Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/119

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 24.
Darmstadt den 3. December 1819.
Edict, die Aufhebung der Landwehr-Anstalt im Großherzogthum Hessen betreffend.

LUDEWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Als Wir durch Unser Edict vom 7. Januar 1814 die Errichtung der permanenten Landwehren befahlen, wurden Wir hierzu eines Theils durch die Zeitumstände, anderen Theils durch die Ueberzeugung bewogen, daß diese Anstalt für alle Zeiten ein vorzügliches Mittel zur Erreichung der höchsten Staatszwecke, besonders zur Befestigung der Sicherheit von Deutschland seyn und daß daher die wohlthätigsten Folgen für Unsere getreuen Unterthanen daraus hervorgehen würden. Von dieser Ueberzeugung geleitet, haben Wir dieser Anstalt unausgesetzt die größte Aufmerksamkeit und Sorgfalt gewidmet und mit Wohlgefallen bemerkt, wie fast überall der patriotische Eifer der Landwehrmänner und Offiziere sehr erfreuliche Erfolge hervorgebracht und wie sich der Geist und Sinn für die Anstalt mehr und mehr belebt und gehoben hat.
Allein es konnte uns hierbei nicht entgehen, wie die Vervollkommnung des Landwehrinstituts mit den ungünstigen Zeitverhältnissen fortdauernd kämpfen mußte, wie namentlich die stets schlimmer werdende Lage des Handels und Wandels der Aufbringung der für die Landwehr erforderlichen Kosten große und immer größere Schwierigkeiten entgegengesetzte, und wie insbesondere die damit verbundenen persönlichen Leistungen den Landwehrmann in seinem Nahrungserwerbe störten und beschränkten. Wir fanden Uns deshalb bereits am 22. April dieses Jahrs bewogen, das Exerciren und die Ausrüstung der Landwehr bis auf weitere Verfügung zu sistiren.
Inzwischen haben mehrere Nachbarstaaten, nach dem früheren Vorgange mehrerer andern, [GWR 1] und weil selbst in den über die deutsche Heeresorganisation Statt gehabten Verhandlungen vorzugsweise das Linienmilitär in Anspruch genommen wurde, die Landwehranstalt gänzlich aufgehoben - ein Ereigniß, welches nothwendig, da eine Landesbewaffnung dem ursprünglichen Zwecke nur bei allgemeiner Einführung in ganz Deutschland entsprechen kann, die Bedeutsamkeit einer Landwehr-Einrichtung in einzelnen Bundesstaaten




Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Die in dieser Ausgabe der Sammlung des RegBl von 1819 unleserlichen Worte/Zahlen wurden aus einer anderen ergänzt.