Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/045

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 10.
Darmstadt den 8. September 1819.
Bestätigung des dem Gernsheimer Armen-Fonds von dem daselbst verstorbenen Frühmesser Hiel vermachten Legats von 600 fl.

Des Großherzogs Königliche Hoheit haben das dem Gernsheimer Armenfonds von dem daselbst verstorbenen Frühmesser Hiel vermachte wohlthätige Legat von 600 fl. unterm 21 August d. J. landesherrlich gnädigst bestätigt, und das Amt Gernsheim ist hiernach zur Annahme desselben für den besagten Armenfonds ermächtigt worden.

Darmstadt den 23. August 1819.
Auf allerhöchsten Spezial-Befehl.
Großherzoglich Hessisches Staats-Ministerium.
v. Grolman. Freiherr von Gruben.
vt. Hoppé.



Den Rang der bei dem Geheimen Staats-Ministerium angestellten wirklichen Geheimensekretäre betreffend.

Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, haben Sich bewogen gefunden, die angenommene frühere Norm, nach welcher den bei dem Geheimen Staatsministerium angestellten wirklichen Geheimensekretären, als solchen, der Rang wirklicher Regierungsräthe zusteht, und wonach sie mit diesen Räthen nach dem Dienstalter rouliren, zu erneuern und bestätigend festzusetzen; was man hiermit, unter dem Anhange zur offiziellen Kenntniß bringt, daß die, den betreffenden Stellen unterm 2. März l. J. eröffnete, allerhöchste Bestimmung, welche die Gleichheit des Ranges der wirklichen Räthe in den verschiedenen Provinzial-Kollegien herstellt, auch hinsichtlich der wirklichen Geheimensekretäre ihre Anwendung findet.

Darmstadt den 30. August 1819.
Auf allerhöchsten besonderen Befehl.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
v. Grolman. v. Wreden. v. Kopp.
Hallwachs.