Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/093

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 20.
Darmstadt den 27. Oktober 1819.
Erklärung wegen der mit der Königlich Preußischen Regierung abgeschloßenen Uebereinkunft in Betreff der sicheren Transportirung und nächtlichen Bewachung der Preußischen Militär-Arrestaten.

Nachstehende Erklärung, wegen der zwischen der Großherzoglich Hessischen und der Königlich Preußischen Regierung, in Betreff der sicheren Transportirung und nächtlichen Bewachung der Preußischen Militär-Arrestaten, abgeschloßenen Uebereinkunft:

Zwischen der Großherzoglich Hessischen und der Königlich Preußischen Regierung ist zur nachträglichen Vervollständigung der zwischen beiden Staaten bestehenden Durchmarsch- und Etappen-Konvention vom 17ten Januar 1817, in Rücksicht des sichern Transports und der nächtlichen Bewachung der durch das Großherzogthum Hessen zu transportirenden Königlich Preußischen Militär-Arrestaten, folgende Uebereinkunft verabredet und abgeschlossen worden:
Artikel 1.
Die Verpflegung der Militär-Arrestaten wird in derselben Art vergütet, als solches die gedachte Etappenkonvention vom 17ten Januar 1817 in Rücksicht der durchziehenden Militärs überhaupt festgesetzt.
Artikel 2.
Die Eskortirung durch Landdragoner oder Landwehr, wird mit vier guten Groschen für die Meile und für jeden Eskortirenden, er sey zu Fuß oder zu Pferde, bezahlt.
Artikel 3.
Die Zahl der eskortirenden Mannschaft wird jedesmal von den Königlich Preußischen Behörden unter dem Vorbehalte bestimmt, daß es den Großherzoglich Hessischen