Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/109

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 24.
Darmstadt den 3. December 1819.
Summarische Uebersicht der Einnahme und Ausgabe der Landkriegskosten-Kasse der Provinz Starkenburg.

Es ist von Seiten mehrerer Gemeinden die Frage in Anregung gebracht; worden, warum die, von den alliirten Mächten und den deutschen Bundesstaaten gezahlten Vergütungsgelder, für die, im Jahr 1815 in der Provinz Starkenburg stattgefundene Truppenverpflegung, nicht unter die einzelnen Quartierträger vertheilt worden sind.
Diese Frage beantwortet sich 1.) durch notorische Thatsachen, 2.) durch den Inhalt der vorliegenden Großherzoglichen Verordnungen und 3.) durch die, in deren Gemäßheit erfolgten öffentlichen Bekanntmachungen. Notorische Sache ist es, daß durch die, auf dem Wiener Congresse angenommenen Vergütungssätze, die Verpflegung für einen gemeinen Soldaten auf 6 ½ kr. täglich regulirt wurde, und eben so notorisch ist es, daß diese Vergütung kaum den vierten Theil des wirklichen Aufwands erreicht hat.
Die Großherzogliche Einquartierungs-Verordnung vom 5ten Junius 1815 setzte daher eine Vergütung von 24 für den gemeinen Mann fest, und indem sie die Erhebung der, zu diesem Zweck erforderlichen Geldmittel nach dem außerordentlichen Steuerfuß in den einzelnen, mit Einquartirung betroffenen Gemeinden, authorisirte, wurde zugleich für die Gleichstellung der Gemeinden unter sich, im Wege der Provinzial-Ausgleichung, nach den Bestimmungen der Verordnung vom 18ten September 1815 gesorgt. Die Resultate dieser Ausgleichung sind bereits unterm 15ten September 1817 (Großherzogl. Zeitung Nro. 121.) bekannt gemacht worden.
Auf die, von den alliirten Mächten zu 6 ½ Kreuzer per Mann gezahlte Vepflegungsgelder, haben demnach die Quartierträger keinen Anspruch mehr, da sie bereits verordnungsmäßig 24 kr. erhalten haben, oder hätten erhalten können. Wohl aber wurden sämtliche Gemeinden der Provinz Starkenburg billigerweise haben verlangen können, daß die Vergütungsgelder der alliirten Mächte unter sie, nach Verhältniß des Steuerkapitals hätten vertheilt werden müssen, wenn damit nicht Ausgaben der Landkriegskostenkasse, mithin Lasten, welche eben nach diesem Verhältniß, von ihnen getragen werden müßten, bestritten worden wären.
Um den Gemeinden der Provinz die Ueberzeugung zu gewähren, daß dieses der Fall gewesen ist, hat daß Großherzogliche Staatsministerium die unterzeichnete Commission angewiesen, eine allgemeine Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben der Landkriegskostenkasse von ihrem Entstehen an , durch den Druck bekannt zu machen.