die Liquidität der Kriegskosten, auf die sich diese Gesuche gründen, nachzuweisen, und die Entschließung der Regierung ihrem Berichte beizulegen.
c) Sodann ist dem Justizamtlichen Berichte an das Landes-Kriegs-Commissariat jedesmal noch weiter auch die Summe der Kriegskosten beizufügen, welche die Gemeinde, die der Ausschlag betrifft, bei der nunmehr aufgehobenen Großherzogl. Landes-Kriegs-Commission aus mehrersagter Kriegsperiode, Behufs der allgemeinen Parification derselben in Aufrechnung gebracht hat. Darmstadt am 7. Juli 1819.
Das Großherzogl. Hess. Landes-Kriegs-Commissariat der Provinz Oberhessen.
Frhr. v. Münch.
vt. Höflich.



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: Steuerschlag (sh. S. 16)