Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/047

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819.djvu
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solchen Unordnungen vorzubeugen und dadurch den Schutz der Rechte zu bewähren, auf welchen jeder Angehörige des Staats, ohne Unterschied der Religion und des Standes, gleichen Anspruch hat.
Aus dieser Rücksicht haben Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, gnädigst zu verordnen geruht, daß in Zukunft für jeden Schaden, welcher den Israeliten, bei Zusammenrottungen und Aufläufen, zugefügt werden würde, die Gemeinden, vorbehaltlich ihres Rückgriffs gegen die Schuldigen, verantwortlich seyn sollen.
Indem man diese allerhöchste Entschließung hierdurch zur Kenntniß des Publikums bringt, bemerkt man zugleich, daß man auch ferner darauf vorzüglich rechne, daß die Familienväter fortfahren werden, ihre Hausangehörigen, Kinder, Untergebene und Dienstboten auf das Unvernünftige und Verächtliche solcher Ausbrüche des Hasses, oder eines gefährlichen Muthwillens aufmerksam zu machen, und man glaubt, daß der vernünftigere Theil des Publikums in jener Entschließung ein kräftiges Mittel zur Unterstützung der häuslichen Zucht erkennen werde, indem nunmehr auch der Unbesonnenste begreifen lernen wird, daß die nachtheiligen Folgen der Störung der öffentlichen Ordnung nicht die ausgewählten Opfer treffen, sondern vielmehr auf ihn selbst und auf diejenigen zurückfallen werden, mit welchen er innig verbunden ist.

Darmstadt den 4. September 1819.
Aus besonderm, allerhöchsten Auftrage.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
v. Grolman. v. Wreden. Freiherr von Gruben.
vt. Stumpff.


Die Militär-Dienstverhältnisse, in Bezug auf die allerhöchste Verordnung wegen Aufhebung der Beschränkung des Studierens der Bürger- und Bauernsöhne betreffend.

Um unrichtigen Auslegungen des in No. 1. des Regierungsblattes erschienenen allerhöchsten Gesetzes vom 14. Juni dieses Jahrs - wonach unter Aufhebung früherer Beschränkungen Jeder ohne Unterschied des Standes und der Geburt zum Studieren zugelassen werden soll, - zeitig genug vorzubeugen, so wird hiermit zu öffentlicher Wissenschaft bekannt gemacht, daß durch jenes Gesetz an den bisherigen Militärdienstverhältnissen nichts geändert worden ist, und daß alle sich den Studien widmende junge Leute, welche der Conscription unterworfen sind, dieser Pflicht fernerhin Genüge leisten müssen und eintretenden Falles zum Militärdienste werden gezogen werden. Man ermahnt daher die Eltern und Curatoren, ihre Söhne und Curanden nicht eher zu den Studien zu bestimmen, als bis sie Befreiung vom Militärdienste nachgesucht und erhalten haben, indem sie es sonst sich selbst beizumessen